Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird.

Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-Richtlinie benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.

Inhaltsverzeichnis

Charakter

Der Gelbe Frauenschuh ist in ganz Deutschland als besonders schützenswerte FFH-Art ausgewiesen.

Die Entwicklung der FFH-Richtlinie wurde auf dem Europäischen Rat 1988 unter deutschem Vorsitz am 27./28. Juni 1988 in Hannover beschlossen. Sie trat nach vierjährigen Beratungen in den Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament 1992 in Kraft. Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Sie ist damit das zentrale Rechtsinstrument der Europäischen Union, um die von den Mitgliedstaaten ebenfalls 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention, CBD, Rio 1992) umzusetzen.

Wie die EG-Vogelschutzrichtlinie von 1979 hat auch die FFH-Richtlinie zwei wesentliche Säulen. Eine der zentralen Säulen beider Richtlinien ist die Schaffung des zusammenhängenden (kohärenten) Schutzgebietsnetzes „Natura 2000”, das auch Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG von 1979 einschließt. Die zweite Säule sind Artenschutzregelungen für solche europaweit gefährdete Arten, die nicht durch Schutzgebiete geschützt werden können, da sie z.B. in bestimmten Lebensräumen großräumig vorkommen können. Einige bekannte Beispiele sind die Wildkatze (in Wäldern) und der Feldhamster, der in Deutschland inzwischen so selten geworden ist, dass seinem Schutz bei uns der gleiche Stellenwert zukommt wie der Erhaltung des sibirischen Tigers oder des chinesischen Panda.

In Artikel 8 der FFH-Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die finanziellen Mittel zur Umsetzung der Richtlinie zu ermitteln und bereit zu stellen, etwa für Landnutzer, die ggf. zur Erreichung der Schutzziele Bewirtschaftungsauflagen auf ihren Flächen umsetzen müssen. Dieser Verpflichtung kommen viele deutsche Bundesländer bis heute nicht nach und haben keine ausreichenden Mittel bereit gestellt, so dass gerade in Land- und Forstwirtschaft oft Verunsicherung bei der Ausweisung der Natura 2000-Gebiete entstand.

Die Anhänge der FFH-Richtlinie wurden zwischen 1988 und 1992 beraten und anhand der Arten und Lebensräume der EU-Mitgliedsstaaten erstellt. Ein Vorbild war die Berner Konvention des Europarates von 1979. Mit dem jeweiligen Beitritt neuer Mitgliedstaaten werden die Anhänge jeweils im Vorfeld des Beitrittes an die neuen wissenschaftlichen Erfordernisse angepasst.

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde die FFH-Richtlinie im § 32 (Europäisches Netz „Natura 2000”) sowie im Artenschutz in Deutschland juristisch verankert. Dies geschah erst mit langjähriger Verzögerung und nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegen Deutschland im Dezember 1997, der die damalige Umweltministerin Merkel zum Handeln zwang. Die Artenschutzbestimmungen des BNatSchG sind bis heute nicht EU-rechtskonform, zuletzt wurde Deutschland deswegen am 10. Januar 2006 vom EuGH verurteilt [1].

Laut Angaben des Bundesamtes für Naturschutz hat Deutschland bisher (Stand: 20. Juni 2007) 4.617 FFH-Gebiete nach Brüssel gemeldet.

Verfahren der Schutzgebietserklärung

  • Die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutzes zusammengestellt werden und umfassen auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum. Es dürfen aber keine anderen als naturfachliche Aspekte bei der Auswahl eine Rolle spielen (z.B. politische Zweckmäßigkeit, wirtschaftliche und infrastrukturelle Interessen).
  • Die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bereits mit der Meldung genießen die gemeldeten Flächen nach dem BNatSchG und den Naturschutzgesetzen der Länder einen vorläufigen Schutz.
  • Das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen an die EU-Kommission weiter.
  • Die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura 2000-Katalog auf.
  • Die Mitgliedstaaten weisen die in die Listen aufgenommenen Flächen als Schutzgebiete aus (§ 33 II BNatSchG).

Eingriffe im FFH-Gebiet

Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine

  • Verträglichkeitsprüfung (VP) durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt. Auch die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. dessen Umsetzung in der jeweiligen Landesgesetzgebung wird unabhängig davon durchgeführt.
  • Der Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist eine Vorprüfung, bei der geprüft wird, ob die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Vorhabens auf das FFH-Gebiet entstehen kann. Grundsätzlich ist es egal, ob das Vorhaben direkt im Gebiet stattfindet oder von außen seinen Einfluss auf das FFH-Gebiet ausführt. Je nach Ergebnis ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen oder nicht. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung nachweislich nicht ausschließen, muss eine VP erfolgen.
  • Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
  • Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter zumutbaren Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.
  • Außerdem muss als weitere kumulative Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes. Ist durch den Eingriff ein so genannter prioritärer Lebensraum nach Anhang I oder eine prioritäre Art nach Anhang II betroffen, ist bei bereits eingetragenen FFH-Gebieten die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.
  • Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.

FFH-Managementplanung

Neben der Sammlung von Bestandsdaten und dem Ausführen von Verträglichkeitsprüfungen sind Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von FFH-Gebieten zu erstellen und umzusetzen. Zu diesem Zweck können Managementpläne (in der Richtlinie auch Bewirtschaftungspläne genannt) ausgearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie), die die Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt von Schutzgebieten ermöglichen. Des Weiteren kann durch die Managementplanung beurteilt werden, ob gewisse Maßnahmen positive oder negative Auswirkung haben könnten.[2] Der aufgestellte Plan ist für die Naturschutzbehörde verbindlich und setzt ihr klare Schutz- und Erhaltungsziele.

Einzelnachweise

  1. NABU | Naturschutz | EuGH-Urteil gegen Deutschland
  2. http://www.bdla.de/pdf/bdla_ffh_managementplanung_200411.pdf

Literatur

  • A. Ssymank/U. Hauke/C. Rückriem/E. Schröder unter Mitarbeit von D. Messer: Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Bd. 53, 1998. 560 Seiten. ISBN 3-89624-113-3
  • Gellermann, M. (2001): Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland. Schriftenreihe Natur und Recht. Band 4, 2. Auflage. Blackwell, Berlin, Wien, 293 Seiten.

Weblinks

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