- Roncaglia
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Roncaglia Staat: Italien Region: Emilia-Romagna Provinz: Piacenza (PC) Gemeinde: Piacenza Koordinaten: 45° 3′ N, 9° 42′ O45.059.748Koordinaten: 45° 3′ 0″ N, 9° 42′ 0″ O Höhe: 48 m s.l.m. Einwohner: 418 (2001) Patron: S. Bartolomeo Apostolo Telefonvorwahl: 0523 CAP: 29100 Roncaglia ist eine Fraktion von Piacenza in Oberitalien. Der Stadtteil ist vor allem bekannt durch die im Mittelalter hier abgehaltenen Reichstage des Heiligen Römischen Reiches.
Inhaltsverzeichnis
Hoftag auf den Ronkalischen Feldern
Der zweite Hoftag von Roncaglia (der erste hatte 1154 stattgefunden) fand vom 11. bis zum 26. November 1158 auf den ronkalischen Feldern in der Umgebung von Piacenza statt. Ziel dieses Hoftages Kaiser Friedrich I. war es, dass von den Beschlüssen eine ordnungsstiftende Wirkung ausgehen sollte. Da die Königsmacht in Reichsitalien seit den Saliern de facto nicht vorhanden gewesen war, sollten nun verbindliche Rechtsnormen geschaffen werden. Problematisch war dies, da viele der italienischen Kommunen sich in der Zwischenzeit zu einem eigenen Machtfaktor in Reichsitalien entwickelt haben und einen Gegensatz zum geistlichen und weltlichen Bereich darstellten. Die Reichsrechte (vgl. Regalien) waren zu der Zeit gleichzustellen mit der Staatsgewalt und befanden sich lange nicht mehr in den Händen des Kaisers, sondern bei den Kommunen. Der Kaiser ließ eine Kommission aus Rechtsgelehrten der Universität Bologna (die für ihre Juristen berühmt war) die so genannten ronkalischen Gesetze ausarbeiten. Dabei wurde größten Teils das römische Recht rezipiert und dem Kaiserrecht Vorrang vor dem ius commune gegeben. Angesichts dieses Rechts, waren somit alle Kommunen nicht legitim. Die nachfolgenden ausgearbeiteten Gesetze hatten das Ziel angestrebt, alle Macht wieder auf den Kaiser auszurichten:
- 1. Lex Regalia
- 2. Lex Omnis iurisdicio
- 3. Lex Palaci et Pretoria
- 4. Lex Tributum
Lex Regalia
Es entstand eine Liste mit folgenden Regalien: Verfügung über alle Herzogtümer, Markgrafschaften und das gesamte Verkehrsnetz sowie dessen Einkünfte, wie z.B. Zöllen, Wege- und Hafengeldern. Bestimmung über das Münz- und Marktrecht. Außerdem besaß der Kaiser das Recht consules zu ernennen. Zusammengefasst ergaben diese Regalien das erste Gesetz.
Lex Omnis iurisdictio
Durch die Lex Omnis iurisdictio, das zweite Gesetz, wurde Friedrich als Ursprung und Alleinverfügender über das Recht angesehen. Die Hohe Gerichtsbarkeit und der Bann waren von nun an Rechte des Kaisers. Friedrich konnte durch diesen Beschluss auch weitere Gesetze in Reichsitalien beschließen. Außerdem mussten alle Richter den Bann vom König einholen und ihm Amtsdienst leisten. Für Friedrich war dies eins der wichtigsten Gesetze, nachdem die Kommunen dieses Recht dem König entzogen hatten.
Lex palaci et pretoria
Das dritte Gesetz, die Lex palaci et pretoria, gab Barbarossa das Recht, auf jedem beliebigen Ort eine Pfalz zu bauen. Das Gesetz wandte sich deutlich gegen die Städte und ihr Vorhaben, die kaiserliche Burg aus der Stadt zu verdrängen. Barbarossa bekam durch dieses Gesetz freie Auswahl auf den Errichtungsort.
Lex Tributum
Das letzte Gesetz, die Lex Tributum, gab dem Kaiser das Recht, die Steuern in Reichsitalien beliebig zu erhöhen oder zu senken. Die vier Bologneser Rechtsgelehrten gaben Friedrich damit die juristische Handhabe für die Steuerpolitik in Italien, obwohl die Gültigkeit für die Abhandlung nie ausdrücklich belegt wurde. Er nahm sich somit das Recht, willkürlich über die Steuerpolitik zu bestimmen. Für die Bewohner der Städte war dieses Recht das Schlimmste von allen und allgemein eine Gefahr für die italienische Wirtschaft.
Dies war ein Teil der von Friedrich I. betriebenen Politik einer Restauratio imperii. Die Beschlüsse musste Friedrich schließlich militärisch durchsetzen. Im Laufe seiner weiteren, letztendlich in großen Teilen gescheiterten Italienpolitik gelang ihm dies nur teilweise. Im Frieden von Konstanz 1183 wurde ein Kompromiss mit den Kommunen erreicht, der allerdings weit hinter den ursprünglichen Zielsetzungen des Kaisers zurückblieb.
Außerdem wurde auf dem Hoftag von Roncaglia auch der Schutz für fahrende Scholaren und Professoren zum Gesetz erhoben, dieses befreite sie von der Haftung für die Schulden ihrer Landsleute – einziges Gesetz Friedrichs, das in den Codex Justiniani eingefügt wurde (Habita, auch Habita 2, weil es schon 1155 ein ähnliches Gesetz für die Studenten von Bologna gegeben hatte).
Literatur
Quellen
- MGH. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd. X/2 (Urkunden Friedrichs I.), bearbeitet von Heinrich Appelt, 1979.
- Regesta Imperii IV.2, neubearb. von Ferdinand Opll, 1991.
- Otto Morena: Italienische Quellen über die Taten Kaiser Friedrichs I. in Italien und der Brief über den Kreuzzug Kaiser Friedrichs I.. Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, Freiherr vom Stein–Gedächtnisausgabe 17a, hrsg. von Rudolf Buchner, Darmstadt, 1986, S. 37ff.
Sekundärliteratur
- Adalbert Erler: Die ronkalischen Gesetze des Jahres 1158. In: ZRG.GA 61 (1941), S. 127–149.
- Odilo Engels: Die Staufer, 8. Auflage, Stuttgart 2005, ISBN 3-17-017997-7. (dort auch weiterführende Literatur).
- Hagen Keller: Zwischen regionaler Begrenzung und universalem Horizont. Deutschland im Imperium der Salier und Staufer 1024–1250, Berlin 1986 (Propyläen Geschichte Deutschlands 2).
- Gerhard Dilcher, Diego Quaglioni (Hg.): L' età di Federico Barbarossa: legislazione e scienza del diritto / Gesetzgebung im Zeitalter Friedrich Barbarossas und das Gelehrte Recht, Bologna, Berlin 2007 (Beitr. teilw. dt., teilw. ital.).
- Colorni Vittore: Die drei verschollenen Gesetze des Reichstages bei Roncaglia, wieder gefunden in einer Pariser Handschrift (Bibl. Nat. Cod. Lat. 4677). In: Adalbert Erler, Walter Schlesinger, Wilhelm Wegener: Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. Aalen, 1969, S. 1-50.
- Paul Willem Finsterwalder: Die Gesetze des Reichstags von Roncalia vom 11. November, 1158. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 51 (Germ. Abt.), Weimar, 1931, S. 1–69.
- Dieter von der Nahmer: Zur Herrschaft Friedrich Barbarossas in Italien. In: Studi Medievali 3:15:2, 1974, S. 587–703.
Weblinks
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