Zivilprozessordnung (Schweiz)

Zivilprozessordnung (Schweiz)

In der Schweiz hatte bis Ende 2010 jeder Kanton für die Zivilprozesse vor seinen Gerichten eine eigene Zivilprozessordnung.

Die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen hatten sich historisch individuell entwickelt. Neue Zivilprozessordnungen (z. B. Glarus 2001, Wallis 1998) standen neben alten (z. B. Basel-Stadt 1875, Bern 1918). In wichtigen Punkten unterschieden sich die kantonalen Zivilprozessordnungen zum Teil grundlegend. Etwa kannten nicht alle Kantone den Friedensrichter, und in einigen Kantonen galt eine strenge Eventualmaxime. Gravierende Unterschiede bestanden teilweise auch betreffend Beweismittelsysteme, den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Die Rechtszersplitterung behinderte die einheitliche Durchsetzung des materiellen Zivilrechts, die Mobilität der Anwälte und die Weiterentwicklung des Zivilprozessrechts.

1999 begannen die Vorarbeiten zu einer vereinheitlichten Schweizerische Zivilprozessordnung. Im Sommer 2007 fing die parlamentarische Beratung an,[1] am 19. Dezember 2008 wurde die definitive Fassung von den eidgenössischen Räten verabschiedet.[2] Sie trat am 1. Januar 2011 in Kraft (zusammen mit der Schweizerischen StPO und dem revidierten Lugano-Übereinkommen).[3]

Auf Bundesebene bestand bereits seit 1947 ein Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (SR 273). Dieses kaum je angewandte Gesetz regelte jedoch einzig das Verfahren des Bundesgerichtes als erste und letzte Instanz bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Sodann galt es als ergänzendes Recht zum Bundesgerichtsgesetz.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schweizerische Zivilprozessordnung: die Beratungen im Parlament
  2. Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008, SR 272
  3. Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 31. März 2010

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