Schaulustiger

Schaulustiger
Schaulustige finden sich oft bei Verkehrsunfällen ein (hier ein frühes Beispiel von 1918)

Schaulustige, auch als Gaffer bezeichnet, sind Personen, die sich spontan zur Beobachtung eines spektakulären Ereignisses einfinden. In vielen Fällen handelt es sich um unwillkommene Zuschauer, wodurch der Begriff eine negative Konnotation erhält, insbesondere Gaffer ist eindeutig abwertend.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der Begriff wird meist auf aktive Beobachter eines Unfalls, einer Naturkatastrophe oder einer Gewalttat angewandt, die als störend und hinderlich bei notwendigen Rettungsaktionen empfunden werden und dabei oft keinen Willen zur aktiven Hilfeleistung zeigen. Dieses Phänomen kann zum Beispiel auch auf Autobahnen zu Staus oder gar Unfällen auf der Gegenfahrbahn führen.

Passiv Anwesende werden nach den US-amerikanischen Psychologen John M. Darley und Bibb Latané durch eine „soziale Lähmung“ beeinflusst, die durch die Anwesenheit von anderen Zuschauern, nicht der direkt Beteiligten ausgelöst wird. Eine mögliche eigene Verantwortung wird gelähmt, da sie zumeist unbewusst von einem zum anderen geschoben wird (Verantwortungsdiffusion). Der innere Reflex zu helfen würde gehemmt, je mehr andere Unbeteiligte anwesend sind. [1]

Rechtsrahmen

Passive und behindernde Schaulustige stellen eine Störquelle für Rettungs- und Hilfsdienste dar. In besonders schweren Fällen gibt es auch die Möglichkeit Platzverweise auszusprechen. So sieht etwa das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) vor:

„Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden (§ 25).“[2]

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich von Hintzenstern (Hrsg.): Notarzt–Leitfaden. 5. Aufl., Elsevier, Urban & Fischer, München 2007, ISBN 978-3-437-22462-1, S. 93, 807.
  • Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht. Springer, Berlin 2006 (= Springer-Lehrbuch), ISBN 3-540-29897-5, S. 22.
  • Arnd T. May/Reinhold Mann: Soziale Kompetenz im Notfall. Praxisanleitung nicht nur für den Rettungsdienst – ein Unterrichtskonzept. 2., überarb. und erw. Aufl., Lit Verlag, Münster 2005, ISBN 3-8258-6034-5, S. 108ff.
  • Manfred Tücke: Grundlagen der Psychologie für (zukünftige) Lehrer. Lit Verlag, Münster 2003 (= Osnabrücker Schriften zur Psychologie ; Bd. 8), ISBN 3-8258-7190-8, S. 413ff.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Schaulustiger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Darley, J. M. & Latané, B. 1968: Bystander Intervention in Emergencies: Diffusion of Responsibility, Journal of Personality and Social Psychology 8, 377-383
  2. Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) – Gesetzestext (abgerufen am 10. Februar 2009).

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