- Schönfelder (Gesetzessammlung)
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Der Schönfelder ist eine im Verlag C. H. Beck erscheinende Gesetzessammlung, die einige der wichtigsten Gesetzestexte des deutschen Bundesrechts enthält. Die aktuelle Ergänzungslieferung des Schönfelder ist die 147. (Stand: Juni 2011).
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Sammlung mit dem typischen roten Einband wurde von Dr. Heinrich Schönfelder im Jahre 1931 begründet und ist in Deutschland weit verbreitet. Die 13. Auflage von 1943 wurde noch von Heinrich Schönfelder betreut. Seit der 14. Auflage von 1947 führt der Verlag C. H. Beck die Gesetzessammlung fort. Die ersten Auflagen des „Schönfelder“ erschienen als gebundene Bücher; ab der 4. Auflage 1935 erschien der „Schönfelder“ als Loseblattsammlung, da die Zahl der Gesetzesänderungen häufige Aktualisierungen nötig macht, die in Form von Nachlieferungen erscheinen.[1] Seit Frühjahr 2007 erscheint der Schönfelder auch wieder als gebundene Ausgabe.
Ab der 7. Auflage von 1936 waren die Gesetze mit den Ordnungsnummern 1 bis 19 den Gesetzen der NS-Diktatur vorbehalten, Heinrich Schönfelder selbst war Mitglied der NSDAP. So war die Nr. 1 dem Parteiprogramm der NSDAP, die Nr. 5 dem Ermächtigungsgesetz und die Nr. 12 a dem Blutschutzgesetz vorbehalten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erhielt erst die Nr. 20, unter der es auch heute noch zu finden ist. Nach dem Krieg wurde das Grundgesetz (GG) als Nummer 1 geführt, dieses ist aber seit der 115. Ergänzungslieferung vom September 2002 in einen Ergänzungsband ausgelagert worden. Nunmehr beginnt der Schönfelder mit dem BGB unter der Nr. 20.
Inhalt
Der Schönfelder ist eine reine Textsammlung, er enthält also keine inhaltsbezogenen Kommentare zu den einzelnen Vorschriften, sondern nur formelle Anmerkungen zu Gesetzesänderungen sowie vereinzelte systematische Verweise. Er ist daher kein Gesetzeskommentar. Neben dem BGB sind im „Schönfelder“ die Zivilprozessordnung (ZPO), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Strafgesetzbuch (StGB) sowie etwa 100 weitere Gesetze enthalten.
Die Sammlung umfasst rund 4.000 Seiten und ist in folgende Abschnitte gegliedert: Bürgerliches Recht mit Nebenbestimmungen; Handels- und Gesellschaftsrecht; Wertpapierrecht; Versicherungsrecht; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; Arbeitsrecht; Straf- und Strafverfahrensrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht; Gerichtsverfassung; Recht der juristischen Berufe; Zivilverfahrensrecht; Kostenrecht; Anhang Gebührentabelle; Anhang Registerzeichen und Sachverzeichnis.
Seit 2002 gibt es einen Ergänzungsband mit einer Zahl weiterer, vor allem in der rechtsanwaltlichen Praxis benötigter Gesetzestexte. Nach der deutschen Wiedervereinigung erschien der „Schönfelder II“ mit Texten von Zivil-, Wirtschafts- und Justizgesetzen, die vor allem in bezug auf die frühere DDR von Bedeutung sind.
Bedeutung für die Juristenausbildung
Die Bedeutung des „Schönfelder“ wird seit Jahrzehnten in der Juristenausbildung dadurch gefestigt, dass er für angehende Juristen bereits während des Studiums und im Referendariat ein täglich benötigtes "Handwerkszeug" darstellt.[2]
Um den „Schönfelder“ hat sich daher ein an dieser Zielgruppe orientierter, reger Zubehörmarkt entwickelt: von Drittanbietern werden u. a. Registersysteme angeboten, die das Auffinden einzelner Gesetzestexte in dem umfangreichen Werk erleichtern sollen. Verschiedene Verlage publizieren Lernhilfen und Sammlungen juristischer Prüfungsschemata als kleine Loseblattsammlungen passenden Formats, die in den „Schönfelder“ eingeheftet werden können. Zum Transport des unhandlichen und fast 3 kg schweren, dabei durch Dünndruckpapier und Heftvorrichtung relativ empfindlichen Buchs werden passende Taschen und Tragevorrichtungen angeboten. Passende Buchständer, die meist in den Ordnerrücken des „Schönfelder“ eingeschoben werden, sollen die Handhabung bequemer gestalten. Neben starren Ständerkonstruktionen werden für den „Schönfelder“ auch spezielle Ständer mit pendelartig beweglicher Standfläche vermarktet, die durch Ausbalancieren gewährleisten soll, dass der Ordner an der vom Benutzer gewünschten Stelle aufgeschlagen bleibt.
Im studentischen Bereich erwächst dem „Schönfelder“ seit wenigen Jahren zunehmend Konkurrenz durch preiswertere, gebundene Gesetzesausgaben konkurrierender Verlage, die inzwischen teilweise auch als Hilfsmittel zur Verwendung in der Ersten Staatsprüfung zugelassen sind. Im Zweiten Juristischen Staatsexamen ist der „Schönfelder“ dagegen für die von ihm umfasste Gesetzesmaterie in den meisten Bundesländern die einzige als Hilfsmittel zugelassene Gesetzessammlung.
Weitere Gesetzessammlungen
Vergleichbare Sammlungen zu anderen Rechtsgebieten sind:
- der Sartorius, begründet von Dr. Carl Sartorius, erhältlich als Sartorius I zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, inzwischen ebenfalls mit Ergänzungsband, sowie als Sartorius II zu Internationalen Verträgen/Europarecht;
- der Aichberger, begründet von Friedrich Aichberger, zum Sozialrecht;
- der Nipperdey, begründet von Prof. Dr. Hans Carl Nipperdey, zum Arbeitsrecht;
- die Sammlung „Steuergesetze“, herausgegeben von Prof. Dr. Georg Müller, zum Steuerrecht.
Daneben hat auch nahezu jedes Bundesland eine eigene Sammlung, zum Teil sogar mit Ergänzungsband (insbesondere die Sammlungen der Gesetze der neuen Bundesländer), welche die jeweils wichtigsten Landesgesetze enthält.
Literatur
- Heinrich Schönfelder: Deutsche Gesetze. ISBN 3-406-50075-7.
Weblinks
- JuraBiblio zur Geschichte des Schönfelder
- Newsseite über aktuelle Ergänzungslieferungen
- Martin Rath, 80 Jahre Schönfelder: Roter Normziegel, denkmalschutzwürdig, Legal Tribune Online vom 27. März 2011.
- Nachgefragt: Warum ist das GG nicht mehr die Nummer 1?, in: Deutsche Richterzeitung 2004, Seite 104.
- Volker Friedrich Drecktrah, Zur Abschaffung des Grundgesetzes, in: Betrifft Justiz 2003, Seite 63.
Einzelnachweise
- ↑ Cornelia Vismann: Akten. Medientechnik und Recht. Frankfurt am Main. 2000, S. 285f.
- ↑ Martin Rath, 80 Jahre Schönfelder: Roter Normziegel, denkmalschutzwürdig, Legal Tribune Online vom 27. März 2011.
Kategorie:- Gesetzessammlung
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