Sicherheitenpoolvertrag

Sicherheitenpoolvertrag

Sicherheitenpoolverträge haben den Zweck, die konkurrierenden Sicherungsinteressen mehrerer Kreditinstitute für den Fall der Insolvenz des gemeinsamen Kreditnehmers bestmöglich auszugleichen.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Bankenpools (engl. pool ‘Konsortium’, to pool ‘bündeln’) können nur entstehen, wenn ein Kreditnehmer mit verschiedenen kreditgebenden Banken zusammenarbeitet und diesen unterschiedliche Kreditsicherheiten zur Kreditbesicherung zur Verfügung gestellt hat. Diese Banken bleiben so lange auf sich gestellt, wie ihr einzelnes Risiko vertretbar erscheint. Soll jedoch das Einzelrisiko reduziert und/oder einheitliches Verhalten der Banken gegenüber dem Kreditnehmer koordiniert werden, werden die Banken ihre eigenständige Position zugunsten eines Bankenpools aufgeben. Das geschieht auch, wenn verschiedene Banken kollidierende Kreditsicherheiten halten, die nur bei koordiniertem Verhalten ihren Sicherungswert entfalten können.

Rechtsgrundlagen

Die in einem Sicherheiten- oder Bankenpool durch Vertrag zusammengefassten Kreditinstitute bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch "BGB-Gesellschaft") nach den §§ 705 ff. BGB[1], deren Zweck in der bestmöglichen Sicherung der gewährten Kredite durch koordinierte Sicherheitenverwaltung sowie der gleichrangigen oder gleichmäßigen Befriedigung im Falle der Sicherheitenverwertung besteht[2]. Auch wenn durch den Poolvertrag ausdrücklich die Bildung von Gesamthandsvermögen ausgeschlossen wird, steht dies der rechtlichen Einordnung als BGB-Gesellschaft nicht entgegen, weil das Vorliegen von Gesamthandsvermögen keine notwendige Voraussetzung für eine BGB-Gesellschaft darstellt[3]. Bei revolvierenden Sicherheiten (Globalzession, Sicherungsübereignung von Warenlagern) ist zudem erforderlich, dass die diese Sicherheiten verwaltende Bank den übrigen beteiligten Banken eine dingliche Mitberechtigung an diesen Sicherheiten einräumt[4]. Im Poolvertrag wird ferner vereinbart, dass die Poolpartner entweder eine Bank zum gemeinsamen Sicherheitenverwalter bestellen oder jede Bank für sich die Sicherheiten verwaltet. In beiden Fällen geschieht dies ausdrücklich gleichrangig, um zu verhindern, dass die Banken mit ihren Sicherheiten bei deren Verwertung ein Rangverhältnis bilden. Dazu wird verabredet, dass die Verwertungserlöse anteilig und absolut gleichrangig auf die Poolbanken verteilt werden müssen.

Problematik von Sicherheitenpool-Verträgen

Generell unterliegt jeder vertragliche Zusammenschluss rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen einer Branche mit dem Ziel der Marktbeeinflusssung den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Deshalb können speziell auch Poolverträge kartellrechtlich relevant sein. Die Poolbanken regeln nämlich vertraglich koordiniertes Verhalten gegenüber einem gemeinsamen Kreditnehmer und dringen deshalb in kartellrechtliche Bereiche vor.

Die Novellierung des GWB im Jahre 1999 hat konkret im Bereich der Sicherheitenpool-Verträge Erleichterungen für die Kreditinstitute gebracht. Nach § 29 Absatz 2 GWB in Verbindung mit § 14 GWB gilt die Regelung von Einzelfällen bei Kreditinstituten - hiermit sind Poolverträge gemeint - als nicht kartellrechtlich relevant. Auch zivilrechtlich sind Poolverträge, selbst wenn sie zum Zweck einer Unternehmenssanierung geschlossen werden, nicht zu beanstanden[5]. Das gilt auch kartellrechtlich, da der (kartellrechtlich) geschützte Bankenwettbewerb bei einem sanierungsbedürftigen Unternehmen ohnehin nicht mehr besteht.

Siehe auch

Fußnoten

  1. BGH NJW 1991, S. 2629 ff.
  2. BGH WM 1991, S. 265 ff.
  3. BGH WM 1962, S. 1068 ff.
  4. BGH ZBB 2006, 185
  5. BGH WM 1993, S. 266

Literatur

  • Wenzel, Frank: Poolung von Sicherheiten. In: Wolfgang Gößmann, Thorwald Hellner, Jürgen Schröter, Stephan Steuer (Hrsg.): Bankrecht und Bankpraxis. Bd. 2, Rn. 4/284d, ISBN 3-000053-62-X. 
  • Martinek, Michael; Oechsler, Jürgen: Poolverträge. In: Herbert Schimansky, Herrmann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hrsg.): Bankrechts-Handbuch. 2. Auflage. Bd. II, § 97 Rn. 17, München 2001, ISBN 3-406-46253-7. 
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