- Sofortvollzug
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Der Begriff Sofortvollzug oder sofortiger Vollzug bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Anwendung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs ohne vorhergehenden Verwaltungsakt. Der Sofortvollzug ist scharf von der sofortigen Vollziehung, also der Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Unanfechtbarkeit zu unterscheiden, welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, die teilweise (fälschlicherweise) auch als Sofortvollzug bezeichnet wird.
Die Verwaltungsvollstreckung erfolgt normalerweise im gestreckten Verfahren: Androhung - Festsetzung - Durchsetzung. Mit Androhung und Festsetzung werden dem Betroffenen jeweils Fristen gesetzt.
Der Sofortvollzug dagegen ermöglicht es der Verwaltung, einen Verwaltungsakt sofort durchzusetzen. Er setzt daher im Regelfall voraus, dass eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Diese macht es erforderlich, ausnahmsweise Zwangsmaßnahmen auszuüben, ohne dass ein Verwaltungsakt zuvor ergeht, weil ansonsten eine effektive Gefahrenabwehr nicht mehr möglich ist (vgl. etwa § 6 Abs. 2 VwVG). Die handelnde Behörde darf aber bei der Ausübung des sofortigen Vollzugs ihre Kompetenzen nicht überschreiten; dafür ist entscheidend, dass sie zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts berechtigt gewesen wäre. Als anzuwendende Zwangsmittel sind nur Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang möglich, da ein Zwangsgeld als bloßes Beugemittel denknotwendig den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt.
Während auf Bundesebene, wie auch in einigen Bundesländern (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW in Nordrhein-Westfalen) die Konstruktion des sofortigen Vollzugs gewählt wurde, nutzen die entsprechenden Gesetze mancher Bundesländer (etwa §§ 6 sächs. PolG in Sachsen, 7 HmbSOG in Hamburg) die Konstruktion der unmittelbaren Ausführung. Beide Instrumente überwinden das Vorliegen eines tatsächlichen Grund-VA durch dessen Fiktion.
Abgrenzung: Bei der unmittelbaren Ausführung wird kein entgegenstehender Wille des Ordnungspflichtigen gebrochen (z. B. weil der Störer abwesend ist). Bei ihr wird zunächst kein Polizeipflichtiger in Anspruch genommen, weil dieser nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Ordnungsbehörde beseitigt vielmehr unmittelbar selbst die Gefahr und nimmt den Pflichtigen nachträglich in Anspruch.
Beim sofortigen Vollzug hingegen ist der Störer anwesend, kommt aber seiner Handlungspflicht nicht nach. Daher handelt der Staat ohne oder gegen seinen Willen.
Diese Abgrenzung ist nur von Bedeutung, wenn dem Hoheitsträger beide Rechtsinstitute als Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehen und er die Wahlmöglichkeit hat.
Hat der Gesetzgeber der Behörde nur eines der beiden Rechtsinstitute an die Hand gegeben, werden beide oben genannten Alternativen über dieselbe Ermächtigungsgrundlage gelöst (wie in den meisten Polizeigesetzen der Länder der Fall).
Siehe auch
- Eilzuständigkeit mit anderer Ausrichtung und Charakteristik
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