Eilzuständigkeit

Eilzuständigkeit

Eine Eilzuständigkeit (auch: Eilkompetenz) ist ein Unterfall der behördlichen oder gerichtlichen Zuständigkeit. Zuständigkeiten regeln, wann ein öffentlicher Entscheidungsträger handeln darf. Eilzuständigkeiten finden sich dabei sowohl im allgemeinen wie besonderen Verwaltungsrecht (z. B. im Polizeirecht) sowie im Strafverfahrensrecht. Eine Eilzuständigkeit regelt die behördlichen bzw. gerichtlichen Kompetenzen, wenn in einer dringlichen Angelegenheit der (originär) berufene Entscheidungsträger nicht handelt bzw. nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Diese Ausnahmekompetenzen finden sich sowohl bei der sachlichen wie auch der örtlichen Zuständigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Strafverfahren

Ein Beispiel im Bereich des Strafverfahrens sind die Regeln bei Gefahr im Verzug. Diese führen dazu, dass beispielsweise statt des originär zuständigen Ermittlungsrichters (Richtervorbehalt) die Staatsanwaltschaft (z. B. § 100b Strafprozessordnung) - oder umgekehrt der Richter für die zuständige Staatsanwaltschaft handeln kann (z. B. § 165 StPO).

Polizeirecht

Die Polizei hat im Bereich der Gefahrenabwehr ebenfalls Eilzuständigkeiten, die in den jeweiligen Polizeigesetzen normiert sind. So dürfen Verwaltungs- und Polizeibehörden in dringenden Fällen ihre sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsgrenzen überschreiten, um eine Gefahr abzuwehren. Landespolizeien haben zudem eine zugewiesene Aufgabe und Befugnis zur Verkehrsregelung bei unaufschiebbaren Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs (§ 44 Abs. 2 StVO).

Hierzu folgendes Beispiel eines Polizeieinsatzes:

Eine akut suizidgefährdete Person wird an einem Sonntag Abend von einer Polizeistreife angetroffen. Das zuständige Gesundheitsamt ist nicht erreichbar. Somit wird eine Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus durch die Polizei vorgenommen, die zugleich ein Freiheitsentzug ist. Die Einholung einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung durch einen Richter ist nicht möglich, da dieser nicht erreichbar ist (die Behörden werden im Nachgang hiervon in Kenntnis gesetzt).

Amts- und Vollzugshilfe

Für alle deutschen Behörden gelten zudem die Regelungen der Amtshilfe nach §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz und der Vollzugshilfe.

Andere Bedeutungen

Das Pendant beim Rechtsschutz durch Gerichte ist der Eilrechtsschutz, z. B. der Art. 9 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961.

Siehe auch

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