Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen

Betriebsvermögen und Privatvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören im Einkommensteuerrecht Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines Unternehmens befinden und die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Festlegung des Betriebsvermögens dient der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns. Fehlt der betriebliche Zusammenhang, werden die Gegenstände dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugerechnet.

Folgende Vermögensarten werden dabei unterschieden:

  • Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen Gegenstände, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder zumindest dafür bestimmt sind. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in der Bilanz ausgewiesen sind. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
    • Soweit ein Grundstücksteil (zum Beispiel 23 %) diese Bedingungen erfüllt, ist dieser ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen. (Eigenbetriebliche Nutzung R4.2 Abs. 7 EStR)
  • Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt oder geeignet sind, können bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG ohne Maßgeblichkeit und § 5 Abs. 1 EStG mit Maßgeblichkeit) und seit 2003 auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis 50 % ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich.
    • fremdvermietete Grundstücksteile erfüllen grundsätzliche diesen objektiven Förderungszusammenhang
      • Grundstücksteil dient fremdbetrieblichen Zwecken (zum Beispiel vermietet an einen Arzt für seine Praxis)
      • Grundstücksteil dient fremden Wohnzwecken (zum Beispiel vermietet an Max Mustermann als Wohnung)
  • Zum notwendigen Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden.
    • Grundstücksteil genutzt zu privaten Wohnzwecken
  • Sonderbetriebsvermögen kann nur bei mitunternehmerischen Personengesellschaften vorkommen. Zum Sonderbetriebsvermögen gehört ein Wirtschaftsgut, das ein Mitunternehmer der Gesellschaft für deren Betrieb überlässt (SBV I), § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS EStG. Es gehört zivilrechtlich allein dem Gesellschafter und fällt nicht in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft. Ertragssteuerlich wird das Sonderbetriebsvermögen als Betriebsvermögen und nicht als Privatvermögen behandelt. Kommt es durch einen Erbfall zu einem Auseinanderfallen der Inhaberschaft am Mitunternehmeranteil und des Eigentums am Sonderbetriebsvermögen, werden stille Reserven aufgedeckt und sind als Entnahmegewinn des Erblassers zu versteuern.

Beispiel: E ist Gesellschafter einer OHG und Eigentümer eines Grundstücks. Das Grundstück stellt er der OHG als Lagergrundstück zur Verfügung. Als E stirbt wird seine Tochter Alleinerbin und erbt den Mitunternehmeranteil des E an der OHG. Das Grundstück hat E seiner Lebensgefährtin L im Wege des Vermächtnisses zugewandt. Damit fallen mit Erfüllung des Vermächtnisses Gesellschafter- und Eigentümerstellung auseinander. Das Grundstück gilt einkommensteuerrechtlich als entnommen.

Unternehmensbereich und Privatbereich

Zum Unternehmensbereich oder Unternehmensvermögen gehören im Umsatzsteuerrecht Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines Unternehmens befinden und die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Festlegung des Betriebsvermögens dient der Ermittlung des zu versteuernden Umsatzes und des Vorsteuerabzugs. Fehlt der betriebliche Zusammenhang, werden die Gegenstände dem Privatbereich des Unternehmers zugerechnet.

Bei einer unternehmerischen Nutzung ab 10 % hat der Unternehmer drei Möglichkeiten der Zuordnung:

  • Zuordnung voll zum Unternehmensbereich: Hierbei wird das Wirtschaftsgut zu 100 % dem Unternehmensbereich zugeordnet, eine private Nutzung muss grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden.
  • Zuordnung nach sachgemäßer Schätzung: Hierbei wird das Wirtschaftsgut dem geschätzten Anteil dem Unternehmensbereich zugeordnet (zum Beispiel Pkw durch vereinfachtes Fahrtenbuch); im Rahmen dieses Anteils ist der Vorsteuerabzug gegeben.
  • Zuordnung voll zum Privatbereich: Der Gegenstand wird aus Sicht der Umsatzsteuer ignoriert.

Ein zu privaten Wohnzwecken vermietetes Grundstück befindet sich üblicherweise im einkommensteuerlichen Privatbereich (es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt). Es befindet sich jedoch grundsätzlich im umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich (es werden umsatzsteuerbare, jedoch grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreite Umsätze getätigt).

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