- Sozialversicherungsausweis
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Mittels eines Sozialversicherungsausweises kann sich ein Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung ausweisen.
Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines
Jeder versicherte Arbeitnehmer besitzt einen Sozialversicherungsausweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird (§ 18h SGB IV). Bei Aufnahme einer Beschäftigung ist dieser auf Verlangen dem Arbeitgeber vorzulegen. Häufig ist diesem jedoch die Angabe der Rentenversicherungsnummer bereits ausreichend. In zusammengeklapptem Zustand ist der Sozialversicherungsausweis in etwa so groß wie ein Personalausweis. Der Ausweis ist maschinell lesbar. Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurden, müssen bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung beantragen und diese mit sich führen. Bei Verlust des Sozialversicherungsausweises kann dieser vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse angefordert werden.
Bei Verlust muss bei der jeweils zuständigen Rentenversicherung ein neuer Sozialversicherungsausweis beantragt werden. Dies ist auch dann erforderlich, wenn der Ausweis zerstört beziehungsweise unbrauchbar geworden ist. Der beschädigte Ausweis muss bei Neuausstellung zurückgegeben werden. Jeder Beschäftigte darf nur einen Sozialversicherungsausweis besitzen (§ 18h Abs.4 S.3 SGB IV).
Inhalt des Ausweises
Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Daten:
- die Rentenversicherungsnummer des Inhabers
- den Familiennamen und den Geburtsnamen
- den Vornamen
Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten.
Außerdem ist die Bezeichnung „Sozialversicherungsausweis“, der Name des ausstellenden Rentenversicherungsträgers sowie eine fortlaufende Vordrucknummer aufgedruckt.
Vorlagepflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorzulegen bzw. bei späterem Erhalt unverzüglich nachzureichen. Des Weiteren ist der Einzugsstelle der Verlust oder das Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss sich den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung von seinem Mitarbeiter vorlegen lassen. Eine Mitführungspflicht besteht seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Stattdessen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen.
Österreich
Die e-card in Österreich wird von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt und beinhaltet die Sozialversicherungsnummer. Sie ist damit der aktuelle Sozialversicherungsausweis (Stand Jahresbeginn 2006).[1]
DDR
Der Sozialversicherungsausweis der DDR (Deutsche Demokratische Republik) war ein Buch, in das alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen eingetragen wurden. Des Weiteren wurden darin etwaige Arbeitsunfähigkeiten (sogenannte Arbeitsausfalltage) eingeschrieben. Der Sozialversicherungsausweis war das wichtigste „Beweismittel“ des Versicherten gegenüber dem DDR-Rentenversicherungsträger.
Zusätzlich diente er als Nachweis, krankenversichert zu sein und war bei jedem Arztbesuch vorzulegen. Der Ausweis (kurz: SV-Ausweis) wurde bei der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgestellt.
Für die Zeit zwischen Geburt und erstmaliger Arbeitsaufnahme gab es den „Sozialversicherungs- und Impfausweis für Kinder und Jugendliche“. Dieser war ebenfalls in Buchform mit festem Pappeinband gebunden (allerdings in rot statt grün) und besaß nur 32 Seiten. Diese dienten ausschließlich der Dokumentation von Impfungen, Krankheiten und Heilbehandlungen. Die Vordrucke auf den Seiten waren entsprechend auf den Bedarf bei Kindern und Jugendlichen ausgerichtet.
Aufbau des SVA (für Erwachsene)
Seite 1
Hier steht nur: „AUSWEIS FÜR ARBEIT UND SOZIALVERSICHERUNG“
Seiten 2 bis 3
Auf der 2. Seite sind allgemeine Bestimmungen niedergeschrieben. Auf der folgenden Seite sind Daten des Ausweisinhabers festgehalten.
unter anderem:
- PA Nr. (Personalausweisnummer) dort steht die PKZ (Personenkennzahl)
- Name, Vorname
- Namensänderung
- Unterschrift des Inhabers
- Stempel, Unterschrift und Datum der Ausstellungsstelle
Seiten 4 bis 5½
Hier wird die
- allgemeine Schulbildung
Schulart von/ bis Abschluss (Klasse) Beispiel xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx Abschluss POS 1. September 1978 - 4. Juli 1988 10. Klasse - Berufsausbildung
a Ausbildungsberuf b Kennzahl nach Systematik Name des Ausbildenden Betriebes von / bis Abschluss Ja / Nein a Elektriker b 8558 VEB Grüne Pumpe 1. September 1988 - 30. August 1990 Ja - Hoch- und Fachschulausbildung / Fachrichtung
Name der Universität, Hoch- oder Fachschule von / bis Fachrichtung Abschluss als Technische Universität Berlin 10/1975 - 03/1981 Elektrotechnik Diplom-Ingenieur eingetragen.
Seiten 5½ bis 7
Hier werden Qualifizierungsmaßnahmen mit Abschluss eingetragen.
Name des Betriebes Art der Qualifizierungs- maßnahmen - Ziel von / bis VEB Grüne Pumpe Posemuckel Weiterbildung zur Fachkraft für Starkstrom 02/1981 - 05/1981 Seiten 8 bis 13
Hier sind diverse
- staatliche und betriebliche Auszeichnungen (Seiten 8 - 9) ,
- sonstige Spezialkenntnisse (Seite 10),
- Urlaubs- und Lohnausgleichsansprüche, geleistete Überstunden (Seiten 11 - 13)
Seiten 14 bis 29
Hier sind die Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse vermerkt.
Beginn der Tätigkeit Genaue Bezeichnung der Tätigkeit Lohn- bzw. Gehalts- gruppe Stempel und Unterschrift des Betriebes, bei Selbständigen auch der Abteilung Finanzen Beitragspflichtiger Bruttoverdienst *) Ende der Tätigkeit Stempel und Unterschrift des Betriebes, bei Selbständigen auch der Abteilung Finanzen 1. Januar 1981 Elektriker 12a VEB Elektrotechnik Gera Karl-Marx-Str. 125 2.525,26 Mark 31. Dezember 1981 VEB Elektrotechnik Gera Karl-Marx-Str. 125 *)Eintragung erfolgt bei Beendigung der Tätigkeit mindestens jedoch am Ende jedes Kalenderjahres. Hier finden sich auch ggf. Vermerke über die Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), bergbaulichen Versicherung oder aber Zugehörigkeit zu Sondersystemen
Seiten 30 bis 45
Auf diesen Seiten werden Heilbehandlungen (ambulant/stationär) aufgeschrieben.
Folgende Angaben mussten gemacht werden:
- Berechtigungsschein (diese Nummer trug der Arzt ein)
- Beginn und Ende der Behandlung
- Diagnose (Schlüssel)
- Arbeitsunfähigkeiten (Beginn und Ende)
- Stempel, Unterschrift der behandelnden Stelle
Seiten 46 bis 48
Hier werden Genehmigungspflichtige Heil- und Hilfsmittel eingetragen.
Seite 49
Hier wurden Anspruchsberechtigte Familienangehörige vermerkt.
1) Ehegatte Max Muster
Vor- und Zuname
2. Januar 1961 Berlin
Geburtstag und -ort
Versicherungs- ausweis für Familien- angehörige ausgestellt am: 12. Dezember 1975 2) Kind Erika geb. am 26. März 1986 k.A. 3) Kind Helge geb. am 14. September 1987 k.A. 3) Kind etc. geb. am usw. k.A. Seite 50
Hier ist Platz für Nachträge
Seiten 51 bis 53
Hier sind Röntgengroßaufnahmen (G) und Schirmbilder (S) der Brustorgane aufgeschrieben.
Folgende Angaben wurden gemacht:
- Datum (der Untersuchung)
- G
- S
- Stempel der Einrichtung und Unterschrift
Seite 54
Hier sind die Tuberkuloseschutzimpfungen des Ausweisinhabers vermerkt.
Seiten 55 bis 56
Auf der Seite 55, obere Hälfte, sind Blutgruppenbestimmungen mit Datum, Blutgruppe und System eingetragen. Auf der Seite 55½ und 56 sind Serumgaben mit Datum, Serumart und -menge eingetragen.
Seiten 57 bis 60
Auf diesen Seiten sind Reihenuntersuchungen eingetragen.
Angaben:
- Datum
- Untersuchung (schlüssel-Nr.)
- Stempel der Einrichtung und Unterschrift
Seiten 61 bis 62
Hier werden Tauglichkeitsuntersuchungen für Kraftfahrer und bestimmte Berufe eingetragen.
Angaben:
- Datum
- Untersuchungsart
- Untersuchungsergebnis
- Stempel der Einrichtung und Unterschrift
Seiten 63 bis 64
Hier werden Sonstige Informationen eingetragen.
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