E-card (Chipkarte)

E-card (Chipkarte)
e-card
e-card Rückseite (EKVK)

Die österreichische „e-card“ (SV-Chipkarte) ist die personenbezogene Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems der österreichischen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung). Dieses System hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern (Ärzten, Spitälern, Apothekern usw.) und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen. Es ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Neben den e-cards werden auch o-cards zur Kennzeichnung ärztlicher Ordinationen ausgestellt, weitere Kartenarten (a-card für Apotheken etc.) werden überlegt.

Inhaltsverzeichnis

Einführung und Nutzung

Ein Feldversuch lief 1993/1994 mit drei Ärzten und ca. 4000 Chipkarten für deren Patienten. Auf Basis der Erfahrungen daraus wurde 1996 der Sozialminister ersucht, ein Chipkartensystem einzurichten. Das einschlägige Gesetz[1] erschien 1999 parallel zur Umsetzung der Signaturrichtlinie.[2]

Die e-card gehört zum österreichischen E-Government. Sie verwendet elektronische Signaturen und ist keine reine Krankenversicherungskarte (Gesundheitskarte), sondern eine allgemein nutzbare Chipkarte. Mit ihr ist auch außerhalb der Sozialversicherung die elektronische Authentifizierung der Kartenbesitzer möglich, die Karte bietet sicheren Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind.

In der ersten Ausbaustufe ersetzt die e-card den Versicherungsnachweis auf Papier (Krankenschein, Krankenkassenscheck, Arzthilfeschein, Patientenschein, Behandlungsschein, Zahnschein). Die Testphase lief im Dezember 2004 im Burgenland, 2005 wurden alle sozialversicherten Menschen in Österreich (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Erwerbstätigkeit) mit der Karte ausgestattet. Für die e-card wird ein jährlicher Beitrag von 10 € eingehoben. Dieser Betrag ersetzt die frühere „Krankenscheingebühr“.

Pro Arbeitstag werden ca. 350 000 bis 580 000 Patientenkontakte über e-cards abgewickelt. Über 11 000 Vertragspartner (hauptsächlich Ärzte) sind an das e-card-System angeschlossen. Bis Ende des Jahres 2006 wurden 9 425 551 e-cards ausgestellt. Jährlich müssen für Neugeborene, nach Namenswechseln, Verlust usw. mehrere hunderttausend Karten neu ausgestellt werden.[3] Dem gegenüber steht der Entfall von jährlich ca. 40 Millionen früher noch teilweise händisch ausgestellter Krankenscheine und Auslandskrankenscheine (Formular E 111 usw.), der Entfall der Logistik dieser Papierbelege und die Verhinderung von Missbräuchen (durch einfaches Nachdrucken dieser Belege usw.).

e-card-System

Das e-card-System ist ein on-line-System, über welches Versicherungsansprüche sofort verifiziert werden können (einschließlich Nebenangaben wie Rezeptgebührenbefreiungen etc.). Für den Fall, dass keine Leitungsverbindung zum zentral geführten Rechenzentrum hergestellt werden kann, ist es off-line möglich, versicherungsrelevante Angaben (Arztbesuche) zu speichern und nach Wiederherstellung der Verbindung zu übertragen.

Die e-card gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen, darüber hinaus auch für eine Reihe von Beamten-Sondersystemen. Versicherungswechsel berühren die Verwendbarkeit nicht. Einrichtungen für die Aktualisierung der Kartenangaben sind nicht notwendig. Angaben über Versicherungsschutz (Versichertenstatus bei welcher Krankenkasse, Gebührenbefreiungen usw.) sind nicht auf der e-card gespeichert, sondern werden mit der Karte festgestellt. Diese Vorgangsweise vermeidet es, dass Versicherungsschutz von den Angaben auf einer (möglicherweise defekten, verlorenen usw.) Karte abhängt und erspart gesonderte Sicherungssysteme für diese Fälle. Für solche Situationen bestehen Vereinbarungen, die bis zu einer Abrechnungsgarantie zugunsten des Arztes reichen können. Wer nicht versichert ist, behält die e-card und kann sie für andere Zwecke weiter verwenden (z. B. als Bürgerkarte, zur Dokumentation der Personendaten), eine neue Versicherung wird (beim Arzt usw.) mit derselben Karte dokumentiert.

Die e-card wird wie ein Schlüssel verwendet, auf ihrem Chip sind und werden keine medizinischen Daten gespeichert. Technisch wäre das möglich und könnte – sofern datenschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden können – in einer weiteren Ausbaustufe auf freiwilliger Basis erfolgen. Das gilt insbesondere für die bereits gesetzlich vorgesehene Speicherung von Notfalldaten auf dem Kartenchip. Die dafür notwendige Durchführungsverordnung des zuständigen Bundesministers ist noch nicht erlassen, weil auch 2007 noch eine Reihe grundlegender Fragen offen sind: Die Behandlung im Notfall darf z. B. nicht davon abhängen, ob eine Chipkarte - lesbar - vorhanden ist, auch die Aktualität der darauf gespeicherten Daten muss verifizierbar sein.[4]

Der Chip der e-card erfüllt die Anforderungen, die im Behördenverkehr und im Wirtschaftsleben an ein Bürgerkartensystem zu stellen sind (rechtsverbindliche Unterschriftsmöglichkeit durch elektronische Signatur aufgrund eindeutiger Identifikation des Menschen, auf den die Karte ausgestellt ist). Dadurch ist auch die Abfrage personenbezogener Daten über Internet (einschließlich Telebanking, Steuererklärung usw.) vorbereitet bzw. in Teilbereichen bereits möglich (Versicherungskontoabfrage, Steuererklärungen), ohne dass für jede Abfragemöglichkeit mit gesonderten PINs, TANs, Passwörtern usw. gearbeitet werden muss. Der dadurch mögliche Entfall der Benutzerverwaltung bringt auch den Anbietern solcher Dienste nennenswerte Erleichterungen. Die Bürgerkartenfunktion einer e-card kann von jedem Internet-PC mit signaturfähigem Kartenlesegerät genützt werden.

Auf dem Chip und auf der Karte selbst sind folgende Daten verzeichnet:

Mit einem handelsüblichen Chipkartenleser und entsprechender Software, wie z. B. die Software der Bürgerkarte oder anderer Tools, können diese Daten vom Chip ausgelesen werden.

Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, auch European Health Insurance Card EHIC genannt, die den Auslandskrankenschein und damit folgende Formulare ersetzt:

  • E 110 - für das internationale Verkehrswesen
  • E 111 - für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
  • E 119 - für die Arbeitssuche
  • E 128 - für Studium und für die Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land

Die Vereinfachungen durch die Koppelung dieser Karte an die e-card (keine parallele Kartenverwaltung, späterer Einsatz desselben Chips auch für elektronische Lesbarkeit) führten zu Kostenverringerungen in Höhe mehrerer Millionen Euro. Private Gruppen-Krankenversicherer nehmen an diesem System teil. wenn sie eine Versicherung betreiben, welche die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt (opting-out-Modelle für freiberuflich tätige Personen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker).

Kritik an der e-card

  • Der österreichische Rechnungshof kritisierte[5] hohe Projektnebenkosten und Fehler im Projektmanagement. Nach einer Mitteilung der zuständigen Bundesministerin an den Nationalrat[6] stellte der Rechnungshof aber auch fest, dass sich das Projekt „innerhalb weniger Jahre amortisiert“ haben würde. Diesen Standpunkt bestätigte der Rechnungshof in seinem Bericht zur Verwaltungsreform 2007: Dort werden – unter Hinweis auf frühere Berichte mit kritischer Beurteilung der Projektabwicklung (die nicht allein dem Betreiber zuzurechnen war) – unter „Beurteilung (Einsparungspotenzial, Effizienzsteigerung, Qualitätsverbesserung)“ zwischen 6 Mill. Euro und 50,5 Mill. Euro jährlich sowie Effizienzsteigerungen festgehalten.[7]
  • Ärzte und Ärztekammer bemängelten Fehler in der Einführungsphase der e-card. Allerdings war ein überwiegender Teil der Fehlermeldungen, wie Kontrollen ergaben, auf die Exaktheit des neuen Systems zurückzuführen, weil das e-card-System die Versicherungsansprüche on-line tagfertig anzeigte, während die früheren Anspruchsbelege ein- bis dreimonatige Gültigkeitsdauern aufwiesen und Veränderungen, wie Wegfall des Versicherungsschutzes innerhalb dieser Zeiträume, nicht berücksichtigt werden konnten. Den Gefahren, die aus kurzfristig entstehenden Versicherungslücken (z. B. durch Meldeverzögerungen bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit) auftraten, wurde durch großzügige Toleranzfristen (Schutzfristen) bis zu sechs Monaten, bei Studenten teilweise auch noch länger, Rechnung getragen. Ein weiterer Teil der Kritik aus der Ärzteschaft war von betriebswirtschaftlichen Motiven (befürchteter Mehraufwand) getragen, was durch die Rechtslage unterstützt wurde (verpflichtender Vertragsabschluss mit der Sozialversicherung). Dazu schloss sich der Rechnungshof[8] der Meinung des Hauptverbandes an, dass es für die Aufrechterhaltung eines auf Dauer funktionierenden Gesundheitswesens für die Gesamtbevölkerung notwendig sein wird, statt betriebswirtschaftlicher Überlegungen von Ärzten eher volkswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Allgemeinverträglichkeit einschlägiger Rechtsnormen anzustellen. Das Vertragspartnerrecht wäre hinsichtlich der Vergabe der Leistungsverträge für Vertragsärzte nach Auffassung des Rechnungshofes dort einzugrenzen, wo es gesundheitspolitische Entwicklungen behindert.
  • Sozialhilfeempfänger haben bis jetzt keine e-card erhalten. Das hängt damit zusammen, dass für diese Personengruppe in Österreich nicht die Krankenversicherungsträger (Krankenkassen), sondern die Länder und Gemeinden zuständig und finanzielle Fragen noch offen sind.[9]
  • Im Jänner 2006 wurde eine Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Herausgeber der e-cards, bekannt. Diese Klage wurde nicht eingebracht.[10] Auch von verschiedenen Seiten eingebrachte Strafanzeigen blieben ohne Effekt. Im März 2007 beendete die Staatsanwaltschaft Wien die Vorerhebungen, es wurden keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet.

Zusatzanwendungen außerhalb des Gesundheitsbereiches

Neben den Anwendungen im Gesundheitsbereich kann die e-card zur Bürgerkarte aufgerüstet werden. Dafür werden (teilweise in Zusammenarbeit mit den Anbietern von Chipkartenlesegeräten) Werbeaktionen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (Messen usw.) durchgeführt.

Weitere privatwirtschaftliche und öffentliche Anwendungen sind in gesetzlichem Rahmen auch außerhalb der Sozialversicherung möglich, für die Verwendung der e-card sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Ersatz des Mehraufwandes) Zahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu leisten.

Referenzen

  1. 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 172/1999, beschlossen im Nationalrat am 16. Juli 1999. Seither mehrfach geändert, Versionen siehe www.sozdok.at
  2. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt L 13 der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Jänner 2000
  3. Zahlen zur e-card siehe Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 vom 20. März 2007
  4. Josef Souhrada: Datenschutz und e-card. In: österreichische Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 2005, S. 194 (auch Fußnote 97)
  5. Bericht (S. 49) an den Nationalrat
  6. In der parlamentarischen Anfragebeantwortung Nr. 3918 vom 13. April 2006, welcher auch eine eingehende Darstellung des Projekt in seinem zeitlichen Ablauf und seinen Rahmenbedingungen angeschlossen war
  7. Rechnungshof: Positionen Verwaltungsreform. Vorschläge des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform und zum Bürokratieabbau. Reihe 2007/1. Herausgegeben vom Rechnungshof im August 2007. Keine ISBN, frei zugänglich. Seite 51.
  8. In seinem Bericht auf S. 74 des Originals, S. 80 des verlinkten .pdf
  9. Dazu siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 der Gesundheitsministerin vom 20. März 2007, Frage 22
  10. Zu ihren Hintergründen siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3917, ebenfalls vom 13. April 2006 und die anderen bei den Literaturangaben zitierten parlamentarischen Dokumente zum „Programmdirektor“

Weblinks

Literatur

  • Josef Souhrada: E-Government und Sozialversicherung – das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004. In: Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung – Soziale Sicherheit, herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, 1948 ff. abgekürzt: SozSi. Jahrgang 2004, S. 129-145
  • Gerhard Linka: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) - Ein Fortschritt? In: SozSi 2004, S. 348-359
  • Ursula Weismann: Das Projekt e-card und die SVC als Systemintegrator. In: SozSi 2004, S. 487
  • Walter M. Bugnar: Das Infrastruktur-Projekt e-card-System der österreichischen Sozialversicherung. In: SozSi 2004, S. 488-492
  • Wolfgang Kreutzer: Trans European Health Care Facility Service für Mobile Citicens. In: SozSi 2004, S. 493-498
  • Heinz Otter: Die e-card als Bürgerkarte. In: SozSi 2004, S. 499-501
  • Reinhard Posch: Anwendungsmöglichkeiten der e-card und Vorstellungen der Bundesregierung zur Einführung der Bürgerkarte. In: SozSi 2004, S. 501-504
  • Irene Schober: Einführungsfahrplan der e-card und SV-interne Vorbereitung. In: SozSi 2005, S. 19-22
  • Jürgen Walter: Der e-card Rollout. In: SozSi 2005, S. 23-24
  • Heinz Otter: Die e-card im internationalen Vergleich. In: SozSi 2005, S. 69-71
  • Martin Hochreiter: Das e-card Rechenzentrum. In: SozSi 2005, S. 72-73
  • Thomas Ochsenbauer: Das GIN (Gesundheits-Informations-Netz) der e-card. In: SozSi 2005, S. 178-180
  • Josef Souhrada: Datenschutz und e-card: Zu den §§ 31a ff. ASVG. In: SozSi 2005, S. 181-196
  • Helmut Siedl, Bernhard Spiegel: Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht. Verlag Manz, über 3100 Seiten Loseblattausgabe mit über 40 Lieferungen, Wien, ISBN 3-214-13852-9
  • Josef Souhrada: „Chipkarte allein“ kann kein Ziel sein – e-Government-Anwendungen im Sozialversicherungsbereich. In: Erich Schweighofer, Doris Liebwald, Günther Kreuzbauer, Thomas Menzel (Hrsg.): Informationstechnik in der juristischen Realität, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2004. Verlag Österreich, Wien 2004, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 9, Seiten 149-156 (Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2004 in Salzburg), ISBN 3-7046-4481-1
  • Josef Souhrada: Die e-card als Bürgerkarte: Aus Drei mach' Eins. In: Maria A. Wimmer (Hrsg.): E-Government 2005, Knowledge Transfer und Status. Seiten 35-42, Österreichische Computer Gesellschaft OCG, Wien 2005, books@ocg.at Band 187 (Tagungsband zu den e|Gov Days und Eastern European e|Gov Days 2005 des Forum e|Government in Wien und Budapest), ISBN 3-85403-187-4
  • Josef Souhrada: Die e-card der Sozialversicherung. Anmerkungen zu einem neuen Medium. In: Arbeits- und Sozialrechtskartei – ASoK 2005, S. 246-253
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: 1. Änderung der Musterkrankenordnung für die österreichischen Krankenversicherungsträger. In: amtliche Kundmachung Nr. 49/2005
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Erläuterungen zur 1. Änderung der Musterkrankenordnung für die österreichischen Krankenversicherungsträger. In: SozDok - Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts] erweiterte Suche/Materialien
  • Zu den Schwierigkeiten exakter Identitätsfeststellung, hier zum Geburtsdatum: Matthias Neumayer, Alfred Burgstaller: Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, Überlegungen zu § 358 Abs. 3 ASVG. In: Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Peter Bauer, Gustav Maier und Karl Heinz Petrag. Wien 2004, Verlag Manz, S. 413-428. ISBN 3-214-00134-5
  • Zur Zusammenarbeit mit den Meldebehörden bei der Identitätsfeststellung: Ivo Ponocny: Die Konstruktion der Gleichsetzungstabelle. In: Statistische Nachrichten, herausgegeben von der Statistik Austria, Heft Nr. 4/2005, S. 308 bis 315
  • Zur Zusammenarbeit mit den Personenstandsbehörden bei Namenswechsel, Geburt und Todesfällen: Personenstandsdatenverordnung, In: österreichisches Bundesgesetzblatt II Nr. 239/2004 (authentisch nur mehr im Internet)
  • Bundesministerium für Inneres: Erläuterungen zur Personenstandsdatenverordnung. In: www.sozdok.at, Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts erweiterte Suche/Materialien
  • Unterlagen zur parlamentarischen Diskussion:
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3947/AB der Gesundheitsministerin vom 27. Mai 2008 betreffend Ausstattung der E-Card mit Fingerabdrücken (zur Anfrage Nr. 4044/J)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3915/AB des Innenministers vom 23. Mai 2008 betreffend gestohlene bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2007 (zur Anfrage Nr. 3924/J)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3834/AB der Gesundheitsministerin vom 8. Mai 2008 betreffend gestohlene bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2007 (zur Anfrage Nr. 3928/J)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 2297/AB-BR/2007 der Gesundheitsministerin vom 10. Mai 2007 betreffend angebliche bürokratische Fallen und Hürden bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung beim praktischen Arzt nach Einführung der e-card
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 der Gesundheitsministerin vom 20. März 2007 über ausgestellte, verlorene und gestohlene e-cards, Einsatzmöglichkeiten der e-card und Erfahrungen mit der Anwendung der e-card und der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK/EHIC
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 239 des Innenministers vom 12. März 2007 betreffend verlorene bzw. gestohlene e-cards
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 4119 der Gesundheitsministerin vom 22. Juni 2006 über ausgestellte, verlorene und gestohlene e-cards, Einsatzmöglichkeiten der e-card und Erfahrungen mit der Anwendung der e-card und der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK/EHIC
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 4113 der Innenministerin vom 22. Juni 2006 betreffend verlorene bzw. gestohlene e-cards
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3918 der Gesundheitsministerin vom 13. April 2006 zu den Kosten des e-card-Projektes
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3917 der Gesundheitsministerin vom 13. April 2006 zu dem in einigen Links erwähnten Programmdirektor
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3912 der Sozialministerin vom 12. April 2006 zu den Kosten des e-card-Projektes
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3911 der Sozialministerin vom 12. April 2006 zu dem in einigen Links erwähnten Programmdirektor
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3788 der Gesundheitsministerin vom 23. März 2006 betreffend die unter „Kritik“ erwähnte Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3771 der Sozialministerin vom 22. März 2006 betreffend die unter „Kritik“ erwähnte Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 1167 des Sozialministers vom 27. Jänner 2004 betreffend Projektkosten
  • Bericht des Rechnungshofes an den Nationalrat Nr. III-220 der Beilagen der XXII. Gesetzgebungsperiode - GP, Reihe BUND 2006/5, über seine drei Prüfungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend das Chipkartenprojekt (Seiten 49-74 des Originals, 55-80 des hier verlinkten .pdf)
  • Machbarkeitsstudie ELGA betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht vom 21. November 2006. Erstellt von IBM Österreich GmbH im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur
  • Materialien zum österreichischen E-Government-Gesetz, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 10/2004 vom 27. Februar 2004 (authentisch nur mehr im Internet). Regierungsvorlage 252, Ausschussbericht 382 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. Gesetzgebungsperiode (BlgNR), beschlossen in der 46. Sitzung des Nationalrates am 29. Jänner 2004, im Bundesrat in dessen 705. Sitzung am 13. Jänner 2004.
  • Materialien zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 18/2004. Das Gesetz entstand im Rahmen der Beratungen des (andere Themen betreffenden) Antrages 335/A der Abgeordneten Scheibner, Mag. Molterer, Mag. Tancsits und Kollegen vom 10. Februar 2004, XXII GP. Der Gesetzestext laut Bericht des Sozialausschusses des NR vom 13. Februar 2004, 401 BlgNR, wurde am 25. Februar 2004 (in der Fassung eines Abänderungsantrages in zweiter Lesung, der aber inhaltlich keine Veränderung brachte) in der 50. Sitzung des Nationalrates und im Bundesrat in dessen 706. Sitzung am 11. März 2004 beschlossen, Kundmachungsdatum im BGBl I ist der 23. März 2004.
  • e-card startet in Österreich (Deutsches Ärzteblatt vom 3. Dezember 2004)
  • Schlechtes Zeugnis für E-Card-Management (ORF vom 5. August 2005)
  • Österreichs Rechnungshof kritisiert Gesundheitskarte e-card (heise online vom 7. August 2005)
  • E-Card: Ärzte klagen über Computerchaos (ORF vom 29. August 2005 über Chaos und Würdelosigkeit der E-Card)
  • Supergau: E-Card-System österreichweit ausgefallen (ORF am 24. September 2005)
  • Österreichische Gesundheitskarte: Projekt-Vergabe soll illegal erfolgt sein (heise online am 12. Januar 2006)
  • Pleiten, Pech und Pannen
  • Österreichischer Rechnungshof rügt Missmanagement bei Gesundheitskarte (heise online am 30. Mai 2006)
  • e-card: Österreich auf der Datenautobahn (Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 22 vom 2. Juni 2006)

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