Staatliche Abschlussbezeichnung

Staatliche Abschlussbezeichnung

Eine staatliche Abschlussbezeichnung ist eine Bezeichnung für den Abschluss eines Studien- oder Ausbildungsganges.

Während akademische Grade (Hochschulgrade) durch Hochschulen (bspw. Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen) vergeben werden [1], werden von anderen Bildungseinrichtungen im tertiären Bildungsbereich staatliche Abschlussbezeichnungen vergeben, beispielsweise an Berufsakademien.[2]

Die Absolventen früherer Ingenieurschulen, die in den 1960/70ern zugunsten der neuen Fachhochschulen aufgelöst wurden, bekamen ihren Abschluss nicht als Grad, sondern als akademische Bezeichnung verliehen, z. B. Ing., Ing.(grad.), Betriebswirt (grad.). Staatliche Abschlussbezeichnungen werden von weiterbildenden Fachschulen / Fachakademien vergeben, die „staatlich geprüfte Betriebswirte”, „staatlich geprüfte Techniker”, „staatlich geprüfte Gestalter” usw. ausbilden. Daneben gibt es auch Berufsfachschulen und Berufsfachschulausbildungsgänge an anderen berufsbildenden Einrichtungen, die Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz „staatlich geprüft“ vergeben. Zu den staatlichen Abschlussbezeichnungen gehören auch die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Nicht zu den staatlichen Abschlussbezeichnungen gehören alle akademischen Grade sowie Berufsbezeichnungen, die nach einer Berufsausbildung (unabhängig vom Bildungsträger) und einer gewissen Berufspraxis anerkannt und mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ versehen werden.

Folgende Abschlussbezeichnungen gelten als staatliche Abschlussbezeichnungen:

  • Berufsbezeichnungen, die durch Staatsexamen erworben wurden
  • Meistertitel
  • "staatliche Abschlussbezeichnungen wie Diplom (BA) oder Bachelor" an Berufsakademien (diese sind keine akademischen Grade)
  • Berufsbezeichnungen die mit der Bezeichnung staatlich geprüfter... anfangen
  • Berufsabschlüsse mit dem Zusatz staatlich geprüft

Einzelnachweise

  1. Hochschulrahmengesetz in der Fassung vom 12. April 2007
  2. Berufsakademiegesetze bzw. Hochschulgesetze einiger Länder, z. B. LHG Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, § 91 (6)

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