- Berufsbezeichnung
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Eine Berufsbezeichnung benennt einen Beruf. Jeder Beruf beinhaltet auch Tätigkeitsüberbegriffe bzw. Berufsgruppen, z. B. Sachbearbeiter, Techniker, Handwerker, Gestalter, Designer (vgl. Berufliche Funktion). In Personalunion können auch mehrere Funktionen ausgeübt werden, z. B. „Abteilungsleiter Forschung, Betriebsratsmitglied und Beauftragter für Arbeitsschutz“.
Inhaltsverzeichnis
Führung von Berufsbezeichnungen
Eine Berufsbezeichnung kann führen, wer einen Beruf a) ausübt (auch beurlaubt, arbeitsunfähig, suspendiert) oder b) erlernt hat und dauerhaft nicht mehr ausübt.
Personen in der Ausbildung dürfen eine Berufsbezeichnung nur führen, wenn diese mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist. In Deutschland wird zwischen der Führung von Berufsbezeichnungen und der Führung von Titeln bzw. akademischen Graden unterschieden. Einschlägig ist z. B. die Strafvorschrift § 132a Strafgesetzbuch.
Geschützte Berufsbezeichnungen
- Explizit im § 132 a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen aufgeführt, folglich ist die unrechtmäßige Führung nach deutschem Recht strafbar):
- Apotheker
- Arzt,
- Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
- Tierarzt
- Zahnarzt
- Rechtsanwalt, Patentanwalt
- Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
- Öffentlich bestellter Sachverständiger
- akademische Grade vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung; z. B. die Bezeichnung „Diplom“ vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung oder Fachrichtung, da sie einen akademischen Grad impliziert, z. B. Diplomschauspieler, Diplom-Ingenieur (FH), auch: Diplom für Freie Kunst.
- in- und ausländische Amtsbezeichnungen, Dienstbezeichnungen und Dienstgrade, z. B. Regierungsrat, Kriminalkommissar, Lokomotivführer und Assessor sowie in- und ausländische kirchliche Amtsbezeichnungen (z. B. Kirchenrat).
- Nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen geschützte Berufsbezeichnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Architekt
- Notar
- Ingenieur – siehe auch Ingenieurgesetz
- Stadtplaner
- Staatlich geprüfter Techniker
- Meister in Verbindung mit einer Fachrichtung (z. B. Meister für Veranstaltungstechnik, Beleuchtungsmeister, Radio- und Fernsehtechnikermeister, Tonmeister, Filmschnittmeister)
- Industriemeister
- Fachmeister (z. B. Augenoptikermeister, Küchenmeister, Zahntechnikermeister)
- Polier
- Lebensmittelchemiker und die vor Einführung dieser Bezeichnung verwendete Bezeichnung „Nahrungsmittelchemiker“
- Psychologe
- Therapeut
- Heilpraktiker
- Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester/Krankenpfleger), , staatl. gepr. Technischer Assistent, Rettungsassistent, Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Ergotherapeut, Physiotherapeut, Logopäde, Erzieher, Podologe (Medizinischer Fußpfleger).
- Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden (§ 11 Abs. 4 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen).
- das Attribut „staatlich geprüft“ („staatl. gepr.“), „staatlich anerkannt“ („staatl. anerk.“) in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung (z. B.: Staatlich geprüfter Technischer Assistent)
Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur führt zur Führung des akademischen Grades vor einer Berufsbezeichnung aus: „Wer seinem Namen die Bezeichnung ‚Diplombetriebswirt‘ anfügt, führt einen Hochschulgrad, denn die Bezeichnung ‚Diplom-...‘ setzt einen Hochschulabschluss voraus. Wer sich hingegen ‚Betriebswirt‘ nennt, führt die entsprechende Berufsbezeichnung.“ [1]
Beispiele nicht geschützter Berufsbezeichnungen
Viele Berufsbezeichnungen, bei denen man dem Anschein nach auf eine nach ordnungsgemäßer Prüfung abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium schließen könnte, sind nicht geschützt.
Sie können somit von jeder Person aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung legal geführt werden und sind kein Beweis besonderer Fachkompetenzen oder gar besonderer rechtlicher Befugnisse. Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z. B. bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die §§ 3, 16 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB in Betracht; dies gilt insbesondere für Formen des Anstellungsbetrugs.
Beispiele solcher Bezeichnungen, die als staatliche Abschlüsse oder Amtsbezeichnungen missdeutet werden können, sind
- Lehrbeauftragter, Wissenschaftler, Forscher, Lehrer (die Amtsbezeichnung „Lehrer“ ist allerdings geschützt), Dozent, Pädagoge
- Jurist, Ethnologe, Biologe, Physiker, Meteorologe, Medienwissenschaftler, Journalist, Redakteur
- Detektiv, Privatdetektiv, Ermittler, Personenschützer
- Sachverständiger (siehe auch oben), Gutachter, Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsvertreter
- Betriebswirt, Buchhalter (sofern ohne Zusatz wie z. B. staatlich geprüfter Buchhalter oder Bilanzbuchhalter), Havariekommissar
- Flugkapitän, Kapitän, Matrose, Pilot
- Lokführer (Lokomotivführer ist hingegen als Amtsbezeichnung geschützt)
- Designer
- Schauspieler
- Techniker
Siehe auch
- Berufswissenschaft
- Unehrliche Berufe
- Berufsbildungsgesetz (Deutschland)
- Anrede
- Berufstitel
- Klassifizierung der Berufe
Weblinks
- In Deutschland verwendete englische und amerikanische Berufsbezeichnungen http://www.privatschule-eberhard.de/interessant/berufeeng.htm
- Titel machen Leute (nicht mehr online verfügbar)- Tagesschauartikel über anglophile Berufsbezeichnungen
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- Explizit im § 132 a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen aufgeführt, folglich ist die unrechtmäßige Führung nach deutschem Recht strafbar):
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