- Meister
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Meister (v. lat.: „Magister“ für „Lehrer“, engl. „master craftsman“, Abk. Mstr., me.[1]) ist ein Titel in gewerblich-technischen und künstlerischen Berufen. Der Meistertitel wird nach einem Aufstiegsweiterbildungskurs beziehungsweise dem Besuch einer Meisterschule und erfolgreich bestandener Meisterprüfung (Großer Befähigungsnachweis) verliehen.
Das Meisterdiplom bzw. der Meisterbrief bescheinigt dem Inhaber umfassende fachtechnische und kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie praktisches Können in seinem Meister-Beruf. Der Meister besitzt durch seine Ausbildung die benötigten Fachkenntnisse zur Führung eines Betriebes und zur betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildende).
Rechtlich geschützte Bezeichnung (Titelschutz)
Die Ausbildungsbezeichnung Meister darf nur führen, wer die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk bestanden hat[2]. Die in der Industrie verwendeten Bezeichnungen, z. B. Werkmeister beziehen sich auf die Inhaber gehobener Positionen mit abgeschlossener Fachausbildung, genießen als solche jedoch keinen gesetzlichen Schutz. Die Ausbildungsbezeichnung Industriemeister dagegen ist geschützt.
Abgrenzung zu Amts- und sonstigen Berufsbezeichnungen sowie beruflichen Funktionen
Über die Meister in den handwerklichen Berufen wie zum Beispiel Augenoptikermeister, Radio- und Fernsehtechnikermeister oder Zahntechnikermeister und die Industrie-, Landwirtschaft- und Fachmeister hinaus sind Wortzusammensetzungen mit Meister die Bezeichnung für einige Berufe und berufliche Funktionen, zum Beispiel Baumeister, Tonmeister, Schnittmeister oder Bademeister Diese Bezeichnungen sind jedoch keine Abschlüsse von Aufstiegsweiterbildungen (§ 51 HwO), sondern sollen zum einen die leitende Funktion (Tonmeister, Schnittmeister) darstellen zum anderen ist sie die Abschlussbezeichnung einer Ausbildung (Bademeister).
Auch Amtsbezeichnungen von Beamten enthalten das Wort Meister (zum Beispiel Polizeiobermeister oder den Bürgermeister einer Gemeinde).
Bei der Bundeswehr werden oder wurden Soldaten, die bestimmte Unterführeraufgaben wahrnehmen als Meister bezeichnet (z.B. Luftrettungsmeister, Sonarmeister, Sanitätsmeister).
Aufgaben des Meisters
Der Meister ist durch seine Dreifachqualifikation ein Spezialist für sein Fachgebiet, Ausbilder und Unternehmer. Er nimmt neue Verfahrens-, Informations-, und Kommunikationstechniken in die eigenen Arbeitsabläufe und Leistungsangebote auf und setzt sie um. Die Nachwuchsförderung ist ein fester Bestandteil einer zukunftsorientierten Strategie. Ein Meister kann auch als Angestellter in gehobener Position in einem Betrieb tätig sein. Die Aufgabe des Meisters besteht u.A. darin, die Lernbereiche (kognitiv, affektiv und psychomotorisch) des Mitarbeiters zu erkennen und effizient einzusetzen.
Zulassungsvoraussetzungen
In der Handwerksordnung ist geregelt, dass mit dem Bestehen der Gesellenprüfung eine Meisterschule besucht werden kann. Die früher geforderte langjährige berufliche Tätigkeit als Handwerksgeselle ist nach der neuen Handwerksordnung zur Ablegung der Meisterprüfung nicht mehr notwendig.
Zur Meisterprüfung wird zugelassen, wer eine Gesellen- oder Facharbeiterprüfung bestanden hat, die dem beabsichtigten Meisterziel entspricht. Stimmt der nachgewiesene Berufsabschluss nicht mit dem angestrebten Meistergewerk überein, ist zusätzlich eine praktische Tätigkeit von 24 Monaten nachzuweisen. Die Prüfung zum Meister im jeweiligen Gewerk gliedert sich in mehrere Prüfungsteile:
- fachrichtungsübergreifende Teile: Betriebswirtschaft, Buchführung und Recht
- fachrichtungsübergreifende Teile: Berufspädagogik, Arbeitspädagogik
- fachrichtungsspezifische Teile: Theoretisches Fachwissen
- fachrichtungsspezifische Teile: Praktisches Fachwissen
- fachrichtungsspezifischer Teil: Meisterarbeit (Konzept, Entwurf und Kalkulation)
- fachrichtungsspezifischer Teil: Meisterwerk (Anfertigung des Meisterstücks)
Bei Ingenieuren und anderen Hochschulabsolventen kann die theoretische Fachprüfung unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.
Förderung der Aufstiegsausbildung zum Meister
Handwerker mit einer nach der dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten, abgeschlossenen Erstausbildung oder einem vergleichbaren Berufsabschluss können für die Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister eine Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz (sogenanntes Meister-BaFöG) erhalten. Voraussetzung ist, dass sie an einer Fortbildung teilnehmen, die gezielt auf eine entsprechende öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereitet. Der Abschluss der Fortbildung muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses was bei der Meisterprüfung der Fall ist. Abschlüsse die über dem Meister liegen (z.B. Fachhochschul- oder Universitätsabschlüsse) werden auf diesem Wege nicht gefördert, hier kommen Maßnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht.
Die Förderung umfasst sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitmaßnahmen. Der Maßnahmebeitrag setzt sich einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (maximal 10226 €) und zu den Kosten des Prüfungsstückes (maximal 1534 €) zusammen und wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Bei Vollzeitmaßnahmen kann, in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen, ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. 30,5 % der Fördersumme wird als Zuschuss vergeben, 69,5 % als Darlehen. Der Zuschuss zum Prüfungsstück wird ausschließlich als Darlehen vergeben. Sei dem 1. Juli 2009 können zusätzlich 25 % des Darlehens auf Antrag in einen Zuschuss umgewandelt werden, der nicht zurückgezahlt werden muss. Darlehens auf Antrag erlassen. Eine weitere Umwandlung ist auf Antrag möglich, wenn der Geförderte einen Betrieb gründet oder übernimmt und mindestens einen dauerhaft sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten oder Auszubildenden einstellt. In diesem Fall können 33 % des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Die Mindestdarlehnssumme beträgt aber 33 % des ursprünglichen Darlehens, auch wenn mehrere Erlassgründe zusammenfallen.
Verleihung des Meistertitels und des Meisterbriefes
Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungsteile, wird neben der Urkunde ein Meisterbrief und der Meistertitel verliehen.
Deutschland
In den zulassungsfreien und handwerksähnlichen Berufen im Handwerk (Anlage B, B1 HWO) ist seit der Novelle der Handwerksordnung 2004 eine Meisterqualifikation nicht mehr nötig, um einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. Auch wenn die Ausbildereignungsprüfung abgelegt wurde, kann jedoch auch in den handwerksähnlichen Gewerken ohne Meisterbrief nicht ausgebildet werden. Die Bezeichnung Meisterbetrieb darf nach § 51 und § 51d HwO nur dann geführt werden, wenn in dem entsprechenden Handwerk der Inhaber eines Betriebes oder ein Mitarbeiter den Meistertitel besitzt.
In Deutschland war die Meisterprüfung als zwingende Voraussetzung, einen Handwerksbetrieb führen zu dürfen (zulassungspflichtige Berufe mit Erfordernis des großen Befähigungsnachweises), auf bestimmte Berufe beschränkt. In der Novelle der Handwerksordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat wurde diese für zulassungsfreie Berufe abgeschafft. Auch für fast alle noch zulassungspflichtigen Berufe wurden die Möglichkeiten, mit alternativen Qualifikationen den Beruf selbständig auszuüben, ausgebaut.
Die Ausbildereignungsprüfung ist ein Teil der Meisterprüfung. Von einem Meister geleitete Betriebe dürfen sich als Meisterbetrieb bezeichnen.
In Deutschland werden die gewählten Vorsitzenden der Innungen als Obermeister oder Innungsmeister bezeichnet, die unter anderem die Ausbildungen organisieren. Organisiert sind die selbstständigen Meister in der jeweiligen Berufskammer.
Vom Meister ist der Fachmeister, der Landwirtschaftsmeister und der Industriemeister zu unterscheiden, dessen Ausbildung die Industrie- und Handelskammern bzw. Landwirtschaftkammern regeln. Der Aufgabenschwerpunkt der Industriemeister liegt in der fachlichen, organisatorischen und personellen Führung von Arbeitsgruppen oder Abteilungen in (Industrie-)Betrieben. Der Industriemeister nimmt eine Stellung zwischen Facharbeitern und Ingenieuren ein.
Die Meisterurkunde wird innerhalb der EU anerkannt. Dies wird in der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, bei welcher das Meisterdiplom in der Stufe drei eingeordnet wird.[3]
Österreich
In Österreich wird unterschieden zwischen dem gewerblichen Meister und dem Werkmeister. Der Werkmeister entspricht dem deutschen Industriemeister. Der gewerbliche Meister ist mit dem deutschen Meister vergleichbar. Im Gegensatz zum Werkmeister verfügt der Meister im Handwerk aber auch über die notwendige kaufmännische Ausbildung zur selbständigen Unternehmensführung.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Deutsche Handwerks-Zeitung vom 4. März 2002 (abgerufen am 19. Juli 2010) Die Abkürzung me. ist eine von der Handwerkskammer Wiesbaden eingetragene Marke und nicht allgemein verbreitet.
- ↑ § 51 und § 51d Handwerksordnung
- ↑ http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Bildung/4214.html
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