- Staatskommissar
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Staatskommissar bezeichnet den vom Staat bestellten Beauftragten, der vorübergehend (kommissarisch) eine beaufsichtigte Körperschaft leitet. Die Bestellung eines Staatskommissars setzt meist voraus, dass die beaufsichtigte Körperschaft ihre Pflichten schwerwiegend verletzt hat oder nicht mehr handlungsfähig ist. Der Staatskommissar ist damit das letzte Mittel der Kommunalaufsicht des Landes über die Gemeinde und Kreise eine Gemeinde (oder einen Kreis) sowie der Hochsschulaufsicht des Landes über die Hochschulen. Die Stadt Nürnberg stand vor einigen Jahren aufgrund eines nicht genehmigungsfähigen Haushalts kurz vor der Einsetzung eines Staatskommissars durch die Regierung von Mittelfranken.
Insoweit der Bund eine Aufsicht über die Länder ausübt (Bundesaufsicht) kann er unter den Voraussetzungen des Bundeszwanges nach Art. 37 GG einen Bundeskommissar ernennen, der vorübergehend die Funktionen der betroffenen Landesregierung oder sogar des betroffenen Landtages ausübt. Dieser Fall ist in der Bundesrepublik noch nicht eingetreten.
Entsprechende Fälle der Reichsexekution hat es in der Weimarer Republik jedoch gegeben, insbesondere der unter zweifelhaften Voraussetzungen geführte Preußenschlag von 1932, durch den Reichskanzler Franz von Papen zugleich Reichskommissar für Preußen wurde.
Kategorien:- Exekutive
- Berufliche Funktion des Öffentlichen Dienstes
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