- Reichsexekution
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Die Reichsexekution ist ein Mittel zur Durchsetzung der Pflichterfüllung gegenüber den Mitgliedern eines bundesstaatlichen Zusammenschlusses.
Reichsexekution im Heiligen Römischen Reich
Im Heiligen Römischen Reich war die Reichsexekution eine mit militärischer Gewalt verbundene Maßnahme zur Durchsetzung von Beschlüssen des Reichstages oder kaiserlicher Anordnungen. Da es dem Kaiser selbst an den dafür notwendigen Machtmitteln fehlte, wurden zumeist einer oder mehrere Reichsfürsten mit der Exekution beauftragt. So wurde z. B. gegen den Ritter Götz von Berlichingen, den mecklenburgischen Herzog Karl Leopold und gegen den König in Preußen Friedrich II. Reichsexekutionen angeordnet. Die Umsetzung der Exekution wurde der Reichsarmee übertragen.
Siehe auch: ReichsheeresverfassungReichsexekution im Deutschen Kaiserreich und der Weimarer Republik
Im Deutschen Kaiserreich (1871–1918) und in der Weimarer Republik verstand man unter der Reichsexekution eine verfassungsrechtlich geregelte und mehrfach auch angewandte Maßnahme gegen einzelne Gliedstaaten zur Durchsetzung der staatlichen Einheit. Geregelt wurde sie in der Reichsverfassung von 1871 durch Artikel 19 sowie in der Weimarer Verfassung von 1919 durch Artikel 48 Abs. 1.
So wurde beispielsweise 1923 durch Notverordnung von Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) die Maßnahme der Reichsexekution gegen die Länder Sachsen (29. Oktober) und Thüringen (6. November) angewandt, um die dort entstandenen linken Koalitionsregierungen aus Sozialdemokraten und Kommunisten abzusetzen, die Reichswehr marschierte ein. Reichskanzler Gustav Stresemann wurde daraufhin in Berlin durch ein Misstrauensvotum der SPD gestürzt. Der Preußenschlag 1932 zur Absetzung der SPD-geführten Landesregierung von Preußen bedeutete eine weitere Reichsexekution.
Siehe auch: NotverordnungDeutscher Bund, Norddeutscher Bund und Bundesrepublik Deutschland
Die Reichsexekution entspricht der Bundesexekution in Art. 26 der Wiener Schlussakte des Deutschen Bundes von 1820, in der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 sowie dem Bundeszwang in Art. 37 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949.
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