Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
- Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
-
Basisdaten |
Titel: |
Verordnung über die elektronische Übermittlung
von für das Besteuerungsverfahren
erforderlichen Daten |
Kurztitel: |
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung |
Abkürzung: |
StDÜV |
Art: |
Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Steuerverfahrensrecht |
Fundstellennachweis: |
610-1-14 |
Datum des Gesetzes: |
28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139) |
Inkrafttreten am: |
5. Februar 2003 |
Letzte Änderung durch: |
Art. 6 G vom 1. November 2011
(BGBl. I S. 2131, 2141) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
überw. 1. Januar 2012
(Art. 18 Abs. 1, 4 G vom 1. November 2011) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten (z. B. Lohnsteueranmeldung, Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteuerbescheinigung) können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden. Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung regelt die Voraussetzungen unter denen eine elektronische Übermittlung stattfinden kann, wie die Schnittstellen zu bedienen sind, die Signaturen und die Anforderungen an die Programme, die die Daten zur Verfügung stellen sowie die Haftung der Programmhersteller.
Siehe auch
Weblinks
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