- Steuern in der Europäischen Union
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Steuerharmonisierung bezeichnet das Bestreben verschiedener, oft benachbarter Staaten, ihre Steuersysteme einander anzugleichen, um damit die Schaffung eines Binnenmarktes zu erleichtern oder einen Steuerwettbewerb zu vermeiden.
Steuerharmonisierung in der EU
Der ECOFIN-Rat beschäftigt sich unter anderem mit der Steuerpolitik der Europäischen Union. Oftmals zentrales Thema dabei ist die angestrebte Steuerharmonisierung in der EU. Ziel ist es, langfristig den Steuerwettbewerb zwischen den EU-Mitgliedsstaaten auszuschalten und so auch eine gleichmäßige Besteuerung innerhalb der EU zu ermöglichen. Gerade jedoch mit dem Beitritt der europäischen Oststaaten wurde jedoch ein Schritt gesetzt, der die Steuerharmonisierung innerhalb der EU wieder in weite Ferne rückt. Die neuen Beitrittsländer versuchen durch niedrige Steuern ihre Position als Unternehmensstandort innerhalb der EU zu verbessern und somit wirtschaftlich den Anschluss an die gesamte EU zu beschleunigen.
Formelle Steuerharmonisierung in der Schweiz
Die formelle Steuerharmonisierung bezeichnet Bestrebungen in der Schweiz zur Vereinheitlichung der Steuern. Sie steht im Gegensatz zur materiellen Steuerharmonisierung.
Durch den ausgeprägten Föderalismus in der Schweiz existierten 27 verschiedene Steuergesetze inklusive der des Bundes. Aufgrund dieser Vielfalt herrschte lange Zeit ein unübersichtlicher Wildwuchs. Seit dem 1. Januar 2001 gilt in der Schweiz das neue Steuerharmonisierungsgesetz (StHG vom 14.12.1990). Dieses enthält Bestimmungen für die Kantone, welche in den kantonalen Steuergesetzen angewandt werden müssen, um die Steuern zu vereinheitlichen. Die Bestimmungen umfassen insbesondere folgende Themen:
- die Grundstückgewinnsteuer
- die Vermögensteuer
- die Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht durch Zuzug aus einem anderen Kanton
- die Holding- und Domizilgesellschaften
- die Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis.
Der Gesetzgeber hat insbesondere im Art. 1 Abs. 3 festgehalten, dass es sich rein um eine formelle Steuerharmonisierung handelt:
Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Eine wichtige Verbesserung gegenüber dem Zustand vor Inkrafttreten des StHG ist die Änderung der Veranlagungspraxis. Früher wurde in etlichen Kantonen die Vergangenheitsbesteuerung im Zweijahres-Rhythmus angewandt. Dies bedeutete für den Steuerzahler ein größeres Problem, wenn er inzwischen arbeitslos geworden war oder eine massive Lohneinbusse infolge Stellenwechsel oder Krankheit/Unfall hatte. Seit der Vereinheitlichung gilt die Gegenwartsbesteuerung, sowie die jährliche Veranlagung.
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