Streupflicht

Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht ist eine kommunale Mitwirkungspflicht von Hausbesitzern, einen Beitrag zum Winterdienst auf öffentlichen Wegen zu leisten.

Der genaue Umfang ergibt sich aus der Straßenreinigungs-Satzung der Gemeinde. Egal ob berufstätig, alt, krank oder gebrechlich, der Eigentümer muss dafür sorgen, dass sich vor dem Haus niemand verletzt. Wer dazu nicht in der Lage ist, muss sich Vertretung organisieren, also auch für berufstätige Mieter (diesen ist meist die Aufgabe durch den Mietvertrag übertragen). Es handelt sich um eine Verkehrssicherungspflicht. Wenn die Räumpflicht nicht beachtet wird, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen von Personen.

Für den Privatbesitz gilt: Die Wege zu Haustür, Klingel, Briefkasten und Mülltonne müssen von 7 bis 20 Uhr frei sein (Urteil des LG Köln, Az.: 1 S 3/94). Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden. In der Regel aber nur, nachdem es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen gebrochen und entfernt werden. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens 40 min Zeit (Urteil des OLG Schleswig Az.:11 U 14/00).

Gemeinsam mit der Räum- und Streupflicht soll die Sicherheit von Passanten auf öffentlichen Wegen erhöht werden, indem die Wahrscheinlichkeit auszurutschen verringert wird. Kann die ergriffene Streumaßnahme die Rutschgefahr nicht verhindern, muss mehrmals gestreut werden. Streumittel sind gewöhnlich Sand, Granulat oder Streusalz. Streusalz gilt als umstritten und wurde früher mit der Korrosion von Kraftfahrzeugen in Verbindung gebracht.

Finanzwissenschaftlich wird die Räum- und Streupflicht als eine Realabgabe verstanden.

Siehe auch

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