Subsumtion (Rechtswissenschaft)

Subsumtion (Rechtswissenschaft)

Die Subsumtion (von lat. sub, unter, und sumere, nehmen, Partizip II sumptum), gelegentlich Subsumption[1], ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt („Fall“), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm, verstanden.

Subsumierbare Rechtsnormen haben regelmäßig eine Wenn-Dann-Struktur. Sie zerfallen in einen Tatbestand (Wenn-Teil) und eine Rechtsfolge (Dann-Teil). Der Tatbestand setzt sich meist aus mehreren Tatbestandsmerkmalen (z. B. „fremd“, „Eigentum“) zusammen. Liegen die erforderlichen Tatsachen vor, so ist das entsprechende Tatbestandsmerkmal erfüllt. Sind alle Tatbestandsmerkmale gegeben, so greift die Rechtsfolge ein.

In ihrer kürzesten Form ist die Subsumtion dreigliedrig und besteht aus einem Obersatz, dem abstrakt formulierten Tatbestand der Anspruchsgrundlage, einem Untersatz, dem konkreten Lebenssachverhalt, und einem Schlusssatz, den Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge.

Beispiel: K hat den V gebeten, ihm seinen PKW für 10.000 € zu verkaufen. V war damit einverstanden und will jetzt wissen, ob er die 10.000 € von K verlangen kann.

1. Schritt (Obersatz): § 433 Abs. 2 BGB: "Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen."
2. Schritt (Untersatz): V und K haben sich darüber geeinigt, dass V dem K den PKW gegen Zahlung von 10.000 € verkaufen sollte, und damit einen Kaufvertrag abgeschlossen (§§ 145 ff BGB).
3. Schritt (Schlusssatz): Also kann V von K 10.000 € verlangen.

Hat ein Tatbestand - wie regelmäßig - mehrere kumulative Tatbestandsmerkmale, ist die Subsumtion für jedes Tatbestandsmerkmal erforderlich. Mitunter gibt es auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die gleichfalls erfüllt sein müssen. Ist ein Tatbestandsmerkmal problematisch, muss man es definieren. Dies geschieht durch Auslegung des Gesetzestextes und subsumtionstechnisch durch eine begriffliche Entfaltung der Elemente des Obersatzes.

Das Subsumtionsschema kann, da Anspruchsgrundlagen in ihrem Tatbestand auf andere Hilfsnormen verweisen oder problematische Tatbestandsmerkmale enthalten können, prinzipiell beliebig komplex und verschachtelt werden. Eine durchdachte Gliederung und gedankliche Klarheit gewährleisten in diesen Fällen eine verständliche Darstellung.

Wird die Fallfrage im Ergebnis einer Fallbearbeitung beantwortet, deutet dies auf einen Gutachtenstil. Im Urteilsstil beantwortet der Verfasser die Fallfrage zuerst und begründet seine Antwort sodann.

Fußnoten

  1. Die Schreibweise Subsumption wird auch von namhaften Rechtswissenschaftlern verwendet. In der 21. Auflage führte der Duden noch das Wort als Subsumtion auf. Der Online-Duden hingegen führt allein die Schreibweise Subsumption auf.
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