- Subsumtion (Recht)
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Die Subsumtion (von lat. sub, unter, und sumere, nehmen, Partizip II sumptum), gelegentlich Subsumption geschrieben[1], ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt („Fall“), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm, verstanden.
Subsumierbare Rechtsnormen haben regelmäßig eine Wenn-Dann-Struktur. Sie zerfallen in einen Tatbestand (Wenn-Teil) und eine Rechtsfolge (Dann-Teil). Der Tatbestand setzt sich meist aus mehreren Tatbestandsmerkmalen (z. B. „fremd“, „Eigentum“) zusammen. Liegen die erforderlichen Tatsachen vor, so ist das entsprechende Tatbestandsmerkmal erfüllt. Sind alle Tatbestandsmerkmale gegeben, so greift die Rechtsfolge ein.
In ihrer kürzesten und idealisiert vereinfachten Form ist die Subsumtion dreigliedrig und besteht aus einem Obersatz, dem abstrakt formulierten Tatbestand der Anspruchsgrundlage, einem Untersatz, dem konkreten Lebenssachverhalt, und einem Schlusssatz, den Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge.
- Beispiel: Ist das Auto A eine Sache im Sinne von § 90 BGB?
- 1. Schritt (Obersatz): Das Auto A könnte eine Sache im Sinne des § 90 BGB sein.
- Soweit erforderlich (Definition): Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände.
- 2. Schritt (Untersatz): Das Auto A ist ein körperlicher Gegenstand.
- 3. Schritt (Schlusssatz): Somit ist das Auto A eine Sache.
Hat ein Tatbestand - wie regelmäßig - mehrere kumulative Tatbestandsmerkmale, ist die Subsumtion für jedes Tatbestandsmerkmal erforderlich. Mitunter gibt es auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die gleichfalls erfüllt sein müssen. Ist ein Tatbestandsmerkmal problematisch, muss man es definieren. Dies geschieht durch Auslegung des Gesetzestextes und subsumtionstechnisch durch eine begriffliche Entfaltung der Elemente des Obersatzes.
Das Subsumtionsschema kann, da Anspruchsgrundlagen in ihrem Tatbestand auf andere Hilfsnormen verweisen oder problematische Tatbestandsmerkmale enthalten können, prinzipiell beliebig komplex und verschachtelt werden.
Wird die Fallfrage im Ergebnis einer Fallbearbeitung beantwortet, deutet dies auf einen Gutachtenstil hin. Im Urteilsstil beantwortet der Verfasser die Fallfrage zuerst und begründet seine Antwort sodann. Der Unterschied zwischen Gutachtenstil und Urteilsstil besteht somit in der Reihenfolge, in der Begründung und Ergebnis dargestellt werden; der Vorgang der Subsumtion ist in beiden Fällen identisch.
Fußnoten
- ↑ Die Schreibweise Subsumption wird auch von namhaften Rechtswissenschaftlern verwendet. Der Duden führte in seiner 22. Auflage noch das Wort als Subsumtion auf. Der Online-Duden hingegen führt allein die Schreibweise Subsumption auf.
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