Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptung ist ein Rechtsbegriff zur Unterscheidung bestimmter Aussagen im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit in der Rechtswissenschaft.

Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die (zumindest theoretisch) dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind, also etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige bestätigt oder widerlegt werden können.

In Abgrenzung dazu ist eine Meinungsäußerung oder eine sonstige Wertung oder Prognose eine subjektive, nicht verifizierbare Äußerung, die rechtlich anders eingeordnet wird.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung des Begriffs

Der Begriff der Tatsachenbehauptung reicht über den allgemeinen Sprachgebrauch einer verbalen Äußerung hinaus und umfasst auch andere Äußerungsformen. So kann zum Beispiel auch ein Foto oder ein Video als Tatsachenbehauptung angesehen werden, wenn der Inhalt entsprechende Aussagen vermittelt.

Im Presserecht ist die Einstufung einer Aussage als Tatsachenbehauptung Voraussetzung für bestimmte Ansprüche. Der Gegendarstellungsanspruch etwa kann nur gegen Tatsachenbehauptungen gerichtet werden und muss seinerseits mit Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden.

Im Strafrecht ist die Unterscheidung wichtig für die Abgrenzung zwischen der Beleidigung auf der einen und der (eine Tatsachenbehauptung erfordernden) Verleumdung oder Üblen Nachrede auf der anderen Seite.

Wahre und unwahre Tatsachen

Der juristische Sprachgebrauch unterscheidet zwischen wahren und unwahren Tatsachen, die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in abgestufter Weise gesetzlich unterbunden werden: Unwahre Aussagen mit ehrverletzendem Charakter sind grundsätzlich verboten und können als Verleumdung oder Üble Nachrede strafrechtlich verfolgt werden; „erweislich“ wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich verbreitet werden, können aber zum Schutz der Persönlichkeit eingeschränkt sein. Die dazu notwendigen Unterscheidungen werden unter anderem danach getroffen, ob es sich um ein "Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung"[1] handelt und/oder ob in die Privat- oder in die grundsätzlich umfassend geschützte Intimsphäre eingegriffen wird.

Abgrenzung gegenüber der Bewertung

Die Abgrenzung zwischen Wertung und Tatsachenbehauptung kann bei zweideutigen Äußerungen, wie etwa „Der A ist ein Dieb“, Schwierigkeiten bereiten. Hier kann es sich um die Behauptung handeln, der A habe einen konkreten Diebstahl begangen (Tatsache) oder um eine allgemeine Bewertung des A als von „krimineller Gesinnung“ (Wertung).

Eine Vermengung von Wertung und Tatsachenbehauptung kommt bei journalistischen Testberichten häufig vor. Beispielsweise lässt sich in einer Restaurantkritik die Aussage, der Kaffee sei kalt gewesen, nicht ohne Weiteres als Tatsachenbehauptung einstufen, weil der Aussage bestimmte normative Erwartungen hinsichtlich der angemessenen - oder gerade noch tolerablen - Temperatur eines Heißgetränks zugrunde liegen. Eine entsprechende Aussage enthält aber einen Tatsachenkern, der zumindest in eindeutigen Fällen dem Beweis zugänglich ist.

Normative Tatbestandsmerkmale können neben Merkmalen, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben (wie fremde Sache), auch ein negatives Werturteil ausdrücken, wie etwa die Mordmerkmale „grausam“ oder „heimtückisch“.[2] In diesen Begriffen ist das Werturteil eng mit einer Tatsachenbehauptung verwoben. In der neueren Philosophie werden solche Merkmale als dichte ethische Begriffe bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. „Fechner: Medienrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, 11. Auflage, 978-3825221546, S. 76.“
  2. Ingeborg Puppe: „Strafrechtsdogmatische Analysen.“ V&R unipress GmbH: Göttingen 2006, S. 296.
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