- Teleskopleiter 23/12
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Hubrettungsfahrzeuge sind Fahrzeuge der Feuerwehr, welche einen maschinell betriebenen Hubrettungssatz haben.
Überwiegend dienen Hubrettungsfahrzeuge zur Rettung von Menschen aus größeren Höhen. Des Weiteren werden diese Fahrzeuge auch zur Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung eingesetzt.[1] Die sicherheitstechnischen Anforderungen für Deutschland richten sich nach DIN EN 1777 (Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen).
Das in Deutschland heute vorherrschende Hubrettungsfahrzeug ist die Drehleiter (DL, DLK) der Feuerwehr, insbesondere der genormte Standardtyp DLK 23-12, der mit seinem Arbeitskorb eine Nennrettungshöhe von 23 Metern bei 12 m Nennausladung erreicht. Gebäude die die Höhe von 23 m überschreiten, gelten in Deutschland als Hochhäuser und müssen bautechnisch über zwei Rettungswege (z. B. Sicherheitstreppenraum und Außentreppe) verfügen.[2]
Eine Alternative zur Drehleiter stellt der Teleskopmast (TM) mit Arbeitsbühne dar. Da dieser in der Regel über mehr Freiheitsgrade verfügt als die Drehleiter, können mit ihm Positionen angefahren werden die mit dieser nicht erreichbar sind. Diesem Vorteil stehen als Nachteile die längere Rüstzeit gegenüber, sowie bei den meisten Modellen das Fehlen einer durchgängigen Leiter zur schnellen Rettung einer größeren Personenzahl.
Moderne Hubrettungsfahrzeuge haben meist eine Truppbesatzung. Zur feuerwehrtechnischen Ausstattung zählen in der Regel ein besonders langer, kupplungsloser Schlauch, der sich nicht in den Leitersprossen verhakt, sowie oft auch eine Vorrichtung zum Anbringen eines Wenderohres. Außerdem wird häufig ein Sprungretter mitgeführt.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind in der DIN EN 1777 "Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen (HABn)" festgeschrieben.
Quellen
- ↑ S. 212 von Fleck, Adolf in Prendke, Wolf-Dieter: Lexikon der Feuerwehr, 3. Auflage 2005, Kohlhammer Verlag, ISBN 3-17-018610-8
- ↑ Die exakten Vorschriften hierzu finden sich in den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer (z. B. § 29 BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)).
Weblinks
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