- Todesfolge
-
Der Begriff der Todesfolge wird umgangssprachlich als beschreibender Zusatz für ein den Tod verursachendes Ereignis („mit Todesfolge“) benutzt.
Im deutschen Strafrecht benennen viele erfolgsqualifizierte Delikte, wie z. B. die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), die Todesfolge als strafverschärfendes Merkmal. Die Erfolgsqualifikation Todesfolge muss mindestens fahrlässig herbeigeführt worden sein (§ 18 StGB), unter gewissen Umständen mindestens leichtfertig.
Sämtliche Straftaten, die durch die Todesfolge (erfolgs)qualifiziert werden, gehören zur Deliktsgruppe der Verbrechen und zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne.
Der Zusammenhang zwischen Tat und Todesfolge muss nicht nur kausal sein, die in der tatbestandsspezifischen Gefahr muss sich nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im tödlichen Ausgang unmittelbar niederschlagen. Die Todesfolge kann in der Regel auch durch ein Unterlassen (wohl aber nicht bei den Raubdelikten mit Todesfolge, § 251 StGB) verwirklicht werden. Ist der Gefährdungs- und/oder Ursachenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der Todesfolge nicht gegeben, so ist die Bestrafung wegen der Begehung des Grunddelikts und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit, § 52 StGB, möglich. Ggf. kann noch eine Nötigung hinzutreten.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
Wikimedia Foundation.