Tötungsdelikt (Deutschland)

Tötungsdelikt (Deutschland)
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Begründung: Weitestgehend eine Liste bzw. Abschrift der Gesetzestexte und nicht ersichtlich quellenbasiert (Einzelnachweise?). Fahrlässige Tötung und Schwangerschaftsabbruch werden in der Einleitung ausgenommen, im Abschnitt Registrierte Tötungsdelikte bzw. der Statistik dort aber gerade mit erfasst.--pistazienfresser


Ein Tötungsdelikt ist im deutschen Strafrecht eine Straftat gegen das menschliche Leben. Die Straftaten gegen das Leben sind in den §§ 211 bis 222 StGB geregelt. Der ebenfalls in diese Deliktsgruppe eingeordnete strafbare Schwangerschaftsabbruch und sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch sowie die Aussetzung sind keine Tötungsdelikte. Letztere ist ein Lebensgefährdungsdelikt. Dieser Artikel behandelt die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, die in den §§ 211, 212, 213 und 216 StGB geregelt sind.

Inhaltsverzeichnis

Normative Grundlagen

§ 211 Mord.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 216 Tötung auf Verlangen.

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 222 Fahrlässige Tötung.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tötungsdelikte im weiteren Sinne

Zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne sind die folgenden erfolgsqualifizierten Delikte mit Todesfolge zu zählen, die sämtlichst Verbrechenscharakter aufweisen. Diese Tatbestandsnormen umfassen allesamt vorsätzliche strafbare Handlungen, im Rahmen derer der Täter fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt. (Anmerkung: Ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist gekennzeichnet durch das Knüpfen an einen bestimmten Taterfolg - hier an den Tod eines Menschen.)

In Nebenstrafgesetzen finden sich weitere erfolgsqualifizierte Delikte, die an einen Tötungserfolg knüpfen.

Selbsttötung

Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit sind auch der Versuch und die Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch, dass die Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels Betruges oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) führt. Wer aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z.B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Unterlassung seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann ebenfalls wegen Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden, da der Suizidversuch einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstellt.

Registrierte Tötungsdelikte

Häufigkeitszahl von Tötungsdelikten in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland polizeilich registrierte Tötungsdelikte (inklusive Versuche, ohne fahrlässige Tötungen im Straßenverkehr) seit 1993 nach der Polizeilichen Kriminalstatistik:

PKS (Schlüssel 0000*)
Jahr Delikte (n) Häufigkeitszahl (HZ)
1993 5.140 6,35
1994 4.654 5,72
1995 4.908 6,02
1996 4.420 5,40
1997 4.292 5,23
1998 3.736 4,55
1999 3.744 4,56
2000 3.676 4,47
2001 3.577 4,35
2002 3.541 4,30
2003 3.465 4,20
2004 3.525 4,27
2005 3.549 4,30
2006 3.452 4,30
2007 3.356 4,20
2008 3.244 3,90
2009 3.269 4,00
* 0000 umfasst Mord, Totschlag,
Tötung auf Verlangen, Kindstötung,
fahrlässige Tötung und
Schwangerschaftsabbruch

Etwa 50% aller begangenen Tötungsdelikte sind Versuche (2005: 1.608 = 45,3%).

Die Aufklärungsquote der Tötungsdelikte liegt seit 1996 zwischen 91% und 95%.

Literatur

  • Dirk Lange: Die politisch motivierte Tötung, Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-631-56656-5.
  • Dieter Anders, Hansjürgen Bratzke, Hans-Joachim Gotthardt: Die Bearbeitung von Tötungsdelikten, Boorberg 2006, ISBN 3-415-03684-7

Weblinks

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