Transaktionen mit nahe stehenden Personen

Transaktionen mit nahe stehenden Personen

Als verbundene Unternehmen, auch Konzernunternehmen, bezeichnet man in Deutschland und Österreich üblicherweise Unternehmen ein und desselben Konzerns. Sie sind zwar juristisch selbstständig (siehe Unternehmensformen), jedoch wirtschaftlich miteinander verbunden. Ein Konzern besteht in der Regel aus einem Mutterunternehmen und Töchtern, deren Geschäfte bei der Konsolidierung im Zuge des Konzernabschlusses saldiert werden. Das heißt, Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Konzerngesellschaften werden gegeneinander verrechnet. Umsatzerlöse aus gegenseitigen Warenlieferungen und sonstige konzerninterne Erträge werden mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet. Die bei diesen Geschäften evtl. realisierten Zwischengewinne werden eliminiert.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff in § 15 des Aktiengesetzes wie folgt definiert: „Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.“ Außer den Konzernverflechtungen sind demnach auch andere Fallgestaltungen für das Vorhandensein eines verbundenen Unternehmens denkbar.

Österreich

Anteile an verbundenen Unternehmen sind gesondert auszuweisen, damit die wirtschaftliche Verflechtung von Unternehmen transparent gemacht wird.

Gemäß § 228 Abs 3 UGB sind verbundene Unternehmen solche Unternehmen, die im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind. Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland mittelbar oder unmittelbar von „mindestens 20 %“ an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzt und über dieses eine „einheitliche Leitung“ ausübt oder quasi das Tochterunternehmen beherrscht:

  • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft gehören oder
  • die Möglichkeit zusteht, direkt oder indirekt die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
  • das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder
  • aufgrund eines Vertrages mit den Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zusteht, Bestellung oder Abberufung von Leitungs- und Aufsichtsorganen durchzuführen (§ 224 Abs 2 UGB)

Schweiz

In der Schweiz spricht man nicht von verbundenen Unternehmen, sondern von Transaktionen mit nahe stehenden Personen[1]. Dabei interpretiert man Transaktionen als eine Übertragung von Aktiven oder Passiven, Erbringen von Leistungen oder auch nur eingegangene Verpflichtungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen.

Der in Deutschland und Österreich als „verbundenes Unternehmen“ beschriebene Partner in einer Transaktion wird als nahe stehende Person bezeichnet. Es handelt sich um eine Entität, die direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss auf finanzielle oder operationelle Entscheidungen ausüben kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beherrschung eine nahe stehende Person konstituiert. Neben diesen zählen aber auch Verwaltungsräte, Mitglieder der Geschäftsleitung und Organisationen, welche von nahe stehenden Personen kontrolliert werden. Der vorgenannte bedeutende Einfluss besteht nicht, wenn der Einfluss durch eine Behörde, eine Gewerkschaft oder einen öffentlichen Monopolbetrieb ausgeübt wird.

Es wird empfohlen, die Transaktionen zwischen so beschriebenen Partnern in den Bilanzen der Unternehmen offenzulegen. Ordentliche Bezüge der Geschäftsleitung sind in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeschlossen. Die Offenlegung soll

  • eine Beschreibung der Transaktion
  • das Volumen (Betrag oder Verhältniszahl)
  • wesentliche übrige Konditionen

umfassen.

Weblinks

Quellen

  1. Swiss GAAP Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, Stand 1. Januar 2007; Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung; ISBN 978-3-908159-55-1
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