Venire contra factum proprium

Venire contra factum proprium

Venire contra factum proprium (lat. Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten) bezeichnet im deutschen Schuldrecht einen bestimmten Fall des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 242 festgeschrieben ist. Danach ist es eine Unzulässige Rechtsausübung, wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses oder einer anderen rechtlichen Sonderverbindung der Berechtigte selbst eine tatsächliche Situation geschaffen hat, auf deren Bestand der andere Teil vertrauen durfte und vertraut hat. Dieser Einwand wird heutzutage vor allem im Wettbewerbsrecht auch als Einwand der unclean hands bezeichnet.

Hat der Berechtigte beispielsweise den anderen Beteiligten ausdrücklich davon abgehalten, die erforderliche Form des Geschäfts einzuhalten, so kann es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er sich gleichwohl später auf die Formunwirksamkeit beruft. Ebenso kann es beispielsweise diesem Grundsatz widersprechen, wenn der Ehemann, der einer künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau mit Spendersperma (so genannte heterologe Insemination) zugestimmt hat, sich später der Unterhaltspflicht unter Berufung auf die fehlende (biologische) Vaterschaft entziehen will.

Die Verwirkung, bei der der andere Teil durch Zeitablauf und Verhalten des Berechtigten nicht mehr damit rechnen musste, dass ein Anspruch noch geltend gemacht werden würde, ist ein besonderer Unterfall des selbstwidersprüchlichen Handels.

Völkerrecht

Das Venire contra factum proprium hat auch im Völkerrecht Bedeutung und wird dort zumeist als Estoppel bezeichnet. Demnach darf ein Staat von seiner bisherigen Praxis nicht zum Nachteil eines anderen Staates abweichen, der berechtigt auf die frühere Erklärung oder Staatenpraxis des anderen vertraut hat.

Literatur

  • Hans Walter Sebastian Dette, Venire contra factum proprium nulli conceditur : zur Konkretisierung eines Rechtssprichworts. Duncker und Humblot, Berlin 1985. ISBN 3428059026
  • Michael Griesbeck, Venire contra factum proprium - Versuch einer systematischen und theoretischen Erfassung. Jur. Diss. Würzburg 1978.
  • Roland Kreibich: Der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht. Rechtsdogmatische Untersuchung seiner äußeren Bezüge und inneren Struktur, exemplarisch vertieft an den Grundsätzen der Verwirkung und des venire contra factum proprium. Heidelberg 1992 (zugleich Diss. Augsburg 1991).
  • Erwin Riezler, Venire contra factum proprium - Studien im römischen, englischen und deutschen Civilrecht. Duncker & Humblot, Leipzig 1912.
  • Reinhard Singer: Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. München 1993 (Jur. Diss. München 1992).
  • Arndt Teichmann: venire contra factum proprium - ein Teilaspekt rechtsmißbräuchlichen Handelns. In: JA 1985, 497-502.
  • Hans Josef Wieling: Venire contra factum proprium und Verschulden gegen sich selbst. AcP 176 (1976), 334-355.
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  • venire contra factum proprium — ve|ni|re con|tra* fac|tum pro|pri|um* [ kɔn... fak... ] <lat. > gegen das eigene frühere Verhalten vorgehen (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

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