Truckverbot

Truckverbot

Mit Truckverbot (von engl. to truck, z.Z. des Manchester-Liberalismus soviel wie tauschen) bezeichnet man das (in Deutschland in dem § 107 Gewerbeordnung geregelte) Verbot des Trucksystems, nämlich, als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit Waren aus der eigenen Produktion zu entlohnen.

Der Arbeitgeber soll vielmehr seine Arbeitnehmer mit Geld bezahlen, also mit einem fungiblen Zahlungsmittel ausstatten.

Das Truckverbot soll verhindern, dass den Arbeitnehmern das Absatzrisiko für die Waren aufgebürdet wird. Aufgrund des Truckverbots ist es nach deutschem Recht auch unzulässig, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Waren gegen Ratenzahlung verkauft und die Raten dann vom Arbeitsentgelt abzieht.

Es bleibt aber möglich, dass ein Teil der Arbeitsvergütung als Sachbezug gewährt wird. Dieser Deputatlohn oder Rabatte auf Produkte des Arbeitgebers muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart sein und im Interesse des Arbeitnehmers liegen.

In Großbritannien wurden in den Jahren 1831, 1887 und 1896 sog. Truck Acts erlassen, die das Trucksystem einschränkten oder verboten.

Das Truckverbot gilt auch im schweizerischen Arbeitsrecht. Ausdrücklich festgehalten ist es in Art. 323b Abs. 3 OR.

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