- Truppführer
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Als Truppführer (TF, TrFü, TrpFhr) wird das leitende Mitglied eines Trupps bezeichnet. Der Truppführer oder die Truppführerin trägt die Verantwortung für die unterstellten Personen. Er ist einem Gruppenführer oder direkt dem Zugführer unterstellt.
Inhaltsverzeichnis
Hilfsorganisationen und Katastrophenschutz
Der Truppführer führt eine kleine Gruppe von Einsatzkräften (meistens 3-5). Er ist für die Ausführung der ihm von seinem Gruppenführer zugewiesenen Aufgaben zuständig. Der Truppführer untersteht dem Gruppenführer seiner Fach- oder Bergungsgruppe und ist auch dessen Stellvertreter. Die Anzahl der Truppführer einer Gruppe variiert, es sind jedoch meistens zwei pro Gruppe (dies regelt die Stärke- und Ausstattungsnachweisung).
Feuerwehr
In der Feuerwehr bezeichnet der Ausdruck Truppführer den Führer eines Trupps mit üblicherweise zwei Personen und zugehörigem Gerät. Der Begriff Trupp bezeichnet hierbei eine Teileinheit der Einheit Gruppe.[1] In Ausnahmefällen wird diese Zahl entsprechend den (Einsatz-)Bedingungen erhöht.
Daneben gibt es den Truppführer als Führer eines selbstständigen Trupps der eigenständig Einsatzaufgaben erfüllen kann und als Fahrzeugführer agiert. Dem Führer eines selbstständigen Trupps untersteht neben dem Truppmann bzw. den Truppmännern ein Fahrzeugführer. Er trägt für seinen Truppmann und sein eingesetztes Arbeitsgerät die Verantwortung.[2] Im Gegensatz zum zuerst genannten Truppführer muss der Führer eines selbstständigen Trupps, der eine eigenständige taktische Einheit darstellt, eine Ausbildung zum Gruppenführer besitzen.[3]
In allen Fällen sind die Aufgaben des Truppführers:
- Erledigung des Einsatzauftrags und
- Sicherstellung der Sicherheit des Trupps
Reichsarbeitsdienst
Im Reichsarbeitsdienst war der Truppführer ein dem Unteroffizier entsprechender Dienstgrad.
Einzelnachweise
- ↑ Feuerwehrdienstvorschrift 3, S. 38, Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV), Stand 2008
- ↑ Feuerwehrdienstvorschrift 3, S. 8, Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV), Stand 2008
- ↑ Feuerwehrdienstvorschrift 2, S. 19, Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV), Stand 2003
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