- Türsteher
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Türsteher gehören zum Wachpersonal, das nur ausgewählte Gäste in Gastronomiebetriebe oder Veranstaltungsstätten einlässt, also die Zutrittskontrolle durchführt.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Zu den Aufgaben eines Türstehers gehört das Abweisen von Personen, die aus der Sicht des Veranstalters nicht in die Zielgruppe der Veranstaltung passen. Türsteher üben in ihrem Auftrag das Hausrecht aus. Hierbei gibt es einige übliche Kriterien, nach denen Türsteher auswählen: Aussehen, Alter, Kleidung, Geschlecht, Alkoholpegel und in manchen Fällen auch Nationalität. Außerdem sollen sie verhindern, dass unerwünschte Gegenstände mit hinein genommen werden. Hierzu zählen häufig Waffen, Drogen und selbst mitgebrachte Getränke.
Türsteher sind zusammen mit dem Sicherheitspersonal dafür verantwortlich, dass es innerhalb der Veranstaltung nicht zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommt. Daneben sollen Türsteher oft auch dafür sorgen, dass vor allem Leute das Lokal betreten, die dessen Attraktivität erhöhen. Dazu gehören neben zahlungskräftigen Kunden in erster Linie Frauen ohne männliche Begleitung. Diese Auswahl wird verschiedentlich kritisiert; oftmals wird behauptet, dass Türsteher Menschen wegen ihrer ausländischen Herkunft diskriminieren.
Einsatzorte
Türsteher arbeiten häufig für Veranstalter von Konzerten, Partys und Festen und in Diskotheken, Nachtclubs, Tanzcafés, Restaurants und in Bordellen.
Situation in Deutschland
Rechte
Türsteher dürfen sich zwar – wie jeder andere Bürger auch – in Notwehrsituationen unter Einsatz körperlicher Gewalt verteidigen, sie dürfen aber keinesfalls in den Aufgabenbereich der Polizei eindringen. Ihre Zuständigkeit ist örtlich durch die Grundstücksgrenzen und inhaltlich durch die Persönlichkeitsrechte der Gäste begrenzt. Im Konkreten heißt das, dass sie keine Personenkontrolle oder Personendurchsuchung erzwingen können. Solche Kontrollen vor der Tür sind stets freiwillig, jedoch ein Kriterium für den Einlass. Türsteher besitzen wie jeder andere das Festhalterecht nach § 127 StPO.
Prüfung
Türsteher, die für eine Sicherheitsfirma arbeiten oder selbstständig tätig sind, müssen bei der zuständigen IHK eine sogenannte Sachkundeprüfung ablegen. Dies ist in §34 (a) der Gewerbeordnung vorgeschrieben. Das von der IHK nach bestandener Sachkundeprüfung ausgestellte Zertifikat wird in einschlägigen Kreisen umgangssprachlich "Türsteher-Schein" oder einfach "Schein" oder 34 a genannt.
Bekannte Türsteher
Zu den bekannteren Türstehern zählen unter anderem Conny de Beauclair aus dem Club U4 in Wien, Sven Marquardt, Türsteher des Berghain in Berlin, Michael Kuhr und Bernie Flottmann aus Hamburg-St. Pauli.
Literatur
- Karl Painer: Scheiß Türsteher!: Die Wahrheit einer Branche vom König der Rausschmeißer, Wien-München 2006, ISBN 3-902536-69-1.
- Geoff Thompson: Die Tür: Erfahrungen eines Rausschmeißers, Burg/Fehmarn 2002, ISBN 3-927553-08-5.
Kategorien:- Sicherheitsberuf
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