- Unmündig
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Der Begriff Unmündigkeit bestimmt den rechtlichen Status einer Person, die aus Altersgründen nicht die volle rechtliche Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit im Privat- oder Strafrecht erkennen kann. Die rechtliche Definition und Details sind national unterschiedlich geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Österreich
Ein Unmündiger ist eine Person, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wird auch als Kind bezeichnet. Ein Jugendlicher ab dem 14. bis zum 18. Lebensjahr wird als minderjährig bezeichnet.
Dies ist festgelegt im § 21 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches[1], im § 1 des Jugendgerichtsgesetzes[2] und im § 74 des Strafgesetzbuches[3]
Schweiz
Ein Unmündiger ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
Deutschland
Die Begriffe „Unmündigkeit“ oder „unmündig“ werden in deutschen Gesetzen als Rechtsbegriffe nicht verwendet. Das Rechtsinstitut der „Entmündigung“ wurde abgeschafft und im Rahmen der Einführung des neuen ALG2 im Jahre 2005 durch die Rechtliche Betreuung ersetzt. Das Rechtsinstitut der Vormundschaft, das nur noch bei Minderjährigen existiert, ist sprachlich mit dem Wort „unmündig“ verwandt.
Anstelle von „Unmündigkeit“ benutzt das deutsche Recht je nach Bedeutungszusammenhang die Rechtsbegriffe Minderjährigkeit (§ 2, § 106 BGB), Geschäftsfähigkeit (bzw. Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 104, § 106 BGB) oder Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB). Auch der Begriff Strafunmündigkeit kommt im Gesetz selbst nicht vor, dort spricht man stattdessen von Schuldunfähigkeit des Kindes (§ 19 StGB) oder von „strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ (§ 3 JGG).
Siehe auch
Quellen
- ↑ Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 21, Rechtsinformationssystem des Bundes
- ↑ Jugendgerichtsgesetz 1988 – § 1, Rechtsinformationssystem des Bundes
- ↑ Strafgesetzbuch – § 74, Rechtsinformationsssystem des Bundes
Literatur
- Bernard Stiegler: Die Logik der Sorge, 2008 (Das Buch ist eine Übersetzung der ersten sechs Kapitel von Prendre Soin. De la jeunesse et des générations, 2008. Thema ist die Verleugnung von Unmündigkeit und die Verantwortungsflucht Erwachsener durch die Vernachlässigung der Sorge um Jugendliche. Anlass für das Buch ist die zunehmende Tendenz, Minderjährige in bestimmten Fällen strafrechtlich wie Erwachsene zu behandeln.)
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