Untauglicher Versuch

Untauglicher Versuch

Der untaugliche Versuch ist ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Damit wird der Versuch einer Straftat bezeichnet, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil der Täter sich entweder eines untauglichen Tatmittels ("Spielzeugpistole") bedient, sich ein untaugliches Tatobjekt ("Mord an einer Leiche"; „Diebesfalle“) aussucht, oder ein nicht-qualifizierter Täter für die von ihm beabsichtigte Straftat ist (ein Nicht-Amtsträger, der glaubt, Amtsträger zu sein, lässt sich bestechen).

Obwohl keine objektive Gefährdung eintritt, ist der untaugliche Versuch im deutschen Strafrecht nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich ebenso strafbar wie der taugliche Versuch (StGB).[1] Dies wird überwiegend auf einen Umkehrschluss (lat. argumentum e contrario) aus § 23 Abs. 3 StGB gestützt.[2] Allerdings kann das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB von einer Strafe absehen, wenn der Täter die Untauglichkeit seines Versuchs aus grobem Unverstand verkannt hat. In der strafrechtlichen Literatur ist die Frage umstritten, ob auch der untaugliche Versuch eines Unterlassungsdeliktes strafbar ist.

Problematisch ist die Frage des Rücktritts vom untauglichen Versuch. Da der Versuch von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, bedarf es gar keiner Verhinderung der Vollendung durch den Täter. Sein „ernstliches Bemühen“ um Vollendungsverhinderung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) muss daher objektiv zu Tage getreten sein, bevor er die Untauglichkeit erkannt hat.

Abgrenzung zu anderen Rechtsfiguren

Nicht strafbar ist dagegen der abergläubische Versuch: Der Täter denkt, dass eine Handlung zu einem Erfolg führen kann, obwohl diese Handlungsweise naturwissenschaftlich wirkungslos ist. Beispiele für solch einen Versuch sind Schadenszauber (Voodoo) oder Totbeten. Wer dagegen mit einer Luftdruckpistole ein Flugzeug abschießen möchte, verkennt nur die physikalischen Gesetze und begeht einen untauglichen Versuch, wenn auch aus grobem Unverstand.

Ebenso nicht strafbar ist ein Wahndelikt: Der Täter kennt den ganzen Sachverhalt, hält aber sein erlaubtes Verhalten irrtümlich für strafbar (Fall des umgekehrten Verbotsirrtums, z.B. hält er die Aneignung einer (für ihn erkennbar) herrenlosen Sache für Diebstahl).

Einzelnachweise

  1. Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 2004 (ISBN 3-406-52295-5), § 22 Rn. 12
  2. Kritisch hierzu: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 2004 (ISBN 3-406-52295-5), § 22 Rn. 12.
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