- Putativdelikt
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Als Wahndelikt (auch Putativdelikt oder Wahnverbrechen genannt) wird im Strafrecht die irrige Annahme eines Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt. Eine gesetzliche Regelung des Wahndelikts existiert nicht.
Je nachdem, ob sich der Irrtum auf den Tatbestand oder die Rechtfertigung bezieht, wird das Wahndelikt auch als umgekehrter Verbotsirrtum, umgekehrter Subsumtionsirrtum (die häufigste Form) oder umgekehrter Erlaubnisirrtum bezeichnet.
Der „normale“ Verbots- oder Erlaubnisirrtum ist auch eine rechtliche Fehlwertung. Hier bleibt der Täter aber nur straflos, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte, ansonsten kann solch ein Irrtum nur zu einer Minderung der Strafe führen. Ein Wahndelikt bleibt dagegen stets straflos.
Das Wahndelikt weist Ähnlichkeiten zum untauglichen Versuch auf, bei dem die Handlung ebenfalls entgegen den Vorstellungen des Täters keinen strafbaren Erfolg herbeiführen kann. Hier irrt der Täter jedoch über Tatumstände. Im Vergleich zum tauglichen Versuch wirkt sich dies nur in Ausnahmen auf die Strafbarkeit aus. Die Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt ist bei normativen Tatbestandsmerkmalen (Merkmalen, die nur durch eine rechtliche Wertung zu bestimmen sind) umstritten.
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