Unterhaltssicherungsgesetz
- Unterhaltssicherungsgesetz
-
Basisdaten |
Titel: |
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen |
Kurztitel: |
Unterhaltssicherungsgesetz |
Früherer Titel: |
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen |
Abkürzung: |
USG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Wehrrecht, Unterhaltsrecht |
Fundstellennachweis: |
53-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: |
26. Juli 1957
(BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten am: |
1. April 1957 |
Neubekanntmachung vom: |
26. August 2008
(BGBl. I S. 1774) |
Letzte Änderung durch: |
Art. 7 G vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678, 683 f.) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
1. Juli 2011
(Art. 13 Abs. 1 G vom 28. April 2011) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) regelt in Deutschland auf Antrag die finanzielle Absicherung von Wehrdienstleistenden (ausgenommen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit).
Leistungen
Der Wehrdienstleistende und seine Familienangehörigen können im Rahmen des USG folgende Leistungen erhalten:
bei Einberufung zum Grundwehrdienst:
- allgemeine Leistungen (§ 5),
- Überbrückungsgeld (§ 5a),
- besondere Zuwendung (§ 5b),
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- Einzelleistungen (§ 6),
- Sonderleistungen (§ 7),
- Mietbeihilfe (§ 7a),
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
bei Einberufung zu Wehrübungen, Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern, Hilfeleistung im Ausland bzw. im Spannungs- und Verteidigungsfalle:
- Verdienstausfallentschädigung (§ 13),
- Leistungen für Selbständige (§ 13a),
- Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte (§ 13b),
- Mindestleistung (§ 13c),
- Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 13d).
Siehe auch
Weblinks
|
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
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