Urgicht

Urgicht
Erste Seite des Urgichts von Anna Roleffes vom 28. Dezember 1663.
(Die Transkription befindet sich auf der Bildbeschreibungsseite.)

Als Urgicht (von altdeutsch gichten, jehen = sagen, gestehen, bekennen) oder gichtiger Mund ("geständiger Mund") bezeichnet man das Geständnis als Verfahrenselement der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit.

Unter Urgicht (mittelhochdeutsch urgiht = Aussage, Bekenntnis) versteht man im engeren Sinn die Wiederholung beziehungsweise Bestätigung eines zunächst nur unter Folter hervorgebrachten Geständnisses durch den Angeklagten. Erst nach der Urgicht konnte das Gericht sein Endurteil fällen. Blieb die Urgicht jedoch aus, obwohl dringender Tatverdacht beim Angeklagten bestand, konnte der Angeklagte einer erneuten „peinlichen Befragung“ (Folter) unterworfen werden, um danach eine Urgicht herbeizuführen.

Der gichtige Mund war eine Bestandteil der Trias hebende Hand, blickender Schein und gichtiger Mund, die die drei wesentlichen Elemente der Beweisaufnahme in mittelalterlichen Verfahren bildeten. So findet sich in den Dokumenten des westfälischen Femgerichts der folgende Rechtsspruch verzeichnet: "Man spricht, man soll niemand ohne Urteil töten, das ist wahr, es sind aber Sachen, die von Natur aus ihr Urteil eingeschlossen in sich tragen als hebende Hand, gichtiger Mund und blickender Schein".[1]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Paul Wigand: Das Femgerichts Westphalens. Schulz und Wundermann 1825, S. 406 (vollständige Online-Version in der Google Buchsuche)

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