- Verantwortlicher Aktuar
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Der Verantwortliche Aktuar ist eine von bestimmten Versicherern aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu bestellende Person, die besondere gesetzliche Aufgaben bei der Sicherung der finanziellen Solidität des Versicherers und dem Schutz der Belange der Versicherungsnehmer hat. Diese Person muss von der beruflichen Qualifikation her Aktuar sein, also ein spezialisierter und erfahrener Versicherungsmathematiker.
Die Institution des Verantwortlichen Aktuars wurde in Deutschland bei der Deregulierung des Versicherungswesens 1994 eingeführt, hat im Ausland aber schon lange bestehende Vorbilder. Seine Hauptaufgabe ist es, sachverständig die Berechnung der Deckungsrückstellung nach den handelsrechtlichen Vorschriften und die Vereinbarung ausreichender Versicherungsbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und Vorschläge zu einer angemessenen Überschussbeteiligung zu machen. Er bestätigt die korrekte Ermittlung der Deckungsrückstellung unter der Bilanz.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Institution des Verantwortlichen Aktuars ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert (§ 11a). Einen Verantwortlichen Aktuar bestellen müssen
- Lebensversicherer (einschließlich der Pensions- und Sterbekassen)
- Unfallversicherer, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben
- Schaden-/Unfallversicherer mit Rentenleistungen aus Unfall- oder Haftpflichtversicherungen
- Krankenversicherer, die die substitutive Krankenversicherung betreiben.
Der Verantwortliche Aktuar muss zuverlässig sein sowie ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung haben.
Der Verantwortliche Aktuar ist vom Aufsichtsrat, falls es keinen gibt, von „einem entsprechenden obersten Organ“, zu bestellen oder zu entlassen und vor der Bestellung der Aufsichtsbehörde zu benennen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein anderer Verantwortlicher Aktuar benannt bzw. bestellt wird.
Aufgaben
Der Verantwortliche Aktuar hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstellungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die gilt nicht für Sterbekassen und Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde („regulierte Pensionskassen“), da in diesen die Kalkulation durch den genehmigten Geschäftsplan abschließend vorgegeben ist.
Er muss die Finanzlage des Versicherers daraufhin prüfen, ob die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllt werden können, und ob ausreichende Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne vorhanden sind.
Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). (Ausnahme: kleinerer Verein nach § 53 VAG). Bei Sterbekassen und regulierten Pensionskassen ist zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung dem genehmigten Geschäftsplan entspricht.
Der Verantwortliche Aktuar hat in einem Bericht an den Vorstand („Aktuarbericht“) zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und Annahmen dieser Bestätigung zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Krankenversicherungen und regulierte Pensions- und Sterbekassen. Bei diesen Unternehmen kann der Verantwortliche Aktuar die Rechnungsgrundlagen nicht „frei“ bestimmen: In der Krankenversicherung beruhen die Grundlagen der Bestimmung der Deckungsrückstellung auf Rechtsvorschriften. Die Kalkulation der regulierten Pensions- und Sterbekassen ist durch den Geschäftsplan festgelegt.
Stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass er die Bestätigung nicht oder nur eingeschränkt abgeben kann, so hat er den Vorstand und gegebenenfalls auch die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Dies gilt auch für Tatsachen, die die Entwicklung oder den Bestand des Unternehmens wesentlich beeinträchtigen oder gefährden können.
Der Verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Überschussbeteiligung der überschussberechtigten Verträge zu machen. Dies gilt nicht für die Krankenversicherung.
Person des Verantwortlichen Aktuars
Bei größeren Versicherungsunternehmen ist der Verantwortliche Aktuar in der Regel entweder Mitglied des Vorstands oder Leiter der versicherungsmathematischen Abteilung (Aktuariat).
Kleine Versicherer, z. B. viele betriebliche Pensionskassen, verfügen über kein eigenes Aktuariat. Hier stellt in der Regel das externe Gutachterbüro, das für den Versicherer tätig ist, auch den Verantwortlichen Aktuar.
Siehe auch
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