- Religionsfreiheit in Österreich
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Die Religionsfreiheit in Österreich hat sich in den letzten zwei Jahrhunderten entwickelt.
Inhaltsverzeichnis
Die Toleranzgesetzgebung
Der Ausgangspunkt der Religionsfreiheit in Österreich war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II.
Dieses Gesetz, ganz im Geist des aufgeklärten Absolutismus, gewährte „Überzeugt von der Schädlichkeit jeglichen Gewissenzwangs“ die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit für die Angehörigen der „augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten“, aber nicht die Freiheit für die Religionsgemeinschaft selbst. Zwar wurde den „evangelischen Religionsverwandten“ das Recht auf Gründung von Pfarrgemeinden zugestanden, gleichzeitig wurde die Evangelische Kirche aber eine Verwaltungsangelegenheit des Staates (kaiserliches Konsistorium zunächst in Teschen, später Wien).
Öffentliches und privates Exerzitium
In der Tradition des Toleranzpatents wurde zwischen der öffentlichen und der häuslichen Religionsübung (dem öffentlichen und dem privaten Exerzitium) unterschieden. Im Privaten, also hinter verschlossenen Türen in privaten Räumlichkeiten, war seit Josef II. de facto alles erlaubt, solange es nicht gegen andere Gesetzesbestimmungen verstieß. Das öffentliche Auftreten einer Religionsgemeinschaft dagegen wurde durch Einzelgesetze geregelt und konnte für verschiedene Religionsgemeinschaften durchaus unterschiedlich geregelt sein. So durften evangelische, jüdische und islamische Geistliche in der Öffentlichkeit keine Amtstracht tragen. Und bis 1871 (Protestantenpatent) waren evangelische Kinder in der öffentlichen Schule gezwungen, am römisch-katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, gleiches galt für die Angehörigen der jüdischen und moslemischen Religionsgemeinschaft sowie für orthodoxe Christen.
Die Bedeutung des Staatsgrundgesetzes
Wichtig für die Freiheit, sich in einer Religionsgemeinschaft zu organisieren, sind die Formulierungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche zum ersten Mal auch die Organisationsform im Staatsgrundgesetz 1867 erwähnt (Artikel 14). Vor allem wurde damit allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften der Status einer "Körperschaft öffentlichen Rechts" zugestanden. Damit wurde der Anfang des Rechtes zur freien inneren Organisation gelegt, da nun nicht mehr jede Einzelregelung durch den Staat erlassen werden musste. In der Praxis wurden alle Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum Ende der k.u.k. Monarchie sehr restriktiv durch das Kultusministerium geleitet (so wurde bis 1918 jeder Bischof der römisch-katholischen Kirche von Kaiser Franz-Josef I. persönlich ernannt und den Evangelischen, Orthodoxen und Juden jede Form einer das ganze Reichsgebiet umfassenden Organisation untersagt), den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften wurde aber die Organisation auf mittlerer Ebene und ein Stück finanzielle Eigenverwaltung zugestanden.
Wortlaut des Staatsgrundgesetzes
Die Religionsfreiheit ist in den Art. 14 - 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:
- Artikel 14
- Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
- Artikel 15
- Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
- Artikel 16
- Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.[1]
Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören.
Das Staatsgrundgesetz räumte den anerkannten Religionsgemeinschaften ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung ein, gewährte den anderen Religionsgemeinschaften jedoch nur die private Religionsausübung.
Der Vertrag von Saint-Germain
Durch den im Verfassungsrang stehenden Vertrag von Saint-Germain wird seit dem Jahr 1919 das Recht auf öffentliche Religionsausübung auch den Anhängern nichtanerkannter Religionen eingeräumt:
- Artikel 63
- ... Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.[2]
Die Europäische Menschenrechtskonvention
Durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 wird die Religionsfreiheit wie folgt präzisiert:
- Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
- (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.[3]
Religionsmündigkeit
In Österreich kann jeder Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr seine Religion selbst bestimmen, ist also voll religionsmündig. Während bis zum 10. Lebensjahr ausschließlich die Eltern über eine Religionszugehörigkeit entscheiden können, hat das Kind bis zum 12. Lebensjahr angehört zu werden. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen.
Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionen
anerkannte Religionen nicht anerkannte Religionen Recht auf öffentliche Religionsausübung Ja (durch Art. 15 Staatsgrundgesetz)[4] Ja (durch Art. 63 Vertrag von St.Germain)[5] Existenz als Rechtsperson möglich Ja Ja (seit 1998) in seelsorgerischer Tätigkeit ausgenommen vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz[6] Ja Ja für eingetragene Bekenntnisgemeinschaften; sonst Nein Schutz vor Herabsetzung des Ansehens bei Veranstaltungen (Niederösterreich)[7] Ja Nein Verfassung anerkennt Bedeutung der Religionen für religiöse und sittliche Grundlage des menschlichen Lebens (Vorarlberg)[8] Ja Nein Schulwesen Beratende Stimme im Kollegium des Landesschulrats[9] Ja Nein Mitgliedschaft im Schulausschuss für die Religionsgemeinschaft, der die Mehrheit der Schüler angehört [10] Ja Nein staatlich finanzierter Religionsunterricht [11] Ja Nein automatische Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für konfessionelle Privatschulen [12] Ja Nein Subventionierung konfessioneller Privatschulen [13] Ja Nein Medien gesetzlich vorgesehene Begünstigung im Postzeitschriftenversand [14] Nein (bis 1996: Ja; derzeit nur mehr Begünstigung im Rahmen der "sponsoring.post"[15]) Nein Sitz im Beirat der KommAustria [16] Ja Nein Sitz im Stiftungsrat des ORF [17] Ja Nein Sitz im Publikumsrat des ORF [18] Ja (nur katholische und evangelische Kirche) Nein Bedeutung der Religionsgemeinschaft vom ORF bei Programmplanung zu berücksichtigen [19] Ja Nein Seelsorger befreit von Stellungspflicht und Wehrpflicht [20] Ja Nein befreit von der Leistungspflicht nach Militärbefugnisgesetz[21] Ja Nein befreit von der Bürgerpflicht zum Geschworenen- und Schöffenamt [22] Ja Nein befreit von Leistungspflicht in Pflichtfeuerwehren (Tirol) [23] Ja Nein Anrechnung von Seelsorgetätigkeit als Ruhegenussvordienstzeit (z.B. für Beamtenpension[24], ÖBB-Pension[25]) Ja Nein ausgenommen vom Erfordernis einer Bewilligung laut Aufenthaltsgesetz[26] Ja Nein ausgenommen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes[27] Ja Nein ausgenommen von Arbeitnehmerschutzgesetz und Arbeitsinspektionsgesetz[28] Ja Nein Schutz religiöser Riten Strafgefangene haben Möglichkeit zur Trauung vor Seelsorger [29] Ja Nein Möglichkeit zur Abweichung von üblichen Aufbahrungsbestimmungen aufgrund religiöser Vorschriften (z. B. Oberösterreich [30], Wien[31]) Ja Nein Möglichkeit, einen Friedhof zu errichten und zu betreiben (z. B. Oberösterreich [32], Steiermark[33]) Ja Nein Möglichkeit zur Bestattung außerhalb eines Friedhofs aufgrund religiöser Vorschriften (Vorarlberg[34]) Ja Nein Seelsorger darf Bestattung auf Friedhofsgelände leiten / Kulthandlungen anlässlich Bestattung auf Friedhöfen erlaubt Ja In einzelnen Ländern und Gemeinden Nein (z.B. Vorarlberg [35]; Telfs[36], Zams[37], Bischofshofen[38]) Möglichkeit zur Abweichung von üblichen Tierschutzbestimmungen aufgrund religiöser Vorschriften (z. B. Steiermark [39]) Ja Nein Unpfändbarkeit von für den Gottesdienst verwendeten Gegenständen [40] Ja Nein Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften ausgenommen vom Veranstaltungsgesetz (Niederösterreich: religiöse Veranstaltungen [41]; Tirol: alle Veranstaltungen[42]) Ja Nein Befreiung von Gewerbeordnung für Speisen- bzw. Getränkeausschank bei Veranstaltungen, deren Ertrag religiösen Zwecken zugute kommt[43] Ja Nein ausgenommen vom Campinggesetz (Tirol[44]) Ja Nein Teilnehmer an religiösen Veranstaltungen von Aufenthaltsabgabe befreit (Tirol[45]) Ja Nein religiöse Veranstaltungen von Vergnügungssteuer befreit (z. B. Wien [46]) Ja Nein Befreiung vom Erfordernis einer Gebrauchserlaubnis für Benutzung öffentlichen Grunds für religiöse Zwecke (Niederösterreich[47]) Ja Nein sonstige soziale Aktivitäten Möglichkeit zur Zertifizierung als Kursträger für Alphabetisierungs- und Deutsch-Integrationskurse[48] Ja Nein Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem vom Innenministerium gegründeten Verein zur Förderung des Auslandsdienstes[49] Ja Nein Mitgliedschaft der größten Jugendorganisationen im Präsidium der Bundes-Jugendvertretung[50] Ja Nein Seniorenveranstaltungen subventioniert (Niederösterreich[51]) Ja Nein Möglichkeit zum Abschluss von befristeten Hauptmietverträgen zur gemeinnützigen Wohnraumbeschaffung als Zwischennutzung bis zu einer geförderten Sanierung [52] Ja Nein Vermerk des Religionsbekenntnisses auf Urkunden Religionszugehörigkeit auf Schulzeugnissen vermerkt[53] Ja Ja für eingetragene Bekenntnisgemeinschaften; sonst Nein Religionszugehörigkeit auf Personenstandsurkunden vermerkt[54] Ja Nein Steuern Beiträge an Religionsgemeinschaften im Ausmaß von bis zu 200 Euro (ab 2012: 400 Euro) jährlich steuerlich absetzbar [55] Ja Nein Begünstigung bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer [56] (nur mehr theoretisch, da sowohl Erbschafts-[57] als auch Schenkungssteuer[58] vom VfGH aufgehoben wurden) Ja Nein Grundsteuerbefreiung für Gebäude, die für Gottesdienste, Verwaltungsaufgaben oder als Altenheim genutzt werden[59] Ja Nein Befreiung von der Gesellschaftsteuer[60] Ja Nein Befreiung von Überwachungsgebühren für Dienste öffentlicher Sicherheitsorgane bei Veranstaltungen[61] Ja Nein Befreiung von (Vorarlberg[62]) bzw. Begünstigung bei Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben (z. B. Wien[63], Oberösterreich [64]) Ja Nein Befreiung von Fremdenverkehrsabgabe (Kärnten[65]) Ja Nein Finanzierung Möglichkeit zur Durchführung von Nummernlotterien, Tombolaspielen u.ä.[66] Ja Nein ausgenommen von den Bestimmungen der Sammlungsgesetze (z. B. Oberösterreich[67] Ja Nein ausgenommen vom Stiftungs- und Fondsgesetz[68] Ja Nein Datenschutz Religionsgemeinschaften erhalten auf Verlangen die Meldedaten der sich zur jeweiligen Gemeinschaft bekennenden Personen[69] Ja Nein staatliche Anti-Sekten-Aktivitäten Dokumentation von Gefährdungen, die von der betreffenden Religion ausgehen können, durch die Bundesstelle für Sektenfragen[70] Nein Ja Siehe auch
Anerkannte Religionen in Österreich
Literatur
- Religionen in Österreich, Broschüre des Bundespressedienstes 2004
- Barton, Peter F., Evangelisch in Österreich, Wien-Graz-Köln 1987, in der Reihe "Studien und Texte zur Kirchengeschichte und Geschichte", zweite Reihe, Band XI
- Heussi, Karl, Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979
- Mecenseffy, Grete, Geschichte des Protestantismus in Österreich, Graz-Köln 1956
- Reingrabner, Gustav, Protestanten in Österreich Wien-Köln-Graz 1981
- Weinzierl, Erika, Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933, Wien 1960
- Kuzmány, Karl (Hrsg.): Urkundenbuch zum österreichisch-evangelischen Kirchenrecht bzw. Praktische Theologie der evangelischen Kirche augsb. und helvet. Confession. Erster Band: Lehrbuch des Kirchenrechtes. Zweite Abtheilung: Urkundenbuch, Wilhelm Braumüller, Wien 1856 (Online-Version)
Weblinks
- Die Idee der Toleranz in Österreich
- Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit in Österreich 2008
- Losing my religion: Austria's new religion law in light of international and European standards of religious freedom
Einzelnachweise
- ↑ [1] RGBl. Nr. 142/1867
- ↑ [2] StGBl. Nr. 303/1920
- ↑ [3] BGBl. Nr. 210/1958
- ↑ [4] RGBl. Nr. 142/1867
- ↑ [5] StGBl. Nr. 303/192
- ↑ [6] VbVG Art 1 § 1
- ↑ [7] § 2 NÖ Veranstaltungsgesetz
- ↑ [8] Art 1 Verfassung des Landes Vorarlberg
- ↑ [9] § 8 Bundesschulaufsichtsgesetz
- ↑ § 42 NÖ Pflichtschulgesetz
- ↑ [10] Religionsunterrichtsgesetz
- ↑ [11] § 14 Privatschulgesetz
- ↑ [12] § 17 Privatschulgesetz
- ↑ [13] § 20 Anlage 1 Postgesetz
- ↑ [14] AGB Sponsoring.Post 1.4
- ↑ [15] § 9 PublizistikförderungsG 1984
- ↑ [16] § 30 ORF-Gesetz
- ↑ [17] § 28 ORF-Gesetz
- ↑ [18] § 4 ORF-Gesetz
- ↑ [19] § 18 Wehrgesetz
- ↑ [20] Art 1 § 30 MilitärbefugnisGesetz
- ↑ [21] § 3 Geschworenen- und Schöffengesetz
- ↑ [22] § 5 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz
- ↑ [23] § 53 Pensionsgesetz
- ↑ [24] § 46 Bundesbahn-Pensionsgesetz
- ↑ [25] § 1 Verordnung über Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz
- ↑ [26] § 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
- ↑ [27] § 1 Arbeitsinspektionsgesetz
- ↑ [28] § 100 Strafvollzugsgesetz
- ↑ [29] § 16 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
- ↑ [30] § 10 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
- ↑ [31] § 30 Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
- ↑ [32] § 33 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz
- ↑ [33] § 24 Vorarlberger Leichen- und Bestattungswesengesetz
- ↑ [34] § 32 Vorarlberger Leichen- und Bestattungswesengesetz
- ↑ [35] § 3 Friedhofsordnung der Marktgemeinde Telfs
- ↑ [36] § 18 Friedhofsordnung der Gemeinde Zams
- ↑ [37] § 6 Verordnung zur Benutzung von Friedhöfen, Stadtgemeinde Bischofshofen
- ↑ [38] § 5 Verordnung der Steiermärkischen LR über den Schutz von Tieren
- ↑ [39] § 251 Exekutionsordnung
- ↑ [40] § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz
- ↑ [41] § 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz
- ↑ [42] § 2 Gewerbeordnung
- ↑ [43] § 2 Tiroler Campinggesetz]
- ↑ [44] § 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz
- ↑ [45] § 2 Wiener Vergnügungssteuergesetz
- ↑ [46] § 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz
- ↑ [47] § 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung
- ↑ [48] § 12b Zivildienstgesetz
- ↑ [49] § 5 Bundes-Jugendvertretungsgesetz
- ↑ [50] § 4 NÖ Seniorengesetz
- ↑ [51] § 2 Wohnrechtsänderungsgesetz
- ↑ [52] § 3 Zeugnisformularverordnung
- ↑ [53] §§ 15,19,22,24,25,28,29,32,34 Personenstandsgesetz
- ↑ [54] § 18 Einkommenssteuergesetz
- ↑ [55] §§ 8, 14, 14a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
- ↑ [56] BGBl. I Nr. 9/2007
- ↑ [57] BGBl. I Nr. 39/2007
- ↑ [58] § 2 Grundsteuergesetz
- ↑ [59] § 6 Kapitalverkehrsteuergesetz
- ↑ [60] § 5a Sicherheitspolizeigesetz
- ↑ [61] § 3 Vorarlberger Verwaltungsabgabengesetz
- ↑ [62] § 36 Wiener Abgabenordnung
- ↑ Pkt. 54 der Anlage zur OÖ Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung
- ↑ [63] § 7 Fremdenverkehrsabgabegesetz
- ↑ [64] § 36 Glücksspielgesetz
- ↑ [65] § 1 OÖ Sammlungsgesetz
- ↑ [66] § 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
- ↑ [67] § 20 Meldegesetz
- ↑ [68] § 1 Gesetz über die Einrichtung einer Bundesstelle für Sektenfragen
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