- Verkehrsraum
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Als Verkehrsraum bezeichnet man grundsätzlich die Gesamtmenge der für Fahrzeuge nutzbaren Verkehrswege, bei Kraftfahrzeugen die Straßen, bei Schienenfahrzeugen die Trassen, bei Luftfahrzeugen den entsprechend den Regelungen verfügbaren Luftraum, bei Wasserfahrzeugen die schiffbaren Wasserstraßen, Binnenseen und Meere, jeweils insgesamt einschließlich der Verkehrsknotenpunkte.
Er muss unterteilt werden hinsichtlich der Widmung in
- Luftverkehrsraum für den Luftverkehr.
- Landverkehrsraum für den Eisenbahn- und Kraftverkehr
- Wasserverkehrsraum für den Schiffsverkehr
Ob ein Verkehrsraum öffentlich oder privat ist, hat Auswirkungen auf die Baulast-Träger und auf die Ahndung der Verkehresdelikte und darauf, wem die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Auch die Hoheitsrechte spielen hier mit hinein.
Ebenso muss nutzungsabhängig unterteilt werden in
- Verkehrsraum des ruhenden Verkehrsmittels und
- Verkehrsraum des bewegten Verkehrmittels. Beim Straßenverkehr etwa bedeutet dies, dass der nutzbare Verkehrsraum durch höhere Geschwindigkeit erst einmal zunimmt, aber etwa durch damit bedingte Verkehrsstaus auch wieder abnehmen kann.
Siehe auch
Weblinks
- sicherestrassen.de - Rechtliche Definition
- http://www.bernd-huppertz.de/fhs/pdf/DefoeffentlicherVerkehrsraum.pdf - Urteile und Aktenzeichen (PDF-Datei)
- Institut für ZukunftsEnergieSysteme - Systemeffizienz im Verkehr (PDF-Datei; 122 kB)
- Fraunhofer Gesellschaft - Computermodelle zur Optimierung des Verkehrsraums
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