Wohnungsbauprämie

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie (WoP) ist eine staatliche Subvention in Deutschland. Neben der 2006 ausgelaufenen Eigenheimzulage und der Arbeitnehmersparzulage ist sie eine Säule der Wohnungsbauförderung.

Basisdaten
Titel: Wohnungsbau-Prämiengesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer
Abkürzung: WoPG 1996
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2330-9
Ursprüngliche Fassung vom: 17. März 1952
(BGBl. I S. 139)
Inkrafttreten am: 22. März 1952
Neubekanntmachung vom: 30. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2678)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 554, 556)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. April 2011
(Art. 8 G vom 12. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Basisdaten
Titel: Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Abkürzung: WoPDV 1996
Art: Bundesrechtsverordnunggesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 9 Abs. 1 WoPG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2330-9-1
Ursprüngliche Fassung vom: 8. September 1955
(BGBl. I S. 585)
Inkrafttreten am: 14. September 1955
Neubekanntmachung vom: 30. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2684)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1509, 1520 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2008
(Art. 9 G vom 29. Juli 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Prämie wurde 1952 eingeführt, maßgeblich aus der Wohnungsnot heraus, die nach dem Krieg herrschte, doch auch beeinflusst von Kanzler Adenauers Erkenntnis, dass „Hausbesitzer keine Revolution machen“.[1][2]

Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben gemäß Wohnungsbau-Prämiengesetz alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Inhaltsverzeichnis

Prämienbegünstigte Aufwendungen

Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind begünstigt (§ 2 WoPG):

a) Beiträge an Bausparkassen
b) Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
c) Beiträge zu Sparverträgen. Die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden
d) Beiträge nach der Art von Sparverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zum Zwecke einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden. Die eingezahlten Beiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (bzw. eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden.

Maximale Förderung

Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der folgenden Aufwendungen, sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 € betragen (§ 3 Abs. 1 WoPG).

a) laufende Bausparbeiträge,
b) Guthabenzinsen auf Bausparguthaben,
c) zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.

Je Kalenderjahr werden jedoch maximal Aufwendungen in Höhe von 512,- € (Einzelperson) bzw. 1024,- € (Ehepaar) bezuschusst, sodass die jährliche Höchstprämie bei 45,06 € bzw. 90,11 € liegt (§ 3 Abs. 2 WoPG).

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze nach § 2a WoPG beträgt für Alleinstehende 25.600 €, für Verheiratete 51.200 € (bei Zusammenveranlagung). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs. Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben hat, oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

Vorzeitige Verfügung

Wird vor Ablauf von sieben Jahren (Sperrfrist) seit Vertragsabschluss die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder werden Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen (vorzeitige Verfügung), muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn

  1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung verwendet oder
  3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  4. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Änderungen seit 2009

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie für seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge ist, dass

  1. bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung verwendet.

Unschädlich ist eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau, wenn

  1. der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.
  2. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  3. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist in solchen Fällen auf die letzten sieben Sparjahre bis zu der Verfügung beschränkt.

Bei vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen, in denen noch vor 2009 mindestens eine Sparrate eingezahlt wurde, änderte sich nichts.

Einzelnachweise

  1. Hans Arnold: Wie viel Einigung braucht Europa? Droste Verlag, Düsseldorf 2004. ISBN 3-7700-1180-5. S. 72.
  2. taz.de:„Wer ein Haus baut, macht keine Revolution“, hat schon Adenauer gesagt.

Rechtsquellen

Weblinks

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