- Bauernlegen (Geschichte)
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Als Bauernlegen bezeichnet man die Enteignung und das Einziehen von Bauernhöfen durch Grundherren, um sie als Gutsland selbst zu bewirtschaften. Ebenfalls wird das Aufkaufen freier Bauernhöfe, das oftmals unter Anwendung von Druckmitteln erfolgt, als Bauernlegen bezeichnet. Das Legen der Bauerngüter hatte in der Regel den Zweck, das Einkommen der Gutsbesitzer durch unmittelbare Bewirtschaftung der meist nur geringen Ertrag abwerfenden Güter zu erhöhen.
Entwicklung
Seit dem 14. Jahrhundert setzte in Ostdeutschland eine Bewegung ein, die für den Bauernstand verhängnisvoll wurde. Infolge des Ersatzes der alten Lehnsheere durch Söldnertruppen und dem damit verbundenen Ende des Ritterdienstes, der bisher die nahezu ausschließliche Beschäftigung der ritterlichen Grundherren gebildet hatte, wandten sich die Ritter wieder dem Landbau zu. Die Ritter begannen ihre Güter selbst zu bewirtschaften, sie wurden zu Rittergutsbesitzern. Sie versuchten ihren Besitz auf Kosten der Bauernhufen zu arrondieren und zu erweitern und die nötigen Arbeitskräfte zur Bewirtschaftung zu gewinnen. Ausgehend von der Anschauung, dass der Gutsherr ein Obereigentum an der ganzen Dorfflur besäße, wurden ganze Bauernhöfe eingezogen und dem eigen Gut einverleibt. Das bäuerliche Besitzrecht wurde in verschiedenen Landesteilen zu einem bedeutungslosen Scheinrecht. Zugleich drückte man die Masse der Bauern zu Leibeigenen oder genauer zu Gutsbehörigen bzw. Gutsuntertanen oder Erbuntertanen herab, d. h. die Bauern wurden erblich mit einem Rittergut verbunden, durften dies ohne Erlaubnis nicht verlassen und konnten mit demselben veräußert werden. Es entstand eine neue, angeblich von jeher bestandene Leibeigenschaft. Die von den Bauern zu tragenden Lasten, namentlich die Frondienste, wurden von fest angesetzten zu unbemessenen Pflichten.
Besonders begünstigt wurde diese Entwicklung durch die entsetzlichen Erschütterungen des Dreißigjährigen Krieges. Insbesondere in Mecklenburg und Vorpommern verschwanden nach dem Dreißigjährigen Krieg durch das Bauernlegen sowie durch Zusammenlegen mehrerer Hofstellen zu Kleingütern immer mehr eigenständige Bauernhöfe, infolge dessen die Rittergüter immer größer wurden. Die Landesherren unterstützten zunächst die örtliche Machterweiterung der Rittergutsbesitzer, sie erkauften die Steuerbewilligungen und damit die Besteuerung der modernen staatlichen Einrichtungen im Heer-, Verwaltungs-, Justizwesen durch derartige Zugeständnisse an die Stände.
Im Interesse der Erhaltung des Bauernstandes wurde das Bauernlegen im 17. und 18. Jahrhundert mehrfach gesetzlich verboten und die Wiederverleihung heimgefallener Bauerngüter angeordnet. Das Bauernlegen endete in Preußen durch die 1709 erlassenen Gesetze zum Bauernschutz in Verbindung mit der Erbuntertänigkeit. Zum eigentlichen Bauernschutz kam es unter Friedrich Wilhelm I., doch trat ein voller Erfolg erst durch den aufgeklärten Absolutismus Friedrich II. ein. Unter seiner Herrschaft gelangten die Domanialbauern zu einer gemäßigten Erbuntertänigkeit und die Schollenpflichtigkeit der Gutsuntertanen wurde zunächst für Schlesien, dann für Ost- und Westpreußen aufgehoben. Allerdings brachte erst die französische Herrschaft in Deutschland oder der Kampf zu ihrer Abschüttelung die vollständige Befreiung und Beseitigung der drückenden Feudallasten. Durch das Edikt vom 12. August 1749 wurde es verboten, das Land von Bauernstellen zum Gutslande einzuziehen. Im Jahre 1764 wurde dann das Verbot verstärkt durch die positive Weisung, alle während des Siebenjährigen Kriegs wüst gewordenen Güter binnen Jahresfrist wieder zu besetzen.
Auch in England verfolgten die Grundherren vom 15. und 16. Jahrhundert an mit der Enclosure Movement das Ziel, die Fläche ihres Gutes (Fronhof) zu vergrößern.
Literatur
- Ernst Moritz Arndt: Versuch einer Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und Rügen Greifswald, 1802
- von der Löhe: Innere Kolonisation in Preußen und England, in: Schmollers Jahrbuch, 43. Jahrgang, S 291.
Weblinks
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