- Versicherungsfremde Leistung
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Versicherungsfremde Leistungen werden in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Zahlungen oder die Gewährung von geldwerten Vorteilen genannt, zu denen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß SGB VI verpflichtet sind, denen aber keine Beitragszahlungen seitens der Versicherten, die in den Genuss der Leistungen kommen, zugrunde liegen.
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kennt diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe ebenfalls: Dort werden z. B. Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft erbracht, denen naturgemäß keine Krankheiten zugrunde liegen. Und nicht zuletzt die beitragsfreie Familienversicherung der Angehörigen (insbesondere Ehegatten und Kinder)zählt dazu. In der privaten Krankenversicherung ist dagegen jedes Familienmitglied gesondert nach seinem individuellen Risiko gegen eine eigenen Beitrag zu versichern.
Die Leistungen der Rentenversicherung werden im Umlageverfahren finanziert. Damit deckt die Rentenversicherung alle Risiken von Rehabilitationsmaßnahmen über Rentenleistungen bei Erwerbsminderung oder bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze sowie ggf. Rentenzahlungen an Hinterbliebene ab. Diese Risiken sind durch Beiträge versichert. Der Bundeszuschuss soll demgegenüber die Rentenversicherung von versicherungsfremden Leistungen entlasten, d. h. der Staat zahlt der Rentenversicherung nur einen mehr oder minder kostendeckenden Zuschuss für Aufgaben, die eigentlich die Gesamtheit aller Steuerzahler hätte.
Die deutsche Rentenversicherung kennt folgende versicherungsfremden Leistungen:
- Kindererziehungszeiten (KEZ) werden den erziehenden Personen für das erste Lebensjahr bzw. (ab 1992) für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gewährt. Sie gelten als rentensteigernde Beitragszeit, in der ein Verdienst in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten des entsprechenden Jahres (ggf. zusätzlich zu einem tatsächlich erzielten Verdienst) zugrundegelegt wird.
- Für vor 1921 (bzw. im Beitrittsgebiet vor 1927) geborene Mütter gibt es eine Kindererziehungsleistung.
- Für bestimmte Sachverhalte wie z. B. Vertreibung oder politische Haft in der DDR werden ebenfalls rentensteigernde Vorteile gewährt.
- Vereinigungsbedingte Leistungen
- Nach der politischen Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 waren für Renten aus der DDR-Sozialversicherung in großem Umfang Sonderregelungen zu beachten, die zu höheren Rentenzahlungen führten (Übergangsrecht). Diese Zahlungen stellen versicherungsfremde Leistungen dar, da keine Beiträge zu einem bundesdeutschen Versicherungsträger gezahlt wurden.
- Fremdrenten und Vertragsrenten
Deutschland hat mit verschiedenen Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Hier sind Sonderregelungen u. a. zu Mindestversicherungszeiten usw. zu beachten. Dass hier in gewissem Umfang ausländische Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, ist versicherungsfremd; allerdings erfährt die deutsche Rentenversicherung umgekehrt immer dann selbst eine Entlastung, wenn langjährige Beitragszahler aus Deutschland ins Ausland ziehen und dort aufgrund der wechselseitigen Sozialversicherungsabkommen eine Rente ausgezahlt bekommen.
Vertriebene und Spätaussiedler bekommen in begrenztem Umfang Ihre Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsland bei der deutschen Rentenversicherung angerechnet.
Siehe auch: Beitragsfreie Zeiten
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