Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit in der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den Status von Personen gegenüber den Sozialversicherungsträgern, den diese Personen innehaben, wenn sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Der Grundsatz in der deutschen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht. Diese basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Demnach sind grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind für die verschiedenen Zweige in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern normiert (bspw. Krankenversicherung § 6 SGB V; Arbeitsförderung §§ 27 f. SGB III; Rentenversicherung § 5 SGB VI).

Demnach sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestimmte Personenkreise versicherungsfrei. Dazu zählen beispielsweise Beamte oder Geistliche, für die jeweils eigene Sicherungssysteme die Risiken Gesundheit (bei Beamten nur zum Teil) und Alter absichern.

Abhängig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze mindestens ein Jahr lang übersteigt.

Aber auch Bezieher sehr geringer Einkommen sind versicherungsfrei. So beispielsweise die so genannten geringfügig Beschäftigten mit einem Einkommen bis zu 400,- Euro, auch Mini-Jobs genannt. Diese Personen sind oft kostenfrei familienversichert und unterliegen der Versicherungsfreiheitsgrenze nach § 8 I Nr. 1 SGB IV. Trotz Versicherungsfreiheit muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% und zur Rentenversicherung in Höhe von 15% leisten. Es bietet sich für den „Mini-Jobber“ auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder der privaten Absicherung. Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, keine 13 % Krankenversicherungspauschale entrichten.

Die Versicherungsfreiheit ist von der Befreiung von der Versicherungspflicht abzugrenzen, welche nur auf Antrag und nur in Ausnahmefällen erfolgt. Anspruchsberechtigt sind beispielsweise Personen, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei waren und durch die jährliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wieder versicherungspflichtig werden. Diese können innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.


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