Versicherungsfremde Leistungen

Versicherungsfremde Leistungen

Als versicherungsfremde Leistungen werden in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen an Versicherte bezeichnet, zu denen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß SGB VI verpflichtet sind, denen aber keine Beitragszahlungen seitens der Versicherten zugrunde liegen (so z.B.: beitragsfreie Zeiten).

Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kennt diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe ebenfalls: Dort werden z. B. Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft erbracht, denen naturgemäß keine Krankheit zugrunde liegt. Und nicht zuletzt die beitragsfreie Familienversicherung der Angehörigen (insbesondere Ehegatten und Kinder) zählt dazu. In der privaten Krankenversicherung ist dagegen jedes Familienmitglied gesondert nach seinem individuellen Risiko gegen eine eigenen Beitrag zu versichern.

Die Leistungen der Rentenversicherung werden nach dem Solidaritätsprinzip (auch: Generationenvertrag) im sog. Umlageverfahren finanziert. Damit deckt die Rentenversicherung alle Risiken von Rehabilitationsmaßnahmen über Rentenleistungen bei Erwerbsminderung oder bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze sowie ggf. Rentenzahlungen an Hinterbliebene ab. Der Bundeszuschuss soll die Rentenversicherung von versicherungsfremden Leistungen entlasten, d. h. der Staat zahlt der Rentenversicherung Zuschuss für Leistungen, die eigentlich die Gesamtheit aller Steuerzahler zu tragen hätte. Als verfassungsrechtlich problematisch werden die Bundeszuschüsse vor dem Hintergrund gesehen, als dass zu knapp gewährte Zuschüsse die Rentenversicherten über Gebühr in Anspruch nehmen können, obwohl auch die nicht Rentenversicherten zur Finanzierung der Allgemeinheitsaufgaben herangezogen werden müssten, im Gegenzug zu hoch gewährte Zuschüsse wiederum allein die Rentenversicherten privilegierten.[1]

Die deutsche Rentenversicherung kennt folgende versicherungsfremden Leistungen:

  • Kindererziehungszeiten (KEZ) werden den erziehenden Personen für das erste Lebensjahr bzw. (ab 1992) für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gewährt. Sie gelten als rentensteigernde Beitragszeit, in der ein Verdienst in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten des entsprechenden Jahres (ggf. zusätzlich zu einem tatsächlich erzielten Verdienst) zugrundegelegt wird.
Für vor 1921 (bzw. im Beitrittsgebiet vor 1927) geborene Mütter gibt es eine Kindererziehungsleistung.
Für bestimmte Sachverhalte wie z. B. Vertreibung oder politische Haft in der DDR werden ebenfalls rentensteigernde Vorteile gewährt.
  • Vereinigungsbedingte Leistungen
Nach der politischen Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 waren für Renten aus der DDR-Sozialversicherung in großem Umfang Sonderregelungen zu beachten, die zu höheren Rentenzahlungen führten (Übergangsrecht). Diese Zahlungen stellen versicherungsfremde Leistungen dar, da keine Beiträge zu einem bundesdeutschen Versicherungsträger gezahlt wurden.
  • Fremdrenten und Vertragsrenten

Deutschland hat mit verschiedenen Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Hier sind Sonderregelungen u. a. zu Mindestversicherungszeiten usw. zu beachten. Dass hier in gewissem Umfang ausländische Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, ist versicherungsfremd; allerdings erfährt die deutsche Rentenversicherung umgekehrt immer dann selbst eine Entlastung, wenn langjährige Beitragszahler aus Deutschland ins Ausland ziehen und dort aufgrund der wechselseitigen Sozialversicherungsabkommen eine Rente ausgezahlt bekommen.

Vertriebene und Spätaussiedler bekommen in begrenztem Umfang Ihre Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsland bei der deutschen Rentenversicherung angerechnet.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Joachim Becker, Transfergerechtigkeit und Verfassung

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