Verwaltungsstrafe

Verwaltungsstrafe

Eine Verwaltungsstrafe ist eine echte Strafe im rechtstechnischen Sinne, welche nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde bei Übertretung einer Verwaltungsvorschrift[1] verhängt wird.

Inhaltsverzeichnis

Situation in der Bundesrepublik Deutschland

Zur Verhängung von Verwaltungsstrafen waren früher Polizei- und Finanzbehörden ermächtigt. Diese Ermächtigung besteht heute aufgrund von Art. 92 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr. Dafür wurde jedoch das Ordnungswidrigkeitengesetz eingeführt, welches materielle Normen mit Bußgeldtatbeständen sowie formelles Recht (Verfahrensrecht) enthält. Eine Ordnungswidrigkeit hat nicht die Rechtswirkung einer echten Strafe beziehungsweise Kriminalstrafe. Auch kann eine Verwaltungsbehörde anders als ein Strafgericht keine Freiheitsstrafe verhängen.

Situation in Österreich

Hier können Verwaltungsbehörden weiterhin Verwaltungsstrafen gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 verhängen. Verwaltungsstrafen gelten in aller Regel jedoch nicht als Kriminalstrafen und haben jedenfalls nicht deren Rechtswirkungen. Das österreichische Verwaltungsstrafrecht entspricht demzufolge in seiner praktischen Bedeutung und Stellung im Wesentlichen dem Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland. Durch die politischen Reformen der Nachkriegszeit existiert ein genereller Trend, Kriminalstrafen durch Verwaltungsstrafen zu ersetzen (Entkriminalisierung).

Im Sinne der österreichischen Verwaltungsstrafe gibt es drei mögliche Strafen: die Geldstrafe als häufigste Form, unter bestimmten Voraussetzungen die Freiheitsstrafe und den Verfall. [1]

Beispiele für Verwaltungsstrafen sind z.B. die Anonymverfügung, die Strafverfügung oder die Organstrafverfügung. [1]

Situation in der Schweiz

In der Schweiz sind gewisse Bundesverwaltungsbehörden zur Ausfällung von erstinstanzlichen Strafen (Bussen und Geldstrafen) berechtigt. Allgemeine Grundsätze, besondere Straftatbestände (materielles Recht) und die Vorgehensweise der Behörden bei der Ermittlung des Sachverhalts (formelles Recht) sind im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 (SR 313.0) geregelt. Wichtige Anwendungsbereiche des schweizerischen Verwaltungsstrafrechts sind hauptsächlich die Verwaltungsverfahren der indirekten Steuern (insb. MWST) sowie der Zölle. Entsprechende Verwaltungsstraftatbestände finden sich somit im Mehrwertsteuer- sowie im Zollgesetz.

Einzelnachweise

  1. a b c Begriffslexikon » Verwaltungsstrafe auf HELP.gv.at (20. Mai 2009)

Siehe auch

Weblinks

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