Organstrafverfügung

Organstrafverfügung
Organstrafverfügungsblock der Bundespolizeidirektion Wien

Eine Organstrafverfügung (umgangssprachlich auch „Organmandat“ oder „Strafmandat“, im Polizeijargon „Orgerl“ genannt) ist eine in Österreich mittels spezieller Formulare erstellte Verfügung. Diese wird von den ermächtigten Organen der öffentlichen Aufsicht, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener Verwaltungsübertretungen ausgestellt, um eine Geldstrafe einzuheben. Dieses Verfahren soll dazu dienen, geringfügigere Übertretungen so rasch wie möglich abzustrafen. Rechtsgrundlage für Organstrafverfügungen ist § 50 Verwaltungsstrafgesetz.

Der als Bestrafung vorgesehene Betrag wird entweder gleich eingehoben (bar oder per Kredit- bzw. Bankomatkarte) oder die Bezahlung erfolgt über Erlagschein. Ein Rechtsanspruch seitens des Beanstandeten auf die Ausfolgung eines solchen Erlagscheins besteht allerdings nicht.

Organstrafverfügung

Bei den Formularen handelt es sich um Blöcke mit zwanzig Organstrafverfügungen mit je zwei Durchschlägen. Bei Bezahlung vor Ort wird das Original dem Beanstandeten nach dem Ausfüllen ausgehändigt, die erste Durchschrift verbleibt im Block, die zweite Durchschrift wird zusammen mit dem eingehobenen Betrag bzw. dem Einzahlungsbeleg an die Behörde abgeliefert.

Gegen eine Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrags, so hat das Organ Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Ist das Organmandat zu Unrecht ergangen, kann die Zahlung verweigert werden. Dann kommt es zu einer Strafverfügung oder zu einem formellen Verfahren. In diesen Fällen sind Rechtsmittel zulässig.

Organstrafverfügungen werden in Österreich unter anderem nach folgenden Bundesgesetzen ausgestellt:

Weiters werden Organstrafverfügungen auch noch nach speziellen Landesgesetzen der Bundesländer sowie auf Grund von Verordnungen einzelner Städte ausgestellt. Die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Organstrafverfügungen bildet der § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes und die daraus abgeleitete Organstrafverfügungsverordnung (OrgStrV).

Das ermächtigte Organ hat bei der Beurteilung der Frage, ob es mit einer Organstrafverfügung vorgehen, oder ob es Anzeige an die Behörde erstatten soll, bis auf wenige Ausnahmen, Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens ist auf die Schwere der Tat Bedacht zu nehmen, es wird in der Regel in geringfügigen Übertretungsfällen eine Organstrafverfügung verhängt. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich mit Organstrafverfügung geahndet wird. Dieses freie Ermessen hat seine Grenze in der Willkürkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.

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