- Bauvorlageberechtigung
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Die Bauvorlageberechtigung ist erforderlich, um Genehmigungsplanungen für die Änderung bzw. Errichtung von Bauwerken als verantwortlicher Planfertiger unterzeichnen zu dürfen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser ist für deren Inhalt öffentlich-rechtlich verantwortlich.
Die Bauvorlageberechtigung wird in Deutschland durch Länderrecht geregelt, dadurch ergeben sich teilweise Abweichungen von nachfolgendem Schema.
Über die Große Bauvorlageberechtigung (für alle Bauwerke) verfügt insbesondere:
- wer die geschützte Berufsbezeichnung Architekt trägt (Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer)
- wer die Berufsbezeichnung Bauingenieur trägt und in einer Ingenieurkammer in eine Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist
Die Hessische und Bayerische Bauordnung kennen zusätzlich die kleine Bauvorlageberechtigung, insbesondere für:
- Absolventen eines Bauingenieur- oder Architekturstudiums (vor dem Erhalt der Großen Bauvorlageberechtigung, für die 2–3 Jahre Berufserfahrung notwendig sind.)
- Meister des Maurer- und Betonbauerhandwerks sowie des Zimmererhandwerks und Bautechniker
Je nach Bundesland und jeweiliger Landesbauordnung wird der Entwurfsverfasser auch als Objektplaner oder Planfertiger bezeichnet. Die Landesbauordnungen und Regelwerke der Architektenkammern und Ingenieurkammern regeln die Anforderungen an den Entwurfsverfasser.
Während traditionell die Bauvorlageberechtigung auch sämtliche Nachweisberechtigungen umfasste, kam es im Zuge der letzten Bauordnungsnovellen hier teilweise zu unterschiedlichen Entwicklungen für die verschiedenen Nachweise, wie Standsicherheit, Schallschutz, Brandschutz, Wärmeschutz usw.
Aufgrund der deutlich größeren Verantwortung der Bauvorlageberechtigten durch die Bauordnungsnovellen der letzten Jahre fordern viele Fachleute, Bauvorlageberechtigte und die Ingenieurkammern, dass nach dem Vorbild der Architekten auch die Bauingenieure Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer sein müssen um die große Bauvorlageberechtigung zu erhalten, wie dies bereits im Saarland der Fall ist. Nur dadurch könne die Kammer die ordnungsgemäße Berufsausübung, Fortbildung, Versicherung usw. der Bauvorlageberechtigten im Sinne von Sicherheit und Verbraucherschutz überwachen.
Siehe auch
Weblinks
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