- Volkszugehörigkeit
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Volkszugehörigkeit bedeutet allgemein die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Nationalität, einem Land oder einer Volksgruppe durch Merkmale wie Muttersprache, Herkunft und kulturelle Prägung. Die Volkszugehörigkeit muss mit der Staatsangehörigkeit nicht identisch sein.
Inhaltsverzeichnis
Rechtskonstrukt der Volkszugehörigkeit in Deutschland
Deutsche Volkszugehörigkeit von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Während die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz verfassungsrechtlich geregelt ist, fehlt eine Definition von deutscher Volkszugehörigkeit. Sie ist vielmehr im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt, wo nach § 6 in der geänderten Fassung von 1987 deutscher Volkszugehöriger ist, wer „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“[1][2] (Vor dieser Änderung lautete der Abschnitt noch: „[…] wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich zum deutschen Volkstum bekannt hat“.)[3]
Dieses Bekenntnis kann durch eine Nationalitätenerklärung im Herkunftsgebiet erfolgen oder dadurch, dass der Betreffende nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in jedem Fall durch familiäre Vermittlung deutscher Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt werden. Wer diese genannten Voraussetzungen erfüllt, kann beispielsweise als Spätaussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden und hat einen Rechtsanspruch auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.
Dieses Konstrukt der „deutschen Volkszugehörigkeit“ ist keine Neuschöpfung der Nachkriegszeit, sondern wurzelt in den nationalsozialistischen Staatsangehörigkeitsregelungen. Hierbei handelt es sich um fast wörtliche Übernahme von Passagen aus dem Erlass des Reichsinnenministeriums vom April 1939 über die „Zugehörigkeit zum deutschen Volk“.[4][5]
In der deutschen Gesetzgebung findet der Begriff seit 1949 jedoch nicht mehr im Begriffsverständnis nationalsozialistischer Völkerkunde Verwendung, sondern zur Konstruktion einer Rechtsfolge und der Abgrenzung zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit. Dabei ist für den Gesetzgeber die Volkszugehörigkeit an Voraussetzungen gebunden, die über ein bloßes ethnisches Zugehörigkeitsempfinden hinausgehen, ermöglicht sie doch Ansprüche auf Staatsangehörigkeit, siehe auch Statusdeutscher.
Nicht-deutsche Volkszugehörigkeit deutscher Staatsangehöriger
Der Begriff Volkszugehörigkeit wird auch auf deutsche Staatsbürger angewandt, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und einer nationalen Minderheit angehören. So, wie es beispielsweise nördlich der deutsch-dänischen Grenze dänische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit gibt, gibt es auch südlich dieser Grenze deutsche Staatsbürger dänischer Volkszugehörigkeit. Die dänische Minderheit in Deutschland genießt Privilegien wie die Befreiung ihrer Interessenvertretung, des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW), von der Fünf-Prozent-Hürde bei Wahlen zum Landtag von Schleswig-Holstein. Das Bekenntnis zur dänischen Minderheit ist, wie auch das zu anderen Minderheiten, frei und darf amtlich weder geprüft noch bezweifelt werden. Niemand darf auf Grund dieses Bekenntnisses benachteiligt werden.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ § 6 BVFG im Wortlaut
- ↑ Leitfaden für die Aussiedlerbetreuung: Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft, Erlass des Bundesinnenministerium vom 30. Oktober 1987 zur Anwendung des § 6 des BVFG, S. 29.
- ↑ Vgl. hierzu Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 109 ff., hier S. 110, 116.
- ↑ Der genaue Wortlaut findet sich u. a. bei: Georg Hansen: Die Deutschmachung: Ethnizität und Ethnisierung im Prozess von Ein- und Ausgrenzungen, Waxmann 2001, ISBN 3-8309-1043-6, S. 105.
- ↑ Otto: Westwärts, heimwärts? Aussiedlerpolitik zwischen Deutschtümelei und Verfassungsauftrag, S. 47.
Literatur
- Karl A. Otto: Westwärts, heimwärts?: Aussiedlerpolitik zwischen Deutschtümelei und Verfassungsauftrag. AJZ 1990, ISBN 3-9216-8084-0.
- Ulrich Reitemeier: Aussiedler treffen auf Einheimische. Narr 2006, ISBN 3-8233-6200-3.
Weblinks
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