Volksdeutsche

Volksdeutsche

Volksdeutsche war eine in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg durch die Umorganisation von Staatsgrenzen und Bildung neuer Staaten gebräuchliche Bezeichnung vor allem für und von jenen Menschen deutscher Muttersprache, die in Europa außerhalb von Staaten mit deutscher Bevölkerungsmehrheit (im Gegensatz zu den Reichsdeutschen) lebten[1] und zumeist die Staatsangehörigkeit ihres – oft nicht deutschsprachigen – Wohnsitzstaates besaßen, etwa die Elsässer und Deutsch-Lothringer in Frankreich, die deutschen Minderheiten in Eupen-Malmedy in Belgien, die deutschen Posener, Westpreußen und Ostpreußen sowie die deutschen Oberschlesier in Polen.
Des Weiteren wurden auch die deutschsprachigen Minderheiten des österreichischen Kaisertums sowie später Österreich-Ungarns und der Sukzessionsstaaten außerhalb Österreichs – in Jugoslawien, Ungarn, Rumänien, der Tschechoslowakei (Sudeten- und Karpatendeutsche), in Italien (Südtirol) – als Volksdeutsche bezeichnet (vgl. dazu Altösterreicher).[2] In einem umfassenderen Sinn waren die Österreicher, seltener auch die Luxemburger, Deutschschweizer und Liechtensteiner einbezogen.

Die Volksdeutschen in Osteuropa, 1932[3]

Inhaltsverzeichnis

Völkische Bewegung

Als Teil der Völkischen Bewegung war die Ideologie der Volksgemeinschaft dominierend. Sie zielte auf die Zerschlagung der Weimarer Republik und auf die Auflösung der Nachkriegsabkommen in Europa. Ideologische und personelle Überschneidungen gab es zu den Jungkonservativen, der Konservativen Revolution und der Jugendbewegung sowie zu der Deutschen Gildenschaft. Zu den wichtigsten Institutionen gehörte u. a. die „Deutsche Gesellschaft für Nationalitätenrecht“, geleitet von Max Hildebert Boehm, und die „Nationalitätenkongresse“.

Nationalsozialismus

Während des nationalsozialistischen Regimes wurde das Staatsangehörigkeitsrecht von 1913, dem ursprünglich das Abstammungsrecht des ius sanguinis zugrunde lag, mit Hilfe eines Rassekriteriums und jenen Rassegesetzen von 1935 zwar formell nicht geändert, aber sehr wohl die „hergebrachte Staatsangehörigkeitskonzeption funktionell umgekehrt“.[4] Zwangsausbürgerungen ohne Zutun und gegen den Willen des Betroffenen (Expatriierungen) waren damit möglich und üblich.[5] „Deutsches oder artverwandtes Blut“[6] sollte reingehalten und „Artfremde aus dem deutschen Volkskörper ausgeschieden“ werden. Mit der territorialen Expansion des Deutschen Reiches ab 1938 stellte sich die Aufgabe, nicht nur Juden auszuschließen, deren „Blutszugehörigkeit“ durch das Kriterium „Religion“ ersetzt wurde, sondern auch Teile der Bevölkerung der als deutsches Staatsgebiet annektierten Gebiete als „Volksdeutsche“ in das deutsche Volk aufzunehmen.

In einem Runderlass des Reichsministeriums des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV, S. 783) wird der Begriff „deutscher Volkszugehöriger“ folgendermaßen definiert:

„Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich als Angehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw. bestätigt wird. Personen artfremden Blutes, insbesondere Juden, sind niemals deutsche Volkszugehörige, auch wenn sie sich bisher als solche bezeichnet haben.“[7]

Die Kategorie „deutscher Volkszugehöriger“ ist im Nationalsozialismus als Summe der deutschen Staatsbürger und Reichsbürger (also unter Ausschluss „artfremder Personen“) sowie aller Volksdeutschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu verstehen („Reichsdeutsche“ und „Volksdeutsche“).[8]

Wer in den eingegliederten Gebieten der übrigen Tschechoslowakischen Republik und vor allem Polens als „Artfremder“ und wer als „Volksdeutscher“ galt, wurde nicht mehr nach der Abstammung allein entschieden. Es wären zu wenige gewesen, zumal sich die deutsche Herrschaft auf vormals fremden Gebiet auch über das Konstrukt der „Volksdeutschen“ legitimierte. Deswegen wurden Volksdeutsche auch über kulturelle Faktoren bestimmt, über Sprache, Erziehung, Kultur, nach dem Selbstbekenntnis sowie dem Verhalten unter polnischer Herrschaft. Entsprechend konnte die Einstufung als Volksdeutscher verweigert werden, wer zwar deutscher Abstammung, aber zu stark „polonisiert“ war.

Der zahlenmäßig größte Anteil der als „Volksdeutsche“ Bezeichneten lebte in Ost- und Südosteuropa. Daneben wurden auch z. B. Elsässer als Volksdeutsche zum Dienst in der deutschen Wehrmacht herangezogen. Österreich wurde 1938 angeschlossen, die Option in Südtirol sollte die Situation dort regeln.

Mitte 1938 lebten nach nationalsozialistischen Kriterien etwa 8,6 Millionen Deutsche außerhalb der östlichen Reichsgrenzen: in der Tschechoslowakei (hauptsächlich Sudetenland, 3,48 Millionen Sudetendeutsche), in Polen (Polnischer Korridor, Ostoberschlesien, 1,15 Millionen), Rumänien (0,75 Millionen), in Ungarn (0,6 Millionen), Jugoslawien (0,55 Millionen) und in der Sowjetunion (1,15 Millionen) und weitere 0,6 Millionen in Estland, Lettland, Litauen (Memelland) und in der Freien Stadt Danzig. Diese Gebiete waren teils zeitweise mit Deutschland verbündet, es wurden teils Umsiedlungen „heim ins Reich“ vorgenommen, oder die Gebiete wurden im Kriegsverlauf deutsch besetzt. Nach dem Ende von Flucht, Grenzverschiebungen und Vertreibung in den Jahren 1945–1948 verblieben rund 4 Millionen im Osten Europas.[9]

Am 23. Oktober 1939 verfügte der Reichsstatthalter von Posen: „Wer in der Deutschen Volksliste geführt wird, ist Deutscher.“[10]

Die Bevölkerung in Polen wurde daraufhin in fünf Personengruppen eingeteilt:

  • Gruppe A: „Personen, die sich im Volkstumskampf aktiv hervorgetan haben“;
  • Gruppe B: „Personen, die sich zwar nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben, sich aber ihr Deutschtum bewahrt haben“;
  • Gruppe C: „Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen an das Polentum aufgenommen haben, die aber aufgrund ihres Verhaltens die Voraussetzungen in sich tragen, vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft zu werden“;
  • Gruppe D: „Deutschstämmige, die im Polentum aufgegangen sind, sich aber nicht aktiv gegen das Deutschtum vergangen haben“;
  • Gruppe E: „Deutschstämmige mit polnischem Nationalbewusstsein und erwiesener deutschfeindlicher Betätigung“.

Die Gruppen A, B und C erhielten den Ausweis der Deutschen Volksliste.[11]

Die entsprechenden Eingruppierungen wurden von bundesdeutschen Gerichten nach Inkrafttreten des BVFG bei Streitigkeiten über die „deutsche Volkszugehörigkeit“ bei Aussiedlerfamilien aus Polen als Grundlage für ihre Urteile herangezogen.[12]

Die Siedlungsgebiete der Volksdeutschen sind heute größtenteils Geschichte, da sie in Folge des Zweiten Weltkrieges zu einem großen Teil deportiert und ausgesiedelt wurden beziehungsweise flüchteten oder vertrieben wurden und sich mehrheitlich im Gebiet des heutigen deutschen Sprachraums (Deutschland, Österreich) niederließen. Als Folge des Zweiten Weltkrieges wurde das deutsche Siedlungsgebiet in Europa um ein Drittel verkleinert.

Siehe auch: Volksgenosse und deutschblütig

Koordination „volksdeutscher“ Organisationen im Ausland

Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) verfügte neben den einzelnen Gauen (vgl. Struktur der NSDAP) mit ihrer Auslandsorganisation, der NSDAP/AO, auch über einen eigenen Gau, der sowohl für die Volksdeutschen als auch die „Reichsdeutschen“ im Ausland organisiert wurde.

Die NSDAP/AO betreute die Reichsdeutschen im Ausland, das Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle die ethnischen Deutschen im Ausland.

Volksdeutsche Bewegung

Vorbeimarsch der Volksdeutschen Jugend vor Reichsführer-SS Heinrich Himmler in Halbstadt, 31. Oktober 1942

Im Zuge der Germanisierungspolitik in Luxemburg nach dem Einmarsch der Wehrmacht am 10. Mai 1940 (siehe auch Westfeldzug 1940) wurde aus der bisherigen nationalsozialistisch orientierten Gesellschaft für deutsche Literatur und Kunst die Volksdeutsche Bewegung geschaffen, die sich für den Anschluss des Landes an das Deutsche Reich stark machte. Ein Referendum am 10. Oktober 1941, das den Anschluss legitimieren sollte, scheiterte am Festhalten der Luxemburger an ihrer eigenen regionalen Identität und Souveränität.

Volksdeutsche in der Waffen-SS

Nachdem die Werbung von Freiwilligen für die Waffen-SS im „arischen“ Ausland (z. B. Norwegen) relativ erfolglos war, sah sich die Führung gezwungen, anderswo nach neuem Personal zu suchen, um die immer höher werdenden Verluste zu decken. Das geschah vor allem bei den Volksdeutschen auf dem Balkan, z. B. bei dem Donauschwaben Josias Kumpf. So kam es u. a. zur Aufstellung der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division „Prinz Eugen“, wobei Angehörige der deutschen Minderheit zum Teil zwangsverpflichtet wurden. Außerdem kämpften „Volksdeutsche“ in der nominell kroatisch-bosnischen 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS („Handschar“). Insgesamt dienten über 300.000 Volksdeutsche in der Waffen-SS.

Siehe auch: Ausländische Freiwillige der Waffen-SS

Deutsche Volkszugehörigkeit nach 1945

Heute wird der Begriff „Volksdeutscher“ meist im Zusammenhang mit der „völkischen“ Ideologie des Nationalsozialismus benutzt. In der Geschichts- und Sozialwissenschaft findet der Begriff heute noch Verwendung (zum Teil in Anführungszeichen), um die historische Spezifik dieser „ethnischen Deutschen“ vor 1945 im Unterschied zu den Reichsdeutschen zu bezeichnen, beispielsweise in der Forschung zur Integration von Aussiedlern und Spätaussiedlern.

Weiterhin in Gebrauch ist der Begriff „Volksdeutscher“ allerdings beim deutschen Bund der Vertriebenen und dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, vorübergehend war er dies auch bei der in Osijek ansässigen „Volksdeutschen Gemeinschaft – Landsmannschaft der Donauschwaben in Kroatien“,[13] jetzt nur noch „Deutsche Gemeinschaft – Landsmannschaft der Donauschwaben in Kroatien“.[14]

Grundgesetz seit 1949 und Vertriebenengesetz

In der heutigen Rechtsliteratur wird „Volksdeutscher“ noch teilweise bei der Auslegung bestimmter Normen gebraucht. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verwendet den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit (Art. 116 GG) für Deutsche, die trotz fehlender deutscher Staatsangehörigkeit nicht als Ausländer zu behandeln sind.[15] Im § 6 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) findet sich eine nähere Bestimmung. Demnach ist ein deutscher Volkszugehöriger eine Person, die sich in ihrer (außerdeutschen) Heimat „zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“.[16] Wer als Funktionär der KPdSU „systemerhaltende Funktionen“ wahrnahm, kann sich gemäß § 5 BVFG nicht erfolgreich darauf berufen, als deutscher Volkszugehöriger Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein, hat mithin auch keinen Anspruch darauf, als Spätaussiedler anerkannt zu werden.[17]

Georg Hansen[18] kritisiert die Rechtskonstruktion des „sich zum deutschen Volkstum Bekennenden“ mit den Worten: „Die Bundesrepublik Deutschland knüpft nach der angeblichen Stunde Null mit den Rechtssetzungen 1949, 1953 und 1955 nicht am status quo ante zu Ende der Weimarer Republik an. Vielmehr übernimmt sie [die Bundesrepublik] in großem Umfang die rassistische Rechtsetzung der Nazis.“ Die Übereinstimmungen des § 6 BVFG mit dem o.g. Runderlass des Reichsinnenministeriums von 1939, in dem die Passagen über das „artfremde Blut“ entfernt wurden, lässt sich dadurch erklären, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung des BVFG der vormalige Ministerialrat im Reichsinnenministerium, Hans Globke, Ministerialdirektor bzw. Staatssekretär im Bundeskanzleramt war.

Hans Globke hatte in einem Schreiben an das Reichsinnenministerium vom 15. März 1934 trotz der Ablehnung einer Politik der „Germanisierung“ durch Adolf Hitler die spätere Politik des Einbezugs Nicht-Deutscher in die Kategorie des „deutschen Volkszugehörigen“ gerechtfertigt:

Ein Germanisieren liegt aber meines Erachtens dann nicht vor, wenn ein nicht deutscher Volksteil oder einzelne seiner Angehörigen aufgrund etwa ihrer Überzeugung von der Höherwertigkeit deutscher Kultur freiwillig im deutschen Volkstum aufgehen und seine Kultur aufnehmen wollen. […] So ist […] das deutsche Volkstum als so kräftig anzusehen, dass es Teile fremden Volkstums arischer Rasse, die sich gesinnungsmäßig zu ihm bekennen, ohne Schaden aufnehmen kann.[19]

Das Oberste Gericht der DDR warf Globke 1963 in Abwesenheit vor, in den ab 1938 von Deutschland besetzten Gebieten trotz der Beteuerung des Gegenteils eine Politik der Germanisierung betrieben und sich damit strafbar gemacht zu haben. Viele von denen, für die sich Globke bereits 1934 eingesetzt hatte und die nur aufgrund ihrer Gesinnung „deutsche Volkszugehörige“ wurden, wurden gemäß dem BVFG nach dessen Inkrafttreten ebenfalls als solche anerkannt.

Abgrenzung: „Deutscher Volkszugehöriger“ und „Deutschstämmiger“

Hauptartikel: Deutschstämmige

Angewandt wurde und wird der Begriff „deutscher Volkszugehöriger“ grundsätzlich nicht auf solche ehemaligen deutschen Staatsbürger und ihre Nachkommen, die freiwillig aus ihrer Heimat in Länder ausgewandert sind, welche nicht in der Zeit von 1945 bis 1990 kommunistisch regiert waren, und die die Staatsangehörigkeit ihres neuen Heimatlandes angenommen haben. Ein Deutsch-Amerikaner gilt also nicht als „deutscher Volkszugehöriger“, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft abgelegt hat, und wird in Deutschland rechtlich wie jeder Nicht-EU-Ausländer behandelt. Hintergrund der Unterscheidung zwischen den Aufnahmeländern ist die Annahme, dass das „Bekenntnis zum deutschen Volkstum“ nur in kommunistisch regierten Ländern zu einer Verfolgung aus ethnischen Gründen geführt habe, die eine Verpflichtung deutscher Staatsorgane zur Aufnahme der Verfolgten (der „Vertriebenen“) in Deutschland zur Folge habe.

Einen Sonderfall stellen dänische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit dar: Im Deutsch-dänischen Abkommen vom 29. März 1955 erklärt die dänische Regierung: „Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zur deutschen Kultur ist frei und darf von Amts wegen nicht bestritten oder nachgeprüft werden.“[20] Diese Regelung nimmt Bestimmungen über den Status von deutschen Minderheiten vorweg, die in den 1990er-Jahren auf der Basis des „Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten“ des Europarats mit verschiedenen Staaten des ehemaligen Warschauer Pakts vereinbart wurden. Das Abkommen mit Dänemark bestimmt, dass erstens von dem Land, dessen Staatsbürger deutsche Volkszugehörige sind, kein Assimilationsdruck ausgeht, zweitens nicht die Erwartung besteht, dass aus deutschen Volkszugehörigen irgendwann deutsche Staatsbürger werden (können bzw. sollen), und dass drittens die Betroffenen allein entscheiden, ob sie als Deutsche gelten.

Kriegsfolgenbereinigungsgesetz

1992 wurde das sogenannte Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KFBG) verabschiedet, nach dem Antragsteller in den osteuropäischen Staaten einen Vertreibungsdruck glaubhaft machen müssen, der aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auf ihnen lastet. Diese Benachteiligungen aufgrund von Kriegsfolgen waren bei Antragstellenden aus Staaten wie Polen, Rumänien oder der Tschechischen Republik nach dem Fall der Ost-West-Grenzen („Eiserner Vorhang“) nur sehr schwer nachzuweisen. Bei Spätaussiedlern aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion dagegen werden sie pauschal gesetzlich vermutet.[21]

Kritiker weisen darauf hin, dass man in den späten 1990er-Jahren kaum noch „von ‚Russlanddeutschen‘ als eine[r] existierende[n] Volksgruppe sprechen“ könne. Denn nachdem „Stalin die Wolgadeutsche Republik (1924–1941) abgeschafft hatte, erholten sich die Sowjetdeutschen als Volk nie ganz. Sie lebten darauf als eine verstreute, außer-territoriale Sowjet-Nationalität, deren Anzahl bereits durch Krieg, Hungersnot und Deportation dezimiert war, und deren kulturelle Einrichtungen beinahe gar nicht existierten. Die Amnestie- und Rehabilitationserlässe von 1955 und 1964 des Sowjetregimes scheiterten, den früheren offiziellen Status der Deutschen als halbautonome Nationalitätengruppe wiederherzustellen. Beinahe 1,5 Millionen von den mehr als 2 Millionen Sowjetdeutschen, die in der 1989er sowjetischen Volkszählung verzeichnet waren, sind seither in ihr neues ‚Heimatland‘, Deutschland, ausgewandert. Viel wichtiger noch, die ‚Russifizierung‘ wird fast uneingeschränkt mit denen fortgeführt, die sich dafür entschieden haben, zu bleiben.“[22]

In jüngster Zeit ist daher eine Tendenz zu beobachten, den Begriff „deutsche Volkszugehörige“ auch dann zu meiden, wenn es sich um Menschen in der ehemaligen Sowjetunion handelt. So berichtet die Bundeszentrale für politische Bildung in ihrem Heft „Aussiedlermigration in Deutschland“[21] davon, dass „nur noch jeder fünfte Einreisende [aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion] über Deutschkenntnisse verfügt“ und dass man insofern die Bezugsgruppe, die dort noch lebe, als „Deutschstämmige“ bezeichnen müsse. Da man aber „mit mehreren hunderttausend Deutschstämmigen“ rechne, „die noch in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion leben, aber in die Bundesrepublik kommen wollen“, müsse man mit der Kategorie deutsche Volkszugehörigkeit restriktiv umgehen.

Vertreter der deutschen Volksgruppe in Siebenbürgen hingegen verwahren sich gegen die Bezeichnung der in Rumänien Verbliebenen als „Deutsch-Rumänen“ und den Entzug des Status von „deutschen Volkszugehörigen“.[23]

Juristische Definition des Begriffs „deutscher Volkszugehöriger“

Mit Wirkung vom 30. August 2001 erhielt § 6 des Bundesvertriebenengesetzes durch das „Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus“ die folgende Fassung:

„(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.“[24]

Diese Klarstellung wurde während der Beratungen im Deutschen Bundestag folgendermaßen begründet: „Spätaussiedler würden kaum noch als (ehemalige) Volksdeutsche wahrgenommen werden können, wenn sie ohne Deutschkenntnisse als solche anerkannt werden könnten; außerdem würde ihre Integration zusätzlich erschwert. Denn insbesondere fehlende Deutschkenntnisse stellen sich bei den russlanddeutschen Spätaussiedlerfamilien zunehmend als starkes Hindernis für deren Integration in Deutschland heraus. Dadurch entstehen Belastungen für die Sozialhaushalte, welche vor allem dann schwer zu erklären sein werden, wenn die Anerkennung als Spätaussiedler trotz fehlender Deutschkenntnisse möglich sein soll.“[25]

Siehe auch: Deutsche Staatsangehörigkeit

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Die Bevölkerungsverschiebungen des 20. Jahrhunderts
  2. Vladimir Geiger, SUDBINA JUGOSLAVENSKIH NIJEMACAU HRVATSKOJ I SRPSKOJ KNJIŽEVNOSTI, prosinac, Zagreb 2009 (PDF, kroat.).
  3. Edgar Lehmann, Meyers Handatlas, Ausgabe B, Bibliographisches Inst., Leipzig 1932.
  4. Zit. n. Dieter Gosewinkel, in: Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 66, 149 f.
  5. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 271 f.
  6. Zu dem Begriff siehe auch Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 150.
  7. Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 12.
  8. Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 13.
  9. Initiative Tageszeitung e.V.: Aussiedler
  10. OG der DDR. Das Urteil gegen Hans Josef Maria Globke vom 23. Juli 1963. S. 152.
  11. OG der DDR. Das Urteil gegen Hans Josef Maria Globke vom 23. Juli 1963. S. 153.
  12. Als SS-Braut ungeeignet. „Der Spiegel“. Ausgabe 43/1989. 23. Oktober 1989
  13. www.vdg.hr, abgerufen 2007, nicht mehr erreichbar
  14. FUEN: Deutsche Minderheit in Kroatien
  15. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 110.
  16. Geschichte der Russlanddeutschen. Deutsche Volkszugehörigkeit.
  17. Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV). 19. November 2004 (GMBl S. 1059).
  18. Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 16 (PDF).
  19. OG der DDR. Das Urteil gegen Hans Josef Maria Globke vom 23. Juli 1963. S. 136 (138).
  20. Deutsch-dänisches Abkommen vom 29. März 1955. Abschnitt II/1, S. 4 (PDF).
  21. a b Bundeszentrale für politische Bildung: Aussiedlermigration in Deutschland, 2005.
  22. Gerd Stricker: Deutsche Geschichte im Osten Europas: Rußland, 1997.
  23. Leserecho: Deutsche – Deutschstämmige – Deutschrumänen, Siebenbürgische Zeitung, 26. August 2006.
  24. Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU, S. 17.
  25. Deutscher Bundestag: Bericht der Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe), Hartmut Koschyk, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke, Drucksache 14/6573 (PDF).

Literatur

Weblinks


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