- Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
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Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit ist ein Begriff aus dem Straßenverkehr, der in mehreren Zusammenhängen verwendet wird:
Anforderung an die mögliche Fahrzeug-Höchstgeschwindigkeit
Es gibt zur Benutzung bestimmter Straßenarten eine Vorgabe, wie schnell ein Fahrzeug mindestens fahren können muss, um diese Straßen nutzen zu dürfen; als Beispiel seien die Kraftfahrstraßen und Autobahnen genannt, deren Benutzung durch Fahrzeuge nur erlaubt ist, wenn deren eingetragene Höchstgeschwindigkeit, je nach Land, über 60 km/h (Deutschland nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO) bzw. 80 km/h (Schweiz) liegt. Dies bedeutet, dass Mofas (25 km/h), Mopeds (45 oder 50 km/h), Traktoren (25 oder 40 oder 50 km/h) von der Benutzung von Autobahnen ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn zeitweise die gefahrene Geschwindigkeit, z.B. wegen hoher Verkehrsdichte, in einem Bereich liegt, die auch einem langsameren Fahrzeug möglich wäre.
Vorgabe für Spuren mehrspuriger Straßen
Es kann für die Benutzung einzelner Spuren einer mehrspurigen Straße jeweils eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben sein.
Beispiel: eine dreispurige Autobahn hat eine starke Steigung. In der Regel fahren dann schnelle Lastwagen auf der mittleren Spur, um ihre langsameren Kollegen zu überholen. Sie sind aber dennoch so langsam, dass sie eine Verkehrsgefährdung für schnelle Fahrzeuge darstellen, besonders dann, wenn die Autobahn in diesem Abschnitt kurvig und unübersichtlich ist. Üblicherweise wird dann für die rechte Spur keine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben, aber z. B. für die mittlere Spur ein Tempo von 60 km/h und zur Benutzung der linken Spur eine Mindestgeschwindigkeit von 100 km/h, um die Gefahr von Auffahrunfällen zu senken.
Manchmal werden diese Mindestgeschwindigkeiten auch überwacht. Hier ist nicht die (theoretische) Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs gefordert, sondern das tatsächlich gefahrene Tempo. Wenn das geforderte Mindesttempo 60 km/h ist, der Lastwagen dieses leer auch erreichen kann, aber momentan an der Steigung mit seiner Beladung nicht schafft, so darf er die so beschilderte Spur nicht benutzen, weil er zu langsam fährt. Dies gilt in Frankreich an vielen Stellen der Autobahnen und auch an einigen Stellen deutscher Autobahnen.
Behinderungsverbot und Geschwindigkeitsgebot
Im Übrigen ist stets § 1 StVO zu beachten, der besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Hieraus folgt, dass man, insofern es die Gegebenheiten zulassen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht sehr weit unterschreiten darf.
So dürfen nach § 3 Abs. 2 StVO, Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Als auch muss nach § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO der Führer eines langsameren Fahrzeugs, seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Straßenverkehrsrecht (Deutschland)
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