Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Die Geschwindigkeit im Straßenverkehr ist neben der Verkehrsdichte eine grundsätzliche Größe im Straßenverkehr. Davon hängt der Verkehrsfluß, die Fahrzeit, die Unfallgefahr, die Umweltbelastung (Lärm, Abgase und Fahrbahnbelastung), der Kraftstoffverbrauch und die Fahrerbelastung ab.

Es gibt auch bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten, was bedeutet, dass z. B. ein Fahrzeug der Landwirtschaft oder ein Kettenfahrzeug aus technischen Gründen eine Geschwindigkeit nicht überschreiten darf, ohne nachhaltige Schäden am Fahrzeug (Radaufhängung, Achse) oder dem Fahrbahnbelag zu verursachen. Diese sind laut § 58(3) Straßenverkehrszulassungsordnung mit Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet.
Auch Schneeketten haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h § 3(4) StVO.

In allen Ländern weltweit gibt es Festlegungen zur Geschwindigkeit in Straßenverkehr in den Verkehrsregeln. Dazu gehört die Höchstgeschwindigkeit, Mindestgeschwindigkeit und die Richtgeschwindigkeit.

Eine besondere Gefährdung entsteht durch überhöhte Geschwindigkeit, auf deren Konto die weitaus meisten Verkehrstoten gehen.
Meist in Verbindung mit zu geringem Sicherheitsabstand.

Inhaltsverzeichnis

Länderspezifische Regeln

Deutschland

Die Geschwindigkeit im Straßenverkehr muss der Fahrzeugführer so wählen, dass er innerhalb der von ihm überschaubaren Strecke sein Fahrzeug zum Stehen bringen kann.

Dabei sind von ihm die konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, seine eigenen Fähigkeiten und jene des gesteuerten Gefährts samt Ladung ins Kalkül zu ziehen. Bei einer sehr engen Fahrbahn, die das Risiko der Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge in sich bergen kann, muss sogar innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke angehalten werden können. Dies verlangt § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die in Deutschland innerhalb geschlossener Ortschaften bestehende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt ausschließlich für Kraftfahrzeuge, durch Verkehrszeichen (§ 41 StVO Zeichen 274) angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen hingegen für Fahrzeuge aller Art. Durch dieses Zeichen kann auch eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h zugelassen werden. Diese gilt dann innerorts auch für Kraftfahrzeuge, für die eine auf die Fahrzeugart bezogene Höchstgeschwindigkeit besteht, beispielsweise Lkw oder Pkw mit Anhänger.

Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Ausgenommen hiervon sind Autobahnen sowie Straßen, bei denen die Richtungsfahrbahnen durch bauliche Maßnahmen (z. B. ein Mittelstreifen) voneinander getrennt oder für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen markiert sind. Auf diesen Straßen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese haben lediglich Empfehlungscharakter. Wer hier den höchsten Wert ignoriert, begeht keinen Verstoß, kann aber bei einem Unfall unter dem Aspekt der Betriebsgefahr eine höhere Schadensmithaftung als Nachteil erleiden.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird je nach Höhe der Überschreitung mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Zusätzlich kann ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Die Polizei oder kommunale Dienststellen führen Geschwindigkeitsmessungen beispielsweise mittels Radar, Lasergeräten, Lichtschranken oder durch Weg - Zeitberechnungen durch.

Auf der Bundesautobahn 2 zwischen Hannover und Braunschweig wurde zwischenzeitlich eine versuchsweise Geschwindigkeitsbegrenzung auf 140 km/h eingeführt. Dies ist die erste Strecke in Deutschland, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, die über der Richtgeschwindigkeit liegt.

Jemand, der die Vorfahrt zu beachten hat, muss dem anderen Verkehrsteilnehmer durch mäßige Geschwindigkeit signalisieren, dass er warten wird (§ 8 Absatz 2 StVO). Mit ermäßigter Geschwindigkeit muss man sich ferner jedem Zebrastreifen nähern. Fußgänger, welche die Fahrbahn überqueren wollen, sollen das ungefährdet von sich mit zu hohem Tempo nähernden Kraftfahrzeugen tun können. Die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ist in verkehrsberuhigten Bereichen auf maximal Schrittgeschwindigkeit zu begrenzen.

Schweiz

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt in der Schweiz, wie in den meisten Staaten, ein Tempolimit von 50 km/h. Auf Landstraßen ist im Gegensatz zu Deutschland und Österreich (100 km/h) nur eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h erlaubt. Für sog. „Autostraßen“ gilt 100 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 120 km/h. Zudem sind Autobahnen vignettenpflichtig für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse und zusätzlich, wenn vorhanden, deren Anhänger. Es ist nur eine Autobahnvignette mit 14 Monaten Gültigkeit (Dezember Vorjahr - Januar Folgejahr) für 40 Schweizer Franken (CHF) erhältlich. Für alle Kfz mit einer größeren zulässigen Gesamtmasse gilt wie auf allen öffentlichen Straßen die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, die mit Hilfe des Gebührenerfassungsgeräts Tripon eingetrieben wird. In der Schweiz ist es besonders ratsam, sich an das vorgegebene Tempolimit zu halten weil die Geldbußen deutlich höher ausfallen als z. B. in Deutschland. Beispielsweise werden bei einer Überschreitung von 10 km/h innerorts 120 CHF, auf Landstraßen und Autostraßen 100 CHF und auf Autobahnen 60 CHF als Bußgeld fällig.

Österreich

In Österreich gilt für Ortsgebiete generell eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei man bei allen Tempolimits als Fahrzeugführer angewiesen ist, je nach Sichtverhältnis, Witterung, Straßenzustand, ... das Tempo ggf. geringer zu wählen. Außerorts sowie auf den meist mautpflichtigen Schnellstraßen gelten 100 km/h als Höchstgeschwindigkeit, aber auf Schnellstraßen kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch stellenweise durch entsprechende Beschilderung auf 130 km/h heraufgesetzt sein. Auf den ebenfalls mautpflichtigen Autobahnen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn nicht anders beschildert, 130 km/h. Als Nachweis über die entrichtete Maut wird bei Kfz bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse eine Vignette benötigt, alle Kfz mit mehr zul. Gesamtmasse müssen wegen der LKW-Maut in Österreich mit der sog. GO-Box ausgerüstet sein . Eine genaue Einteilung der Straßen und den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erfolgt nach dem Straßensystem in Österreich.

Siehe auch

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